JudikaturJustizRS0127331

RS0127331 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Es bestehen keine Bedenken gegen die gleichzeitige Verhängung mehrerer Zwangsstrafverfügungen für verschiedene (jeweils zweimonatige) Bestrafungszeiträume. Im Spruch jeder einzelner Zwangsstrafverfügung ist aber der Bestrafungszeitraum eindeutig auszudrücken.

Entscheidungen
7