JudikaturJustiz5Ob183/04d

5Ob183/04d – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard W*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas M*****, vertreten durch Hofbauer, Hofbauer Wagner Rechtsanwältepartnerschaft in St. Pölten, wegen EUR 7.262,86 sA über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 20. April 2004, GZ 21 R 99/04y-42, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 30. Jänner 2004, GZ 1 C 749/01m-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt als nunmehr geschiedener Ehemann vom Beklagten als den die Ehe gestört habenden Dritten den Ersatz von Detektivkosten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte dies.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision deshalb zulässig sei, weil das EheRÄG 1999 unter Umständen eine differenzierende Betrachtung des Interesses des Verletzten an der Einschaltung eines Detektives zwecks Nachweises der Ehestörung rechtfertigen könnte, da der Ehebruch nicht mehr als absoluter Scheidungsgrund gelte. Weiters könne man die Ansicht vertreten, dass dann, wenn man das Vorbringen des Beklagten so auffassen würde, dass die Beauftragung des Detektivbüros in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt sei, welche Ansicht allerdings das Berufungsgericht nicht vertrete, ein Widerspruch zu SZ 58/164 bestehen könne, da nach dieser Entscheidung das Verlangen auf Offenlegung dann rechtsmissbräuchlich sein könne, wenn ein Ehegatte jedes Interesse daran verloren habe, wie der andere sein Privatleben gestalte. Würde man die Auffassung vertreten, dass sein Vorbringen den Kriterien der Entscheidung von SZ 58/164 entspreche, lägen die vom Beklagten reklamierten sekundären Feststellungsmängel vor.

Der Revisionswerber macht nun als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass er hinreichend vorgebracht habe, dass die erhebliche Zerrüttung der Ehe infolge der schweren Eheverfehlungen des Klägers eingetreten sei und dass gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung eingeleitet worden sei. In SZ 58/164 sei dargelegt worden, dass die Beschaffung von Beweismittel über allfällige Eheverfehlungen gar nicht zu dem Ergebnis des Schadensersatzes führen könnten, wenn dem Auftraggeber selbst ein erhebliches bzw überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist - entgegen den den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch nach dem EheRÄG 1999 können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein und unabhängig davon, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will, ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Dem verletzten Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vor- bzw außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist (7 Ob 195/02f, 4 Ob 166/02v). Die Kosten, die einem Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen anderen Ehegatten entstehen, können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (7 Ob 195/02f, 4 Ob 166/02v, 7 Ob 74/99d uva; RIS-Justiz RS0022943). Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (7 Ob 195/02f, 4 Ob 166/02v, 7 Ob 382/98x, 2 Ob 102/03v). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung SZ 58/164 = 6 Ob 580/83. Wie das Vorbringen einer Partei auszulegen ist, ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042828). Wenn nun das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, das Vorbringen des Beklagten sei nicht dahingehend zu verstehen, dass er Tatsachen behauptet habe, aus denen abzuleiten wäre, der Kläger habe jegliches Interesse an der Ehe und dem Verhalten der Ehegattin verloren oder sich selbst schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutz hinweggesetzt, so ist dies vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur.

Die behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Berufungsgericht bereits geprüft und verneint und kann nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042925). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann mittels Revision nicht bekämpft werden; der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Der behauptete Verfahrensmangel, dass sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hin.Die Revisionsbeantwortung diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Rechtssätze
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