JudikaturJustizRS0110711

RS0110711 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2016

Die Beiziehung eines Detektivunternehmens und die hiedurch verursachten Kosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinn des § 41 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn die Ergebnisse der detektivischen Nachforschung geeignet waren, die Tatsachengrundlage des erstgerichtlichen Verfahrens zu erweitern (wobei hier überdies der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Kläger völlige Arbeitsunfähigkeit behauptete, was durch die Ergebnisse der detektivischen Nachforschung widerlegt wurde). Kann aufgrund der vorgelegten Urkunden dies nicht für alle (durch die detektivischen Nachforschungen verursachten) Kosten angenommen werden und kann die gemäß § 54 Abs 1 ZPO erforderliche Bescheinigung für die unter diesen Umständen zu ersetzenden Kosten jedenfalls mit den für das Kostenersatzbegehren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden, so sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO gegeben.

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