JudikaturJustiz4Ob313/00h

4Ob313/00h – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Manfred H***** GmbH, 2. Manfred H***** KG, beide *****, beide vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen 67.998,33 DM sA (Revisionsinteresse 18.136,36 DM, Revisionsstreitwert 137.000 S), über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2000, GZ 2 R 26/00h-23, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 5. November 1999, GZ 26 Cg 192/97a-19, im angefochtenen Umfang aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist CMR-Haftpflichtversichererin der Karl A***** GmbH (in der Folge: Versicherungsnehmerin). Die Versicherungsnehmerin erhielt von der Rudolf L***** GmbH (in der Folge: Auftraggeberin) den Auftrag, Autoteile von Bochum, Deutschland, nach Wien zu transportieren; sie gab diesen Auftrag an die Zweitbeklagte (deren persönlich haftende Gesellschafterin die Erstbeklagte ist) weiter. Der Fahrer der Zweitbeklagten verursachte im Zuge des Transports am 11. 7. 1994 in Deutschland einen Unfall, bei dem die Ladung völlig zerstört wurde. Da der Versicherer der Zweitbeklagten deren Schaden nur teilweise ersetzte, klagte die Auftraggeberin die Versicherungsnehmerin sowie die hier Erstbeklagte vor einem deutschen Gericht auf Zahlung weiterer Schäden. Mit Urteil des OLG Hamm als Gericht zweiter Instanz wurde die Versicherungsnehmerin rechtskräftig verurteilt, der Auftraggeberin 47.602,35 DM sA zu zahlen sowie Teile der Gerichtskosten der Klägerin zu ersetzen; die Abweisung der Klage gegen die hier Erstbeklagte wurde bestätigt. In diesem Vorprozess hafte die Versicherungsnehmerin der Erstbeklagten zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren, und der Zweitbeklagten erst im Berufungsverfahren am 6. 5. 1996 den Streit verkündet.

Mit Klage vom 29. 4. 1997 brachte die Klägerin vor, sie habe den Urteilsbetrag inkl Zinsen in Höhe von DM 49.861,97

sowie eigene Anwaltskosten von DM 12.350,00

und Kosten laut Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bochum von

DM 5.786,36 insgesamt somit

DM 67.998,33

gezahlt, welcher Anspruch ihr gegenüber der Zweitbeklagten zustehe. Der Schaden sei durch ein grobes Verschulden verursacht worden, zumal der Fahrer der Zweitbeklagten infolge überhöhter Geschwindigkeit und Übermüdung von der Autobahn abgekommen und über eine Böschung gekippt sei. Die Verjährungsfrist beginne bei Regressansprüchen gemäß Art 32 CMR erst ab Zahlung bzw Rechtskraft des den Vorfrachtführer verurteilenden Gerichtsurteils zu laufen.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Der Unfall habe am 11. 7. 1994 stattgefunden; die erst am 29. 4. 1997 gerichtlich geltend gemachten Ansprüche seien daher gemäß Art 32 Abs 1 CMR verjährt. Nach österreichischem Recht unterbreche die Streitverkündung die Verjährung nicht. Selbst bei Anwendung deutschen Rechtes wäre im Zeitpunkt der Streitverkündung am 6. 5. 1996 der Anspruch verjährt gewesen. Gerichts- und Anwaltskosten sowie Kosten eines Vorprozesses seien vom nachfolgenden Frachtführer nicht zu ersetzen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 49.861,97 DM sA oder nach Wahl der Klägerin des Schillinggegenwertes zum Devisen-Briefkurs der Wiener Börse am Zahlungstag statt und wies das Mehrbegehren von 18.136,36 DM sA, das sich aus den Anwaltsrechnungen ./K, ./L, ./M und ./N sowie den Kosten laut Kostenfestsetzungsbeschluss ./E des Landgerichtes Bochum zusammensetzt und allein Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, ab. Es hielt die Zahlung der Kosten laut Beilagen ./K bis ./N durch die Klägerin nicht für erwiesen und vertrat in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, die Klägerin mache (nach Anspruchsübergang gem § 67 VersVG) gegenüber den Beklagten einen Regressanspruch nach § 896 ABGB geltend. Da der Schaden bei der entgeltlichen Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen entstanden sei, habe gemäß Art 37, 38 und 40 CMR der Alleinverursacher den Schaden zu tragen. Die Verjährungsfrist beginne erst mit Rechtskraft des den Vorfrachtführer verurteilenden Urteils bzw ab Zahlung zu laufen, weshalb die Einjahresfrist des Art 32 CMR gewahrt sei. Gemäß Art 39 CMR könne ein Frachtführer, gegen den nach den Art 37 und 38 CMR Rückgriff genommen werde, nicht einwenden, dass der Rückgriff nehmende Frachtführer zu Unrecht gezahlt habe, wenn die Entschädigung durch eine gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden sei, sofern der im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommene Frachtführer von dem gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden und in der Lage gewesen sei, sich daran zu beteiligen. Beiden Beklagten sei im Vorprozess der Streit verkündet worden. Da im deutschen Recht kein Neuerungsverbot bestehe, sei auch die Verständigung der Zweitbeklagten erst in der zweiten Instanz jedenfalls rechtzeitig und ausreichend gewesen. Prozesskosten des Vorprozesses seien als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu werten und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. Dies bedeute allerdings nicht, dass der Regresskläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen, zur Gänze auf die Beklagte überwälzen könne. Im gegenständlichen Fall seien die Beklagten zum Ersatz der mit Urteil vom Oberlandesgericht Hamm festgesetzten Kosten verpflichtet. Hingegen sei hinsichtlich der übrigen Kosten, insbesondere der eigenen Anwaltskosten, die nur teilweise belegt seien und deren Zahlung durch das Verfahren nicht haben erwiesen werden können, sowie hinsichtlich der mit Kostenfestsetzungsbeschluss vorgeschriebenen und von der Klägerin gezahlten Kosten zu überprüfen, ob Haftungsgründe seitens der Beklagten vorliegen. Die Klägerin habe nur vorgebracht, dass die Zweitbeklagte zu Unrecht den Ersatz des Schadens abgelehnt habe und hiedurch in Verletzung von nebenvertraglichen Pflichten und Schutz- und Sorgfaltspflichten schuldhaft die Führung des Prozesses in der BRD durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin verursacht habe. Ein näheres Vorbringen, worin konkret die Verletzung durch die Zweitbeklagte gelegen sein solle, sei nicht erstattet worden. Auch das Vorbringen zu einer schuldhaften Nichtzahlung der noch offenen Restforderung erscheine nicht ausreichend. Insbesondere habe die Klägerin auch nähere Ausführungen unterlassen, um welche Kosten es sich im Detail gehandelt habe und wodurch die Beklagten diese (mit-)herbeigeführt hätten. Aus den vorgelegten Kostennoten sei eine nachvollziehbare Zuordnung der Anwaltstätigkeiten bzw eine Auflistung der von den Anwälten erbrachten Leistungen nicht möglich. Da mangels Aufschlüsselung nicht feststellbar sei, ob die Kosten von einer allfälligen Solidarhaftung umfasst seien bzw inwieweit diese Kosten auf Grund schadenersatzrechtlicher Überlegungen den Beklagten zur Last gelegt werden könnten, seien diese weiteren Kosten der Klägerin nicht zuzusprechen.

Das Berufungsgericht hob das nur in seinem klageabweisenden Teil angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Wirkung einer Streitverkündung an eine Kommanditgesellschaft und ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die zugleich Beklagte eines Vorprozesses gewesen sei, fehle. Die Beklagten hätten weder die von der Klägerin vorgelegten Anwaltsrechnungen der Höhe nach bestritten, noch deren Zahlung in Frage gestellt, sodass insoweit das Vorbringen der Klägerin als unstrittig zugrundezulegen sei. Es entspreche der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass der zahlende Gesamtschuldner auf Grund der Bindungswirkung des Vorprozesses für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner vom anderen gemäß § 1037 ABGB auch den Ersatz der Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen könne. Auch im Anwendungsbereich des § 896 ABGB sei ein voller Rückersatz denkbar. Hiefür sei das besondere Verhältnis unter den Mitschuldnern entscheidend. Der interne Rückgriffsanspruch beruhe auf dem Gemeinschaftsverhältnis. Er sei ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Mitschuldnern bestehenden Verhältnis richte. Das besondere Verhältnis zwischen den Mitschuldnern könne die endgültige Schadenstragung im Innenverhältnis zu gleichen Teilen hindern und richte sich nach dem Ausmaß der Beteiligung, also nach dem Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteil. Diese Grundsätze führten dazu, dass die Klägerin von den am Schaden allein Schuld tragenden Beklagten ihre (gesamten) Kosten verlangen könne. Allerdings könne die Prozessführung im Interesse der Beklagten nur für den Zeitpunkt ab Zustellung der Streitverkündung angenommen werden. Das Erstgericht werde daher zunächst das genaue Datum der Streitverkündung festzustellen und in der Folge die Leistungen im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Bochum vom 28. 4. 1997 sowie die geltend gemachten eigenen Anwaltskosten auf Zeiten vor und nach der Streitverkündung auf die Beklagten aufzuteilen und auf dieser Grundlage eine neue Entscheidung zu treffen haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Die Beklagten vertreten den Standpunkt, Prozesskosten eines Vorprozesses fielen nicht unter Art 23 Abs 4 CMR und seien nur nach dem (hier nicht anwendbaren) Art 37 CMR ersatzfähig; eine Verpflichtung zum Ersatz solcher Kosten könne auch nicht mit innerstaatlichen Normen begründet werden, weil die CMR die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung abschließend regle. Der den Schaden herbeiführende Unfall habe sich bereits am 11. 7. 1994 ereignet, weshalb die am 24. 4. 1997 eingebrachte Rückgriffsklage nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Ersatzanspruch des Hautpfrachtführers gegen den Unterfrachtführer schon im selben Zeitpunkt entstehe wie der Anspruch des Absenders gegen den Hauptfrachtführer, verjährt sei. Schließlich gehe das Berufungsgericht aktenwidrig davon aus, dass der Erstbeklagten im Vorprozess der Streit verkündet worden sei. Dazu ist zu erwägen:

Unstrittig ist, dass auf den Frachtvertrag das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden ist. Weil ein durchgehender Frachtbrief nicht bestand und keiner der drei beteiligten Frachtführer den ursprünglichen Frachtbrief zusammen mit dem Frachtgut übernommen hat, sondern der Frachtauftrag jeweils zur Gänze weitergegeben worden ist, liegt kein durchgehender Frachtvertrag iSd Art 34 CMR, sondern nur eine bloße Kette von aufeinander folgenden Frachtführern vor. Kapitel VI der CMR (und damit auch die Rückgriffsregel des Art 37 CMR) kommt damit nicht zur Anwendung; es bestehen vielmehr nur vertragliche Beziehungen zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer einerseits sowie den in der Frachtführerkette unmittelbar aufeinander folgenden Frachtführern (SZ 69/266 mwN; 2 Ob 108/00x uva). Auch eine analoge Anwendung des Art 37 CMR innerhalb einer bloßen Kette von Unterfrachtführern wird von der überwiegenden deutschen Lehre und Rsp (Nachweise bei Thume, Kommentar zur CMR, Art 37 Rz 2) aus systematischen Überlegungen, denen zu folgen ist, abgelehnt.

Die Versicherungsnehmerin erhielt den Frachtauftrag von der Klägerin des Vorprozesses und gab ihn an die Zweitbeklagte weiter; die der Klägerin des Vorprozesses (= Auftraggeberin) nachfolgenden Frachtführer sind nach dem Gesagten daher keine Solidarschuldner (nach Art 37 CMR oder nach § 896 ABGB); die Zweitbeklagte war zwar Erfüllungsgehilfin der Versicherungsnehmerin stand aber in keinem Vertragsverhältnis zur Auftraggeberin, die im Vorprozess geklagt hatte (weshalb die Erstbeklagte im Vorprozess die gegen sie gerichteten vertraglichen Ansprüche erfolgreich abwehren konnte).

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind ausschließlich Prozesskosten, die die Klägerin als CMR-Haftpflichtversichererin der im Vorprozess unterlegenen und deshalb kostenersatzpflichtigen Versicherungsnehmerin an den Ersatzberechtigten gezahlt hat.

Ob Prozesskosten eines Vorprozesses nach den Bestimmungen der CMR innerhalb einer Kette von Frachtführern ersatzfähig sind, wird von der überwiegenden deutschen Lehre und Rsp mit dem Argument verneint, es handle sich dabei nicht um mit der Beförderung verbundene Kosten, sondern um Kosten der Rechtsverfolgung, die keine erstattungsfähigen Kosten iSd Art 23 Abs 4 CMR seien (Koller, Transportrecht4 Art 23 CMR Rz 10; Herber/Piper, CMR Art 23 Rz 31; Basedow in Münchener Kommentar zum HGB Art 23 CMR Rz 41; Thume aaO Art 23 Rz 34).

Folgt man dieser Auffassung, stellt sich die weitere (strittige) Frage, ob Aufwendungen infolge Güterschäden, die nicht gem Art 23 CMR erstattbar sind, bei Verschulden des Frachtführers von diesem nach nationalen Vorschriften aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung zu ersetzen sind (so Herber/Piper aaO Rz 32), oder ob die Haftungsbestimmungen der Art 17 ff CMR für Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist in der CMR abschließend und zwingend geregelt sind, sodass eine ergänzende oder gar ersetzende Heranziehung anderer (nationaler) Rechtsgrundlagen ausscheidet (so Koller aaO; ebenso grundsätzlich auch Thume aaO Art 23 Rz 38, der Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung allerdings dann ausnahmsweise nicht ausschließt, wenn sie nicht eine Folge von Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung sind, sondern etwa Kosten eines Vorprozesses betreffen, der wegen eines Frachtführers geführt werden muss, der seine Schadensverantwortung verneint hat). Dieser Streitfrage muss hier nicht näher nachgegangen werden.

Die CMR regelt grundsätzlich Vertragsrecht (Art 1 Z 1 CMR; vgl Muth/Glöckner, Leitfaden zur CMR, Einleitung Rz 16). Sie regelt allerdings bei weitem nicht sämtliche privatrechtlichen Fragen, die sich aus der Güterbeförderung auf der Straße ergeben (SZ 56/83; SZ 57/173; SZ 58/102). Nicht geregelt werden außervertragliche Ansprüche; sie bleiben (wie etwa die außervertragliche deliktische Haftung des Frachtführers) dem nationalen Recht vorbehalten (Heuer,

Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 187; VersR 1990, 1259). Trifft die CMR keine besondere Regelung, finden insoweit die Bestimmungen des maßgebenden nationalen Rechts Anwendung (SZ 58/102 mwN; SZ 69/107). Als von der CMR nicht geregelter außervertraglicher Anspruch kommt im vorliegenden Fall jener auf Ersatz des einem Geschäftsführer ohne Auftrag erwachsenen Aufwands gem § 1037 ABGB in Betracht. Dieser Anspruch, der in einem inneren Zusammenhang mit dem Transportvertrag steht (§ 45 IPRG), ist im Verhältnis zwischen der Zweitbeklagten mit Sitz im Inland und deren Auftraggeberin (= Versicherungsnehmerin, von der die Klägerin ihre Rechte ableitet) nach österreichischem Recht zu beurteilen (§§ 47, 45 IPRG iVm dem hier noch anzuwendenden § 36 IPRG).

Nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 kann derjenige Regresspflichtige, der trotz Aufforderung durch den im Vorverfahren in Anspruch genommenen Mitverpflichteten diesem nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, im Regressprozess keine rechtsvernichtenden Einreden erheben, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. Der Regressverpflichtete ist an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. Diese Bindung gilt sowohl für den einfachen Nebenintervenienten als auch für denjenigen, der sich trotz Aufforderung am Verfahren nicht beteiligt hat. Aus dieser Bindungswirkung wurde in der Entscheidung SZ 70/241 in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung abgeleitet, dass derjenige Regresspflichtige, der der Aufforderung zur Nebenintervention nicht Folge geleistet hat und damit dem im Vorverfahren belangten Mitschuldner die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten überlassen hat, diesem den dort entstandenen Kostenaufwand sowie den bezahlten Verzögerungsschaden anteilig zu ersetzen hat, weil dieser Aufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden sei, das bindend auch über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspricht. Der im Vorprozess verurteilte Mitschuldner könne diesen Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB geltend machen. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge mehrfach in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs aufrecht

erhalten (SZ 70/200; Jus-Extra OGH-Z 2653; RdW 1999, 790 = ecolex

2000, 32; JBl 2000, 36; 2 Ob 108/00x = RdW 2000, 605; zuletzt 8 Ob

2/00b ua), sodass nunmehr bereits von einer gesicherten Judikatur gesprochen werden kann (vgl auch Gamerith in Rummel, ABGB3 § 896 Rz 10). Bejaht wurde auch schon ein Aufwandersatz für Kosten jener Prozesshandlungen, die nach erfolgtem Beitritt der später Beklagten als Nebenintervenientin im Vorprozess entstanden sind (RdW 1999, 790 = ecolex 2000, 32; 2 Ob 108/00x).

Mit der Frage der Ersatzpflicht von Kosten und Verzögerungsschaden im Falle eines nach Streitverkündung dem Verfahren als Nebenintervenient beitretenden weiteren Schuldners hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher in zwei Fällen der Frachtführerhaftung befasst und dort sowohl bei einem Rückgriff unter Solidarschuldnern (7 Ob 203/98y = ecolex 2000, 32 = RdW 1999, 790) als auch - wie hier - bei einem Rückgriff gegenüber dem Vertragspartner innerhalb einer einfachen Frachtführerkette (2 Ob 108/00x = RdW 2000, 605) die der Hauptpartei durch die Verfahrensführung entstandenen Kosten auf der Grundlage des § 1037 ABGB als regressfähig erkannt. In beiden Fällen war der beigetretene Nebenintervenient allein für den Schaden haftbar, sodass die Hauptpartei tatsächlich bei Abwehr des Anspruchs des Dritten ausschließlich ein fremdes Geschäft geführt hatte und sich daher an ihm zur Gänze regressieren konnte. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten.

Besonderheiten ergeben sich im vorliegenden Fall nun dadurch, dass die Streitverkündung durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Vorprozess (wie von den Parteien in der Verhandlung vom 7. 4. 1999 außer Streit gestellt, weshalb der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ins Leere geht) an die Erstbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren, an die Zweitbeklagte hingegen erst im Berufungsverfahren am 6. 5. 1996 erfolgt ist; dazu kommt noch, dass die hier Erstbeklagte auch schon Beklagte im Vorprozess war. Die Klägerin vertritt in ihrer Revisionsbeantwortung dazu den Standpunkt, der Ersatzanspruch nach § 1037 ABGB setze in diesem Fall nicht die Streitverkündung voraus, vielmehr sei für dessen Berechtigung allein auf die Kenntnis des nach der genannten Bestimmung Ersatzpflichtigen vom anhängigen Vorprozess abzustellen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Die Streitverkündung dient im Zusammenhang des § 1037 ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen. Grundsätzlich hat nämlich der Geschäftsführer ohne Auftrag zu versuchen, die Einwilligung des Geschäftsherrn zu erlangen (Rummel in Rummel, ABGB3 § 1037 Rz 2). Die bloße Kenntnis des Rückgriffschuldners von der Existenz des Vorprozesses (auf welchem Wege immer) erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht, weil aus der Kenntnis dieses objektiven Umstands allein das subjektive Element der Absicht, in fremdem Interesse tätig zu werden, noch nicht hervorgeht. Dem Rückgriffsschuldner muss vielmehr eine Dispositionsmöglichkeit eröffnet werden, sich entweder selbst am Verfahren zu beteiligen, um auf diese Weise den Prozessaufwand (und damit auch die Höhe des drohenden Rückgriffsanspruchs) möglichst gering zu halten, oder - sofern er einen erfolgreichen Rückgriff für ausgeschlossen hält - die Aufforderung zum Beitritt als Streitgenosse unbeachtet zu lassen. Voraussetzung für diese Wahlmöglichkeit ist aber die eindeutige Erkennbarkeit der Absicht des im Vorprozess in Anspruch Genommenen, er wolle mit dem Prozess in Wahrheit die Geschäfte des anderen führen. Es ist deshalb hier nicht entscheidend, dass die Zweitbeklagte schon mit Zustellung der Klage an die Erstbeklagte (als alleinige Vertretungsbefugte der Zweitbeklagten) vom Vorprozess Kenntnis erlangt hat.

In der weiteren Frage, ob der Zeitpunkt der Streitverkündung an die Erstbeklagte auch zu Lasten der Zweitbeklagten wirkt, kommt es darauf an, ob nach dem Inhalt der Streitverkündung an die Erstbeklagte deutlich zum Ausdruck kam, dass die Streitverkünderin den Prozess im Interesse jener Gesellschaft zu führen beabsichtigt, deren persönlich haftende Gesellschaft die Erstbeklagte ist. Ein solcher Erklärungsinhalt ist dem Schriftsatz Beil. ./B allerdings zu entnehmen. Zwar ist dort nur von einem Regressanspruch gegen die Erstbeklagte selbst die Rede, doch wird diese (offenbar irrtümlich) als eingesetzte Frachtführerin bezeichnet, gegen die sich der Regressanspruch zu richten habe. Mit der - formal an die Erstbeklagte gerichteten - Streitverkündung war somit inhaltlich die Zweitbeklagte gemeint (was für diese deutlich erkennbar war), weshalb die Zweitbeklagte die mit der Streitverkündung verbundenen Rechtsfolgen ab deren Zugang ebenso trifft wie die Erstbeklagte, die gemäß §§ 128, 161 Abs 2 HGB für die Verbindlichkeiten der Zweitbeklagten haftet.

Die Beklagten haben der Klägerin somit (nur) jenen Prozessaufwand zu ersetzen, der ab Zustellung der Streitverkündung an die Erstbeklagte entstanden und infolge Zahlung an den Ersatzberechtigten auf die Klägerin übergegangen ist (§ 67 VersVG); erst ab diesem Zeitpunkt hatten es die Beklagten in der Hand, sich für eine der aufgezeigten Wahlmöglichkeiten zu entscheiden und damit die Höhe des ihnen drohenden Rückgriffsanspruchs zu beeinflussen.

Soweit die Rekurswerberin in der Frage der Verjährung mit Grundsätzen der Entscheidung 2 Ob 75/99i argumentiert, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Richtigkeit der dort vertretenen Ansicht:

Ging es nämlich dort um (Schaden )Ersatzansprüche zwischen Frachtführern unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation, begehrt die Klägerin hier Aufwandersatz für Prozesskosten gem § 1037 ABGB, welcher Anspruch sich mit dem Anspruch des Absenders gegenüber dem Hauptfrachtführer aus Verlust oder Beschädigung des Transportgutes jedenfalls gerade nicht deckt. Die Verjährungsfrist hat daher hier erst mit Entstehen des Aufwands (Zahlung der Prozesskosten an den Ersatzberechtigten) und nicht schon am Tag des Unfalls zu laufen begonnen.

Die Höhe des der Klägerin zustehenden Ersatzanspruchs kann nach den bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts an das Erstgericht erweist sich daher frei von Rechtsirrtum. Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

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