JudikaturJustizRS0062604

RS0062604 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2017

Der ausführende Unterfrachtführer steht auf Grund des vom Hauptfrachtführer im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossenen Frachtvertrages nur in Rechtsbeziehung zum Hauptfrachtführer und tritt daher nicht in das zwischen diesem und dem Absender bestehende Vertragsverhältnis ein. Die Rechtsstellung des Unterfrachtführers gleicht der eines Erfüllungsgehilfen.

Entscheidungen
11