Spruch Anwendung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes und Zulässigkeit des Rechtsweges bei Landesbeamten. Keine Halterhaftung des Bundeslandes, wenn ein Landesbeamter einen Unfall auf einer Dienstreise verschuldet, zu der er, ohne hiezu verpflichtet zu sein, seinen eigenen PKW benützt. Entscheidung vom 4.…
Text Der Kläger, der nach beiderseitigem Vorbringen als Landesbeamter zur beklagten Partei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, hat nach seinen Angaben als Lenker des ihm gehörigen PKWs am 4. August 1965 in der Nähe von S. durch den Zusammenstoß mit dem von R. Sch. geführten LKW des F.…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Vorerst ist mit Rücksicht auf die unbestrittene Tatsache, daß der Kläger als Landesbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei steht, zu bemerken, daß die Regelung nach dem DienstnHG. vom Gesetzgeber bewußt (vgl. den Bericht des Justiz…