JudikaturJustizRS0073674

RS0073674 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2001

Die CMR regelt bei weitem nicht alle privatrechtlichen Fragen, die sich aus der Güterbeförderung auf der Straße ergeben. Im wesentlichen wird darin die Haftung des Frachtführers für den Verlust und die Beschädigung des Gutes sowie der Überschreitung der Lieferfrist geregelt, ferner die Haftung von mehreren Frachtführern und der Regreßanspruch des Frachtführers, der eine Entschädigung bezahlt hat, gegenüber den übrigen an der Beförderung beteiligten Frachtführern.

Entscheidungen
6