JudikaturJustizRS0114660

RS0114660 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2004

Die bloße Kenntnis des Rückgriffschuldners von der Existenz des Vorprozesses (auf welchem Wege immer) erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht, weil aus der Kenntnis dieses objektiven Umstands allein das subjektive Element der Absicht, in fremdem Interesse tätig zu werden, noch nicht hervorgeht. Dem Rückgriffsschuldner muss vielmehr eine Dispositionsmöglichkeit eröffnet werden, sich entweder selbst am Verfahren zu beteiligen, um auf diese Weise den Prozessaufwand (und damit auch die Höhe des drohenden Rückgriffsanspruchs) möglichst gering zu halten, oder - sofern er einen erfolgreichen Rückgriff für ausgeschlossen hält - die Aufforderung zum Beitritt als Streitgenosse unbeachtet zu lassen. Voraussetzung für diese Wahlmöglichkeit ist aber die eindeutige Erkennbarkeit der Absicht des im Vorprozess in Anspruch Genommenen, er wolle mit dem Prozess in Wahrheit die Geschäfte des anderen führen.