JudikaturJustiz4Ob122/06d

4Ob122/06d – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsrekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. August S*****, Geschäftsführer, *****, 2. B***** Kft., *****, Ungarn, beide vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Feststellung, Widerruf, Veröffentlichung und Zahlung (Gesamtstreitwert 60.000 EUR), über den „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs und Revisionsrekurs) der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als (richtig) Berufungs- und Rekursgericht vom 23. März 2006, GZ 4 R 38/06w-22, mit welchem (a) über Berufung der Klägerin das in Bezug auf den Erstbeklagten ergangene Urteil des Landesgerichts Wels vom 30. November 2005, GZ 3 Cg 81/05d-16, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, und (b) über Rekurs der Klägerin der in Bezug auf die Zweitbeklagte ergangene Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. November 2005, GZ 3 Cg 81/05d-16, ebenfalls aufgehoben und die Rechtssache auch insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin, die Beklagten zum Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zu verpflichten, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin und die Zweitbeklagte sind juristische Personen mit Sitz in Österreich (Klägerin) bzw Ungarn (Zweitbeklagte). Der Erstbeklagte ist Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Zweitbeklagten; sein Wohnsitz liegt in Österreich.

Die Klägerin und die Zweitbeklagte vertreiben in Ungarn Erfrischungsgetränke (Energy Drinks) mit ähnlichen Bezeichnungen. Die Zweitbeklagte verfügt über ungarische Markenrechte; die Klägerin leitet ihr Recht zur Verwendung ähnlicher Bezeichnungen aus einer im Jahr 1997 mit dem Erstbeklagten geschlossenen Lizenzvereinbarung ab. Zwischen den Parteien ist strittig, ob diese Vereinbarung den ungarischen Markt betrifft und auch die Zweitbeklagte bindet. Mitarbeiter der Zweitbeklagten teilten einer ungarischen Abnehmerin der Klägerin unter Berufung auf die ungarischen Markenrechte mit, dass die Klägerin nicht befugt sei, ihre Getränke in Ungarn zu vertreiben. Der Erstbeklagte wusste zunächst nichts davon, stimmte jedoch nachträglich zu.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Unterlassung und Widerruf der genannten Behauptungen und Zahlung einer „Entschädigung" für die Beeinträchtigung von „persönlichen Rechten". Weiters soll die Haftung der Beklagten für alle durch die Behauptungen „entstandenen und künftig entstehenden" Schäden festgestellt und die Klägerin zur Veröffentlichung des Urteils in einer ungarischen Tageszeitung ermächtigt werden. Die zwischen dem Erstbeklagten und der Klägerin geschlossene Lizenzvereinbarung binde die Zweitbeklagte und erfasse auch den ungarischen Markt. Die Zweitbeklagte dürfe daher nicht behaupten, dass ihre Markenrechte dem Vertrieb von Getränken der Klägerin entgegenstünden. Diese Behauptungen verstießen daher gegen das anwendbare Wettbewerbsrecht. Der Erstbeklagte hafte - ebenfalls auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage - als Geschäftsführer und alleiniger Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Die Zuständigkeit gegenüber der Zweitbeklagten sei nach Art 6 Nr 1 EuGVVO begründet. Die Beklagten erhoben die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Für den Erstbeklagten begründeten sie das nicht weiter; für die Zweitbeklagte bestritten sie das Vorliegen der Voraussetzungen von Art 6 Nr 1 EuGVVO. Der Erstbeklagte sei am angeblichen Verstoß nicht beteiligt gewesen, er hafte als bloßer Geschäftsführer und Gesellschafter nicht für das Verhalten der Mitarbeiter der Zweitbeklagten. Weiters bestehe eine vertragliche Beziehung nur zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten, nicht aber mit der Zweitbeklagten. Der für die Anwendung von Art 6 Nr 1 EuGVVO erforderliche Sachzusammenhang liege daher nicht vor. Zudem sei die Klage nur erhoben worden, um die Zweitbeklagte den für sie primär zuständigen ungarischen Gerichten zu entziehen.

Hilfsweise bestritten die Beklagten das Klagebegehren auch in der Sache. Die Lizenzvereinbarung bestehe nur zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten und binde die Zweitbeklagte daher nicht. Weiters erstrecke sie sich nicht auf den ungarischen Markt. Die geltend gemachten Ansprüche bestünden nach ungarischem Recht nicht, sie seien auch verjährt. Weiters sei aus Anlass eines - nun „ewig ruhenden" - Vorverfahrens ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden, wonach die Klägerin auf einen weiteren Vertrieb in Ungarn verzichten sollte.

Das Erstgericht wies die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluss zurück. Da die Begehren gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte nach österreichischem Wettbewerbsrecht ein unterschiedliches Schicksal haben könnten, fehle es am für die Anwendung von Art 6 Nr 1 EuGVVO erforderlichen Sachzusammenhang. Zudem sei die Inanspruchnahme dieses Gerichtsstands rechtsmissbräuchlich, weil sich der gesamte rechtserzeugende Sachverhalt in Ungarn ereignet habe.

Gegenüber dem Erstbeklagten bejahte das Erstgericht seine Zuständigkeit (Art 2 EuGVVO), was unbekämpft blieb, wies die Klage aber ab. Der Erstbeklagte habe erst nachträglich von den Behauptungen der Zweitbeklagten erfahren, daher treffe ihn „keine Verantwortlichkeit".

Das Gericht zweiter Instanz hob beide Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache „einschließlich des Streits über die Zuständigkeit hinsichtlich der Zweitbeklagten" zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Nach § 48 Abs 2 IPRG sei auf die geltend gemachten Ansprüche ungarisches Recht anzuwenden. Da dieses Recht nicht ermittelt worden sei, könne vorerst weder die Haftung des Erstbeklagten noch das Vorliegen des für die Anwendung von Art 6 Nr 1 EuGVVO erforderlichen Zusammenhangs beurteilt werden. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Gericht zweiter Instanz „zum Zwecke einer einheitlichen Anfechtbarkeit" sowohl nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO als auch nach § 527 Abs 2 ZPO zu. Als erheblich sah es die Frage an, ob für die Zuständigkeitsprüfung tatsächlich „eine aufwändige amtswegige Ermittlung ausländischen materiellen Wettbewerbsrechts geboten sei". Es könne auch die Auffassung vertreten werden, dass es der Klägerin im Zuständigkeitsstreit zur Last falle, das anwendbare ausländische Recht nicht dargestellt zu haben.

Die Klägerin strebt mit dem gegen den zweitinstanzlichen Beschluss erhobenen „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs und Revisionsrekurs) die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidungen an.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Aufhebung des zugunsten des Erstbeklagten ergangen Urteils:

Der Rekurs zeigt nicht auf, aus welchem Grund die angefochtene Entscheidung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO abhängen soll. Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es nach § 3 IPRG von Amts wegen anzuwenden (RIS-Justiz RS0040189, RS0009230). Für das Rechtsmittelverfahren folgt daraus, dass die unrichtige Lösung der Rechtsanwendungsfrage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache gegebenenfalls auch gegen den Willen der Parteien wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0040031; zuletzt etwa 7 Ob 193/05s; vgl auch RS0045126). Voraussetzung ist nur, dass überhaupt in die rechtliche Beurteilung einzutreten ist, dh dass - wie hier im Berufungsverfahren - eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (1 Ob 163/05k = EvBl 2006/37).

Auch inhaltlich hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass die Klägerin ausschließlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht. Daher ist nach § 48 Abs 2 IPRG das Recht jenes Staates anzuwenden, auf dessen Markt sich der Wettbewerb ausgewirkt hat (vgl RIS-Justiz RS0077552). Das ist hier unstrittig Ungarn. Soweit die Beklagten aus dem Inhalt der Berufungsschrift ableiten, dass die Klägerin ohnehin die Anwendung österreichischen Wettbewerbsrechts „wollte", übersehen sie, dass eine kollisionsrechtliche Rechtswahl die Zustimmung beider Seiten erfordert und überdies in einem anhängigen Verfahren nur ausdrücklich getroffen werden kann (§ 11 Abs 2 IPRG). Es kann daher offen bleiben, ob eine Rechtswahl im Anwendungsbereich des § 48 Abs 2 IPRG überhaupt zulässig ist (vgl dazu Verschraegen in Rummel3 § 48 IPRG Rz 71 mwN). Die unterbliebene Ermittlung fremden Rechts ist ein Verfahrensmangel besonderer Art, der auf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtsanwendungsfrage beruht. Da der Inhalt des fremden Rechts bisher nicht erörtert wurde und die dadurch möglicherweise bedingten Weiterungen des Verfahrens absehbar sind, ist der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116580 zur Rechtslage im Revisionsverfahren).

2. Zum Revisionsrekurs gegen die Aufhebung der Klagszurückweisung:

Das Erstgericht hat die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage zurückgewiesen, weil bei Anwendung österreichischen Rechts kein für die Anwendung von Art 6 Nr 1 EuGVVO erforderlicher Zusammenhang bestehe. Das Rekursgericht hat diesen Beschluss aufgehoben, weil die Frage, ob ein die Anwendung dieses Gerichtsstands rechtfertigender Zusammenhang vorliege, nach ungarischem Recht beurteilt werden müsse. Auch insofern liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass der für die Anwendung von Art 6 Nr 1 EuGVVO erforderliche Zusammenhang nach dem anwendbaren

Recht (der lex causae) zu beurteilen ist (7 Ob 29/01t = ZfRV 2002,

23; 5 Ob 188/03p = RdW 2005, 31). Diese Auffassung wird auch vom

Schrifttum geteilt (Czernich/Tiefenthaler, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² [2003] Art 6 EuGVVO Rz 11; Simotta in Fasching² § 93 JN Rz 22). Grundlage dafür ist der Zweck von Art 6 Nr 1 EuGVVO: Diese Bestimmung soll verhindern, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen (so schon zu Art 6 Nr 1 EuGVÜ EuGH Rs 189/87, Slg 1988, 5565 - Kalfelis). Diese Gefahr ist zwar bei einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Anspruchsgrundlagen gegeben. Sie besteht jedoch nicht, wenn die einzelnen Ansprüche von vornherein ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, sodass es schon aus formaler (rechtlicher) Sicht keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen geben kann. Ob das der Fall ist, kann nur aufgrund des auf die einzelnen Ansprüche anwendbaren Rechts entschieden werden. Auch der Europäische Gerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Rs C-539/03 - Roche Nederland BV) ausgeführt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend im Sinn von Art 6 Nr 1 EuGVVO betrachtet werden, weil es zu einer „abweichenden" Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (RNr 26).

Damit wird es erforderlich, schon für die Zuständigkeitsprüfung das auf die einzelnen Ansprüche anwendbare Recht zu ermitteln. Das ist nicht ungewöhnlich; gleiches ergab sich beispielsweise auch aus der stRsp zur Ermittlung des gesetzlichen Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVÜ/LGVÜ (EuGH Rs 12/76 = Slg 1976, 1473 - Tessili/Dunlop ua; RIS-Justiz RS0108679, insb T1).

Ob ein Zusammenhang zwischen den Ansprüchen besteht, ist somit nach ungarischem Wettbewerbsrecht zu ermitteln. Dieses Recht ist - wie schon oben zu 1. ausgeführt - von Amts wegen anzuwenden und zu ermitteln (§§ 3 und 4 Abs 1 IPRG). Für das vom Rekursgericht erwogene Abgehen von diesem Grundsatz gibt es keine Grundlage im Gesetz. Auch in Sicherungsverfahren legt die nunmehr ständige Rsp der gefährdeten Partei keine Behauptungs- und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen auf, die auf den zu sichernden Anspruch anzuwenden sind; der besonderen Dringlichkeit dieses Verfahrens ist vielmehr durch eine flexible Anwendung von § 4 Abs 2 IPRG Rechnung zu tragen (vgl dazu ausführlich und mwN 4 Ob 67/03m = wbl 2003, 602 - Direktverkäufe USA). Um so weniger kann eine solche Behauptungs- und Beweispflicht bei der Zuständigkeitsprüfung im Hauptverfahren angenommen werden. Fremdes Recht ist nach österreichischem kollisionsrechtlichen Verständnis ungeachtet der in § 4 Abs 1 IPRG vorgesehenen Mitwirkungspflichten der Parteien Recht, nicht eine zu behauptende und zu beweisende Tatsache (Schwind, Internationales Privatrecht [1990] Rz 78 f; Schwimann, Internationales Privatrecht3 [2001] 49 f; ).

Angesichts der Rsp zum Provisorialverfahren und des eindeutigen Wortlauts der §§ 3 und 4 Abs 1 IPRG begründet das Fehlen entsprechender Entscheidungen zur Zuständigkeitsprüfung keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0042656). Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, ob der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer juristischen Person nach ungarischem Wettbewerbsrecht unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, wenn Mitarbeiter dieser juristischen Person wettbewerbswidrig gehandelt haben. Der Beurteilung dieser Frage ist die unbekämpfte Feststellung zugrunde zu legen, dass der Erstbeklagte vom Verhalten dieser Mitarbeiter zwar nichts wusste, es jedoch nachträglich billigte. Da diese wohl auch für die Beurteilung in der Hauptsache relevante Feststellung ohnehin getroffen wurde, muss auf die sonst bestehende Problematik der Behandlung von doppelrelevanten Tatsachen nicht weiter eingegangen werden (vgl dazu RIS-Justiz

RS0116404; zu Art 6 Nr 1 EuGVVO insb 4 Ob 298/02f = ZfRV-LS 2003/45,

und 5 Ob 188/03p = RdW 2005, 31).

Sind nach ungarischem Wettbewerbsrecht Ansprüche gegen den Erstbeklagten grundsätzlich möglich, so bestünde ein die Anwendung von Art 6 Nr 1 EuGVVO rechtfertigender Zusammenhang der Klagen. Denn dann hinge der Anspruch gegen beide Beklagten vom Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes und damit von der Lösung derselben Vorfragen ab. Welche Fragen das sind, ergibt sich in weiterer Folge aus dem anwendbaren Recht, ist aber für die Zuständigkeitsprüfung noch nicht relevant. Gleiches gilt für die Frage, ob der Anspruch letztlich gegen einen oder beide Beklagten tatsächlich besteht oder nicht. Sind hingegen Ansprüche gegen den Erstbeklagten unabhängig vom Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes durch Mitarbeiter der Zweitbeklagten ausgeschlossen, wäre die Klage gegen die Zweitbeklagte mangels Zusammenhangs mit jener gegen den Erstbeklagten zurückzuweisen. Nur zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass der Erstbeklagte vom Verhalten der Mitarbeiter der Zweitbeklagten zunächst nichts gewusst hatte, nach österreichischem Recht noch nicht zwingend zum Nichtbestehen des Anspruchs und damit zum Fehlen des für Art 6 Nr 1 EuGVVO notwendigen Zusammenhangs geführt hätte. Zum einen schadet auch fahrlässige Unkenntnis (vgl RIS-Justiz RS0079521); zum anderen könnte aus der nachträglichen Billigung des Verhaltens eine den Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsgefahr abgeleitet werden.

3. Aus diesen Gründen war das Rechtsmittel der Klägerin insgesamt zurückzuweisen. Kosten für die Rechtsmittelbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die Beklagten darin nicht auf die Unzulässigkeit hingewiesen haben.

Rechtssätze
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