(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), kann sich hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.
(2) Eine behufs Glaubhaftmachung eines Umstandes erfolgende Beweisaufnahme ist an die besonderen, für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften nicht gebunden.
Rückverweise
FWBG · Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
§ 7
…Beweismittel, die nach dem Inhalt der Akten vor dem Kartellgericht nicht vorgekommen sind, dürfen im Rechtsmittelverfahren nur vorgebracht werden, wenn glaubhaft gemacht wird (§ 274 ZPO), daß die Tatsachen erst nach Fällung der Entscheidung des Kartellgerichtes eingetreten oder daß sie, ebenso wie die neu beantragten Beweismittel, ohne Verschulden der Partei erst…