BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.§ 33

§ 33 Rechte der Fremden

In Kraft seit 01. Januar 1812
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