§ 33 Rechte der Fremden
§ 33 Rechte der Fremden — ABGB
§ 33 Rechte der Fremden — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, Rom I-VO ABl 2009 L 309, S 87; Rom II-VO ABl 2007 L 199, S 40.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12017723
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Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Staatsbürgers erfordert wird. Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebornen zu genießen, in zweifelhaften Fällen beweisen, daß der Staat, dem sie angehören, die hierländigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die seinigen behandle.