§ 24 Einstweilige Verfügungen
§ 24 Einstweilige Verfügungen — UWG
§ 24 Einstweilige Verfügungen — UWG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 448/1984
Inkrafttretungsdatum
23. November 1984
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12033597
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. (BGBl. Nr. 135/1983, Art. XVII § 3 Z 3)
Entscheidungen 565
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Rechtssätze 63
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