§ 24 Einstweilige Verfügungen
§ 24 Einstweilige Verfügungen — UWG
Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. (BGBl. Nr. 135/1983, Art. XVII § 3 Z 3)