BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb§ 24

§ 24Einstweilige Verfügungen

In Kraft seit 23. November 1984
Up-to-date

Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. (BGBl. Nr. 135/1983, Art. XVII § 3 Z 3)

Rückverweise