UWG
Gliederung
I. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
2. Allgemeine Bestimmungen Anspruch auf Unterlassung
§ 24 Einstweilige Verfügungen
Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. (BGBl. Nr. 135/1983, Art. XVII § 3 Z 3)
§ 460 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 460 Verbandsklage
…die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs geltend gemacht werden. Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gefahr einer Verwendung derartiger Vertragsbestimmungen oder einer Ausübung derartiger Geschäftspraktiken besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung…
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