(1) Das in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.
(2) Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien angebotenen Beweise nicht beschränkt; es kann alle zu diesem Zwecke ihm nöthig scheinenden Erhebungen von amtswegen einleiten und insbesondere, soweit erforderlich, das Einschreiten des Justizministers in Anspruch nehmen.
Rückverweise
IPRG · IPR-Gesetz
§ 51
…und 300 ABGB, 3. der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz), 4. der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft, 5. der § 14 der Entmündigungsordnung, 6. der § 49 des Schauspielergesetzes, 7. der § …