(1) Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.
(2) Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden.
Rückverweise
IPRG · IPR-Gesetz
§ 51
…und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders 1. der Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468, 2. die §§ 4, 34 bis 37 und 300 ABGB, 3. der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz), 4…
§ 52
…100 des Urheberrechtsgesetzes, 2. die Art. 91 bis 98 des Wechselgesetzes 1955, 3. die Art. 60 bis 66 des Scheckgesetzes 1955, 4. das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über die Anwendung des österreichischen Rechtes im Sinn des Art. 2 des Übereinkommens vom 24. Oktober…