§ 4 Ermittlung fremden Rechtes
§ 4 Ermittlung fremden Rechtes — IPRG
§ 4 Ermittlung fremden Rechtes — IPRG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Einen besonderen Mechanismus zur Beschaffung von Auskünften über ausländisches Recht sieht das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, BGBl. Nr. 417/1971, vor.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 304/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031290
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(1) Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.
(2) Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden.