JudikaturJustiz2Ob79/97z

2Ob79/97z – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Mai 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arpad G*****, Ungarn, vertreten durch Dr.Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.***** Versicherungs AG, ***** 2. Zoltan Horvath R***** und

3. A*****-GmbH, ***** alle vertreten durch Dr.Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung von S 892.920,60 sA, einer Rente und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Dezember 1996, GZ 14 R 118/96t-61, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18. März 1996, GZ 20 Cg 515/93i-56, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben:

I. Das angefochtene Urteil wird im Punkt 3 dahin abgeändert, daß das Begehren, die eingeklagte monatliche Rente gemäß dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert zuzuerkennen, abgewiesen wird; im Punkt 4 (Feststellung der Haftung der beklagten Parteien) wird das angefochtene Urteil hingegen bestätigt.

II. Im Punkt 1, soweit damit ein den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von S 265.697,60 sA übersteigender Betrag und somit der Betrag von S 587.223 sA zugesprochen wurde, ferner im Punkt 2 (Zuerkennung einer monatlichen Rente von S 9.936,90) sowie im Kostenpunkt werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

III. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 22.2.1990 als Beifahrer in einem in Ungarn zugelassenen PKW von einem vom Zweitbeklagten gelenkten, von der drittbeklagten Partei gehaltenen und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW schwer verletzt. Die Ersatzpflicht der beklagten Parteien ist unstrittig.

Der Kläger begehrte zunächst die Bezahlung von S 559.784,30 sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Unfallsfolgen, wobei er seinen Anspruch wie folgt aufschlüsselte:

A/ Schmerzengeld von S 400.000 abzüglich der Akontozahlung von S 300.000, somit von restlichen S 100.000.

B/ Kosten für die Fertigstellung eines Gartenzaunes in der Höhe von S 40.000.

C/ Verdienstentgang für die Zeit vom 1.3.1990 bis 31.10.1991 in der Höhe von S 9.936,90 pro Monat, insgesamt von S 198.738.

D/ Sonstige Kosten und Schäden: S 221.046,30.

Der Kläger brachte dazu vor, er sei nunmehr arbeitsunfähig und beziehe eine monatliche Invaliditätspension von 4.710 Forint, das seien S 760. Er sei bei einer in Budapest ansässigen Firma tätig gewesen, die sich mit PKW-Importen unfallsbeschädigter Fahrzeuge beschäftigt habe. Für die von ihm getätigten Umsätze habe er ein Entgelt von 10 % erhalten, das seien im Jahre 1989 DM 14.760 (= ÖS 103.762,80) gewesen. Weiters sei er geringfügig im Geschäft seiner Frau tätig gewesen und habe dort im Jahre 1989 42.000 Forint (= ÖS 8.000) verdient. Als Mitgesellschafter habe er überdies 1989 88.000 Forint (= ÖS 16.600) Gewinnbeteiligung erhalten. Er habe daher im Jahre 1989 insgesamt ÖS 128.362,80, sohin monatlich durchschnittlich S 10.696,90 verdient. Bringe man davon die S 760 an Invaliditätspension, die er jetzt erhalte, in Abzug, ergebe sich ein Verdienstentgang von S 9.936,90.

Mit Schriftsatz vom 23.6.1995 (ON 51) dehnte der Kläger das Zahlungsbegehren auf S 892.920,60 sA aus. Er machte nunmehr weitere S 250.000 an Schmerzengeld geltend, wobei er darauf hinwies, daß er infolge des Unfalles an Schlaflosigkeit und Beischlafunfähigkeit sowie an einer reaktiven Depression leide. Weiters begehrte er den Ersatz des Verdienstentganges von S 238.485,60 für die Zeit von November 1991 bis einschließlich Juni 1995 (d.s. 44 Monate) geltend. (Dabei wurde wohl richtig ausgeführt, daß dieser Verdienstentgang 44 Monate x S 9.936,90, sohin S 437.223,60 beträgt, bei der Ausdehnung aber offenbar übersehen, daß der bisher geltend gemachte und abgezogene Betrag von S 198.738 einen anderen Zeitraum umfaßt.) Schließlich begehrte der Kläger ab 1.Juli 1995 wegen Verdienstentganges eine Rente von S 9.936,90 monatlich, die entsprechend dem Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert sein solle. Das Feststellungsbegehren wurde aufrecht erhalten.

Die beklagten Parteien bestritten dieses Begehren.

Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von S 892.920,60 sA (Punkt 1 des Urteiles), weiters verurteilte es sie dazu, dem Kläger monatlich im vorhinein ab 1.7.1995 für die Dauer des Bezuges der Invaliditätspension bzw bis zum Antritt eines Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung des dadurch erzielten bzw erzielbaren Erwerbseinkommens einen Bruttobetrag von ATS 9.936,90 zu bezahlen (Punkt 2 des Urteiles); unter Punkt 3 der Entscheidung wurde ausgesprochen, daß sich die monatliche Rente von ATS 9.936,90 entsprechend den Schwankungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 zwischen dem für den Monat (zu ergänzen wohl: Juli) 1995 verlautbarten angeführten Index einerseits und dem für den Monat des Zahlungstages verlautbarten Index andererseits, erhöhe bzw vermindere. Schließlich wurde die Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Unfallsfolgen festgestellt (Punkt 4 des Ersturteiles).

Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Kläger erlitt durch den Unfall vom 22.9.1990 schwere Verletzungen. Infolge des Unfalls und der damit notwendigen Operationen hatte er 25 Tage starke, 46 Tage mittelstarke und 170 Tage leichte Schmerzen zu ertragen. Es könnten weitere Operationen notwendig sein. Die Unfallsfolgen führten beim Kläger zu einer ausgeprägten psychoreaktiven Depression, einem vital bedrohlichen Schlafapnoesyndrom sowie einer psychogen bedingten erektilen Dysfunktion. Der Kläger ist durch den Unfall arbeitsunfähig und wird es auch weiter bleiben.

Vor dem Unfall war der Kläger in Budapest mit der Abwicklung von PKW-Bestellungen und Importen beschäftigt. Er war an den von ihm getätigten Umsätzen mit 10 % beteiligt, wodurch er durchschnittlich S

103.763 (im Jahr) verdiente. Weiters war er in der Boutique seiner Ehefrau geringfügig beschäftigt und daran auch gesellschaftsrechtlich beteiligt. Dadurch verdiente er jährlich durchschnittlich S 24.600. Seit dem Unfall kann er diesen Arbeiten nicht mehr nachgehen und bezieht eine monatliche Invaliditätspension von S 760.

Daß der Kläger wegen der Durchführung von Gartenarbeiten (Herstellung des Zaunes) durch einen Dritten einen Schaden erlitten hat, konnte nicht festgestellt werden.

Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld von S 690.000 als angemessen. Wohl habe der Kläger nur S 650.000 an Schmerzengeld begehrt, doch sei ihm der Betrag von S 40.000, den er für Gartenarbeit verlangt habe, als Schmerzgeld zuzusprechen, weil das Gericht insoweit nicht an die rechtliche Qualifikation gebunden sei. Darüber hinaus sei dem Kläger ein Verdienstentgang von monatlich S 9.936,90, das seien für die Zeit von März 1990 bis Juni 1995 S

437.223 zuzusprechen. Für die Zukunft stehe dem Kläger eine Rente, wertgesichert mit dem Verbraucherpreisindex, zu.

Der Zuspruch eines Betrages von S 265.697,60 erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Im übrigen änderte das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß dem Kläger unter Einbeziehung des rechtskräftig zuerkannten Betrages ein Betrag von S 852.920,60 sA zugesprochen wurde und die Beklagten für schuldig erkannt wurden, ihm beginnend mit 1.7.1995 für die Dauer des Bezuges seiner Invaliditätspension bzw bis zum Antritt eines Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung des dadurch erzielten bzw erzielbaren Erwerbseinkommens monatlich im vorhinein einen Bruttobetrag von S 9.936,90 zu bezahlen. Die monatliche Rente wurde gemäß dem Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert. Weiters wurde die Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Unfallsfolgen festgestellt. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 40.000 samt 4 % Zinsen wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes führte das Berufungsgericht aus, daß dem Kläger an Schmerzengeld nur ein Betrag von S 650.000 zugesprochen werden könne, weil er unter diesem Rechtsgrund nicht mehr begehrt habe. Ein Betrag von S 40.000 für Gartenarbeiten sei abzuweisen, weil diesbezüglich kein Schaden des Klägers festgestellt worden sei. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für nicht zulässig, weil zu den einer rechtlichen Beurteilung unterliegenden Fragen eine ausreichende höchstgerichtliche Judikatur bestehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich, soweit damit der Berufung nicht Folge gegeben wurde, die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger hat in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Parteien ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sie ist zum Teil auch berechtigt.

Die beklagten Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei die weitere Einkommenssituation des Klägers für die Folgejahre (gewöhnlicher Lauf der Dinge) nicht geklärt worden. Es sei notorisch, daß sich durch die Ostöffnung speziell der ungarische Automarkt liberalisiert habe, weshalb es nicht richtig sei, daß der dauerhaft angenommene Betätigungsbereich des Klägers gegeben gewesen wäre. Weiters seien bei den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers die Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen; es sei lediglich der Nettoverdienst zuzüglich der darauf entfallenden Steuer zu ersetzen. Schließlich sei der Kläger Devisenausländer und könne ihm nicht eine Rente entsprechend den Schwankungen des österreichischen Verbraucherpreisindex zugesprochen werden. Die Lebenserhaltungskosten könnten sich in Ungarn völlig anders entwickeln als in Österreich.

Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend.

Richtig ist, daß als Verdienstentgang die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen nach dem Unfall und dem Arbeitserwerb, den den Verletzte ohne Unfall bei Ausnützung seiner Erwerbstätigkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielte, zu ersetzen ist. Die Beurteilung des künftigen Einkommens fällt trotz ihres hypothetischen Charakters in den Tatsachenbereich (Apathy, KommzEKGH, Rz 11 zu § 13; Reischauer in Rummel**2, Rz 22 zu § 1325 jeweils mwN). Im vorliegenden Fall fehlt es an Feststellungen über die hypothetische Einkommensentwicklung des Klägers nach dem Unfall. Es liegt insoweit ein der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuzählender Feststellungsmangel vor, der vom Berufungsgericht auch von Amts wegen wahrgenommen hätte werden müssen (Kodek in Rechberger, Rz 4 zu § 496 mwN). Unrichtig ist aber die Ansicht der beklagten Parteien, es sei notorisch, daß sich der ungarische Automarkt völlig liberalisiert habe und daß der dauerhaft angenommene Betätigungsbereich des Klägers nicht mehr gegeben sei. Die Verhältnisse am ungarischen Automarkt sind weder allgemeinkundig noch gerichtskundig im Sinne des § 269 ZPO, sondern bedarf es darüber entsprechender Feststellungen.

Weiters kann der Berechnung des Verdienstentganges nicht ohne weiteres das bisherige Einkommen des Klägers zugrundegelegt werden. Bemessungsgrundlage für den Verdienstentgang ist der Nettoschaden zuzüglich der vom Verletzten zu leistenden Steuern und Abgaben (Apathy, aaO, Rz 11 zu § 13 mwN). Die Höhe der dem Verletzten zu gewährenden Rente ist so zu berechnen, daß dieser im Ergebnis netto den gleichen Betrag wie bei Fortsetzung seiner Erwebstätigkeit zur Verfügung hat (Koziol, Haftpflichtrecht**2 II, 133). Aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes sowie im Hinblick darauf, daß der Kläger seinen Wohnsitz in Ungarn hat und dort auch vor seinem Unfall arbeitete und allfällige Steuern und Abgaben zu entrichten hat und hatte, kann der von den beklagten Parteien zu ersetzende Verdienstentgang noch nicht abschließend beurteilt werden.

Was die Frage der Wertsicherung betrifft, vertreten Apathy, aaO, Rz 29 zu § 13 und Reischauer, aaO, Rz 27 zu § 1325 unter Berufung auf die Entscheidung JBl 1985, 551 die Ansicht, daß sie urteilsmäßig nicht zuerkannt werden dürfe. In dieser Entscheidung wurde die Unzulässigkeit des Zuspruches einer Wertsicherung mit dem Fehlen der Bestimmtheit begründet. Diese Begründung ist durch den durch die EO-Novelle 1991 BGBl 628 eingeführten § 8 Abs 2 EO wohl überholt (vgl Rechberger in Rechberger, Rz 4 zu § 226). Richtig ist zwar, daß Geldentwertungen bei der dem Verletzten zuzusprechenden Rente zu berücksichtigen sind (Reischauer, aaO, Rz 27 zu § 1325 mwN), weil für Schadenersatzansprüche wegen Verdienstentgangs die clausula rebus sic stantibus gilt (Apathy, aaO, Rz 29 zu § 13 mwN). Trotzdem ist bei der Bemessung der wegen Verdienstentganges zu ersetzenden Rente grundsätzlich von den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen und hat der Gesetzgeber den der Bemessung künftiger Raten innewohnenden Unsicherheitsfaktor in Kauf genommen. Nur dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen; auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung verändern können, ist bei der Rentenbemessung nicht Bedacht zu nehmen (ZVR 1985/11 mwN). Da die Höhe des Verdienstentganges aber überhaupt nicht unmittelbar mit den Verbraucherpreisen im Zusammenhang steht, kann bei einer Rente wegen Verdienstentganges keine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex zuerkannt werden, vielmehr obliegt es den Parteien, bei geänderten Verhältnissen eine Anpassung der Rente an die neuen Verhältnisse zu erreichen (Koziol, aaO, 133 mwN).

Hinsichtlich der Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Unfallsfolgen enthält die Revision keine Ausführungen; da die Möglichkeit künftiger Schäden besteht, konnte der Kläger neben seiner Leistungsklage auch eine Feststellungsklage erheben (Apathy, aaO, Rz 5 zu § 13 mwN).

Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich des Zuspruches des Verdienstentganges aufzuheben, hinsichtlich des Zuspruches einer Wertsicherung war das Klagebegehren abzuweisen, hinsichtlich der Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Unfallsfolgen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen. Die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 40.000 sA durch das Berufungsgericht wurde nicht angefochten, sie ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Rechtssätze
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