RS0030911 – OGH Rechtssatz
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Die Frage, welchen Beruf ein erst in Ausbildung stehender junger Mensch ergriffen hätte und welches Einkommen er aus dieser Tätigkeit erzielt hätte, kann nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden (ZVR 1963/46 ua). Derartige Feststellungen betreffen aber trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich.