ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
§ 986 Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags
(1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.
§ 986 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 986 Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags
…§ 986. (1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. (2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem…
§ 14 VKrG · VKrG · Verbraucherkreditgesetz
§ 14 Kündigungsrecht und ähnliche Rechte des Kreditgebers
…§ 14. (1) Der Kreditgeber kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur kündigen, wenn dieses Recht mit dem Verbraucher vereinbart worden ist und eine zumindest zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigung muss dem Verbraucher auf Papier…
§ 15 Kündigung durch den Verbraucher
…kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.…
Rückverweise