§ 986 Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags
§ 986 Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags — ABGB
§ 986 Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40117756
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.
Entscheidungen 593
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Rechtssätze 185
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