Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§. 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2.
§ 1417 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1417 wann;
…§ 1417. Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung…
Art. 9 Artikel 9
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu den §§ 905, 905a, 905b, 907a, 907b, 1100, 1417 und 1420 , JGS Nr. 946/1811) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr , ABl. Nr. …
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