JudikaturJustizRS0022868

RS0022868 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2023

Der Verdienstentgang ist so zu berechnen, dass zum entgangenen Netto - Verdienst noch die davon zu entrichtenden Abzüge (Besteuerung; freiwillige Höherversicherung, damit die Sozialversicherungsansprüche aus der früheren besser bezahlten Beschäftigung gewahrt bleiben) hinzuzunehmen sind.

Entscheidungen
28