JudikaturJustiz2Ob12/08s

2Ob12/08s – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei DDr. Franz S*****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Abtretungserklärung (Streitwert und Revisionsinteresse 7.634,59 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2007, GZ 41 R 92/07v 26, womit das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 28. Februar 2007, GZ 25 C 560/06v 20, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 665,66 EUR (darin enthalten 110,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist seit 1975 Mieterin eines Großteils der dem Beklagten gehörigen und von ihm vermieteten Liegenschaft samt Gebäude in *****. Die Klägerin betreibt im vermieteten Objekt eine Autoreparaturwerkstätte. Nach dem Mietvertrag ist die Klägerin zur Entrichtung des auf sie entfallenden Anteils an den Prämien der Versicherungssummen für Glasbruch- und Sturmschadenversicherung verpflichtet; der Klägerin obliegt nach dem Mietvertrag die Verpflichtung, den Mietgegenstand auf ihre Kosten ohne Anspruch auf Ersatz in gutem, brauchbarem Zustand zu erhalten und das Bestandobjekt innen und außen (Außenfenster, Türen, Dächer, Verputz etc) unter Verzicht auf Kostenersatz dem Vermieter gegenüber instandzusetzen.

Der Beklagte hat bei der A***** Versicherungs AG eine Feuer , Leitungswasser und Sturmschadenversicherung abgeschlossen. Die Prämien dieser Versicherung werden den Mietern in den Betriebskosten verrechnet, die Klägerin zahlt regelmäßig ihren Anteil daran entsprechend ihrem Anteil am Betriebskostenschlüssel.

Am 21. und 22. März 2004 wurde das Dach der Gebäude, die von der Klägerin gemietet werden, durch einen Sturm beschädigt, es wurden teilweise Dachziegel abgedeckt und das Dach teilweise eingedrückt. Dadurch drang auch Wasser in die darunter liegenden Räume ein.

Die Klägerin teilte den Schaden der A***** Versicherungs AG mit, die ihn von zwei Sachverständigen besichtigen ließ. Danach verfasste der Beklagte als Versicherungsnehmer noch eine schriftliche Versicherungsmeldung.

Die Klägerin ließ von Juni bis September 2004 hinsichtlich des gegenständlichen Schadens Sanierungsarbeiten durch drei verschiedene Professionisten durchführen, für die sie insgesamt 11.831,09 EUR aufwendete. Die A***** Versicherungs AG ersetzte davon jedoch nur einen Teil, weil nach ihrer Ansicht so hohe Kosten zur Reparatur der Schäden nicht notwendig gewesen wären. Versuche der Klägerin, den Versicherer zur Übernahme der gesamten Kosten zu bewegen, scheiterten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sohn des Beklagten als dessen Stellvertreter der Klägerin zusicherte, der Beklagte werde allfällige weitere Ansprüche (aus diesem Schadensfall gegen den Versicherer) an die Klägerin abtreten, falls keine Einigung mit dem Versicherer zustandekommen sollte. Der Beklagte weigerte sich, eine solche Abtretungserklärung abzugeben. Ein ausdrückliches Abtretungsverbot gibt es im Versicherungsvertrag nicht.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten für schuldig zu erkennen, eine Zessionserklärung abzugeben, wonach der Beklagte als Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung bei der A***** Versicherungs AG hinsichtlich der Liegenschaft *****, allfällig bestehende Ansprüche bzw Versicherungsleistungen gegenüber der A***** Versicherungs AG aus dem Wasserschadenvorfall vom 21. und 22. März 2004 zur außergerichtlichen bzw gerichtlichen Geltendmachung abtrete. Die Klägerin stellt ein Eventualbegehren auf Zahlung von 7.634,59 EUR sA. Die Klägerin brachte vor, sie könne als nicht anspruchsberechtigter Vertragspartner der A***** Versicherungs AG den offenen Differenzanspruch gegenüber dieser nicht geltend machen. Der Klagsanspruch bestehe aufgrund nebenvertraglicher Verpflichtungen des Beklagten (aus dem Bestandvertrag). Diese Verpflichtungen ergäben sich aus der vereinbarten Erhaltungspflicht des Mieters im Zusammenhang damit, dass der Vermieter die Hausversicherung abgeschlossen habe. Der Vermieter sei daher verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die es der Klägerin als Mieterin ermöglichten, Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen.

Der Beklagte bestritt und brachte vor, ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Unterfertigung der begehrten Zessionserklärung sei weder aus dem Gesetz noch aus der vertraglichen Vereinbarung abzuleiten. Das hilfsweise erhobene Zahlungsbegehren bestehe nicht zu Recht, weil die Klägerin als Mieterin die Erhaltungspflicht übernommen habe.

Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren statt. Es traf die schon wiedergegebenen Feststellungen und führte rechtlich im Wesentlichen aus, bei der vorliegenden Vertragsgestaltung, bei der die klagende Mieterin nicht nur zur Erhaltung des Bestandobjekts verpflichtet sei, sondern auch die Versicherungsprämien zu tragen habe, sei unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens redlicher Vertragsparteien des Bestandvertrags die vertragliche Nebenpflicht des beklagten Bestandgebers zur Abgabe der begehrten Zessionserklärung zu bejahen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Die Berufung weise zwar durchaus zutreffend darauf hin, dass die jüngere Judikatur in den Fällen der bloßen Schadensverlagerung vermehrt demjenigen, der den Schaden wirtschaftlich zu tragen habe, einen Direktanspruch gegen den Schädiger einräume. Das widerspreche aber nicht der erstgerichtlichen Argumentation, sondern stütze sie vielmehr. Gerade dann nämlich, wenn dem tatsächlich Geschädigten kein Direktanspruch zustehe, in Wahrheit aber - wie hier aufgrund einer vertraglichen Regelung - eine bloße Schadensverlagerung vorliege, solle er berechtigt sein, von seinem Vertragspartner die Zession der Ansprüche zu verlangen. Für ihr Argument, der Versicherer solle nur mit seinem Vertragspartner konfrontiert sein, lasse die Berufung jegliche Begründung vermissen. Eine Zession bedürfe nicht der Zustimmung des Schuldners, die Schuld werde durch die Abtretung inhaltlich nicht verändert. Berechtigte Interessen des Versicherers würden daher durch die Abtretung nicht berührt. Ob der zedierte Anspruch überhaupt existiere, sei irrelevant, weil auch allfällige Ansprüche zediert werden könnten. Ob und in welcher Höhe diese Ansprüche bestünden, sei gerade im Verfahren gegen den Versicherer zu klären, das hier der klagenden Mieterin durch die Zession ermöglicht werden solle.

Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR, und ließ die Revision mit der Begründung zu, die Frage, ob der geschädigte Mieter, den vertraglich die Instandsetzungspflicht treffe, vom Vermieter die Abtretung jener Ansprüche verlangen könne, die diesem gegen den Versicherer zustünden, gehe über den konkreten Rechtsstreit hinaus. Der Oberste Gerichtshof habe dazu noch nicht Stellung genommen.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionswerber verweist zunächst an sich zutreffend darauf, dass nach jüngerer Rechtsprechung auch der Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache zu einer Unterlassungsklage gemäß § 364 ABGB aktiv legitimiert ist (SZ 62/204 [verst Senat]; RIS Justiz RS0010655; vgl auch RS0010643). Dem kann hinzugefügt werden, dass entgegen älterer Rechtsprechung nach jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung dem Bestandnehmer auch (direkte) Schadenersatzansprüche gegen Schädiger am Bestandobjekt zuerkannt werden (RIS Justiz RS0010628 [T1, T2]; RS0037057). Der Revisionswerber leitet daraus ab, entweder habe der Geschädigte (hier: Klägerin) einen Direktanspruch gegen den Versicherer (weshalb sich die begehrte Zession erübrige) oder es habe dabei zu verbleiben, dass der Geschädigte mit seinen Forderungen an seinen Vertragspartner, den Bestandgeber (hier: Beklagter), zu verweisen sei, weshalb eine Zessionsverpflichtung von Deckungsansprüchen abzulehnen sei.

Nach Ansicht des erkennenden Senats kann aber die Rechtsprechung, die dem Bestandnehmer (neben dem Bestandgeber) direkte Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen dritte Störer oder Schädiger zuerkennt, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Bei den genannten Ansprüchen handelt es sich um gesetzliche Ansprüche aus einer „quasi dinglichen" Rechtsposition. Hier hingegen sollen vertragliche Ansprüche gegen den Versicherer durchgesetzt werden. Es wäre rechtsdogmatisch nicht begründbar, ohne entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen dem Versicherer zusätzlich zum verbleibenden Bestandgeber als Versicherungsnehmer de facto einen weiteren Vertragspartner und somit Anspruchsberechtigten, nämlich den Bestandnehmer, aufzunötigen.

Dazu kommt, dass der Gesetzgeber nur ausnahmsweise auch dem geschädigten Dritten, der nicht Versicherungsnehmer ist, ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer eingeräumt hat, so etwa gemäß § 26 KHVG oder § 166 LFG. Über diese gesetzlichen Bestimmungen hinaus Direktansprüche von geschädigten Dritten gegen Versicherer anzuerkennen, bedürfte daher des Nachweises, dass die Gesetzeslage im Bestandrecht, die dem Bestandnehmer eine solche Direktklage gegen den Versicherer des Bestandgebers nicht einräumt, planwidrig lückenhaft sei. Eine solche Lücke liegt jedoch nicht vor, da die Interessenlage bei den genannten Bestimmungen und im Bestandrecht nicht vergleichbar ist. Im KHVG und im LFG trifft das versicherte Risiko schon an sich nicht unmittelbar den Versicherungsnehmer, sondern den Dritten; im Fall des Bestandvertrags hingegen trifft das versicherte Risiko im Prinzip durchaus den Bestandgeber, es wurde im vorliegenden Fall nur kraft Vereinbarung auf den Bestandnehmer überwälzt.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers folgt aber aus der Verneinung eines direkten Anspruchs des Bestandnehmers gegen den Versicherer noch nicht zwingend, dass der Bestandgeber nicht unter Umständen verpflichtet wäre, einen ihm allenfalls zustehenden Deckungsanspruch gegen den Versicherer dem Bestandnehmer abzutreten: Der Abschluss eines Vertrags lässt nicht nur die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten (RIS Justiz RS0017049). Treten nach Abschluss des Geschäfts Konfliktsfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (RIS Justiz RS0017758). Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrags gemessen an der Parteienabsicht am besten entspricht (RIS Justiz RS0017832).

Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ist für die vorliegende Vertragsgestaltung zwischen den Parteien des Bestandvertrags daraus - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend abgeleitet haben - zu folgern, dass der Bestandgeber, der Versicherungsnehmer eines entsprechenden Schadensversicherungsvertrags ist, dem Bestandnehmer, der aufgrund der Regelungen des Bestandvertrags allein das Risiko von Schäden trägt und für die Erhaltung sowie auch für die Versicherungsprämien aufzukommen hat, jede mögliche Hilfestellung zu gewähren hat, um einen möglicherweise bestehenden Deckungsanspruch aus einem Schadensfall gegen einen Versicherer realisieren zu können.

In der Entscheidung 2 Ob 563/83 = SZ 56/153 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, der Bestandgeber müsse Schadenersatzansprüche seines Bestandnehmers gegen Dritte, deren Durchsetzbarkeit fraglich ist, nur dann geltend machen, wenn ihn der Bestandnehmer dazu auffordere und für die Prozesskosten Sicherheit leiste. Der Bestandnehmer könne stattdessen auch die Abtretung derartiger Ansprüche verlangen.

SZ 56/153 entspricht zwar insofern nicht mehr der zitierten neueren oberstgerichtlichen Rechtsprechung, als noch von einer allfälligen Verpflichtung zur Abtretung ausgegangen und somit die Aktivlegitimation des Bestandnehmers für Schadenersatzansprüche verneint wird (vgl die Darstellung von Binder in Schwimann 3 § 1096 ABGB Rz 117). Der Fall ist aber dennoch insoweit mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar und fruchtbar zu machen, als in beiden Fällen jedenfalls der Bestandnehmer (zumindest wirtschaftlich) der Geschädigte ist, dem eine allenfalls vom Schädiger oder (hier) vom Versicherer zu erwirkende Leistung zukommen soll. Wenn die gerichtliche Geltendmachung für den allein aktiv legitimierten Bestandgeber mit einem erheblichen Prozesskostenrisiko verbunden ist, ist daher im Sinne der Entscheidung SZ 56/153 nicht ohne weiteres eine Verpflichtung des Bestandgebers zur Klagsführung und somit zur Tragung des Prozesskostenrisikos zu bejahen. Man wird also bei einem entsprechenden Prozessrisiko, das nach den Feststellungen offensichtlich auch im vorliegenden Fall besteht, dem Bestandgeber eine Verpflichtung zur Klagsführung nur auferlegen können, wenn der (wirtschaftlich geschädigte) Bestandnehmer eine Sicherheit für die Prozesskosten leistet. Aus der zitierten Entscheidung ist weiters zu folgern, dass der Bestandgeber seine vertragliche Nebenpflicht zur Unterstützung des Bestandnehmers zur Erlangung der Versicherungsleistung auch dadurch erfüllen kann, dass er wie hier begehrt - dem Bestandnehmer allfällige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtritt.

Soweit der Revisionswerber aus den §§ 75 ff VersVG ableiten will, er sei zur Abtretung der Deckungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht verpflichtet, ist ihm zu entgegnen, dass die genannten Gesetzesbestimmungen die Versicherung für fremde Rechnung regeln. Bei dieser Versicherung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen (§ 75 Abs 1 VersVG). Da hier jedoch keine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt, kann aus diesen gesetzlichen Bestimmungen für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.

Es erweist sich somit der geltend gemachte Anspruch als berechtigt und die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen als zutreffend, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Rechtssätze
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