RS0017758 – OGH Rechtssatz
RS0017758 – OGH Rechtssatz
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Treten nach Abschluss des Geschäftes Konfliktsfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.