JudikaturJustizRS0010655

RS0010655 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

Gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts einer unbeweglichen Sache durch Dritte steht dem Bestandnehmer eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu. Diese Klage kann nicht zum Erfolg führen, wenn der gemeinsame Bestandgeber dem Dritten als Bestandnehmer ein Recht eingeräumt hat, dessen Ausübung zu der Störung führt, und der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben hat.

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