RS0017049 – OGH Rechtssatz
RS0017049 – OGH Rechtssatz
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Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gehören. Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben (vgl Bydlinski JBl 1960,359 ff; Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes I. Teil S 90; Gschnitzer in Klang IV/l, 473).