BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1169

§ 1169Fürsorgepflicht.

Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung.

Entscheidungen
383
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    30