JudikaturJustiz1Ob606/93

1Ob606/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Oktober 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Paradeiser, Dr. Raimund Danner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Rudolf H*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 490.000, - s.A., infolge außerordentlicher Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2. März 1993, GZ 2 R 255/92 31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 1992, GZ 12 Cg 115/91 23, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Aufhebungsbeschluß wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei, die die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen hat, ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 32.168,30 (darin S 5.298,60 Umsatzsteuer und S 376,70 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die deutschen Staatsangehörigen Robert W***** und Peter L***** nahmen am 13.1.1987 das Rasthaus W***** in Bestand. Sie gründeten die Klägerin mit dem Sitz in Salzburg und brachten das Bestandrecht in die Gesellschaft ein. Da das Inventar des Rasthauses sehr abgenützt und kaum brauchbar war, führte die Klägerin große Investitionen durch, um den Gastronomie und Beherbergungsbetrieb führen zu können. Da die Klägerin schon bald den Bestandvertrag wieder lösen wollte, vereinbarte sie mit der Bestandgeberin, daß der Vertrag nur so lange Geltung haben sollte, bis ein neuer Mieter oder Käufer der Liegenschaft gefunden sei. Aufgrund eines Inserates nahm Anfang des Jahres 1989 der Beklagte, ebenfalls ein deutscher Staatsangehöriger, Kontakt mit den Gesellschaftern der Klägerin auf. Da für den vom Beklagten geplanten Ankauf der Liegenschaft noch verschiedene Voraussetzungen, wie etwa die Einholung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, zu schaffen waren, die Klägerin aber den Betrieb des Rasthauses so schnell wie möglich aufgeben wollte, kamen die Parteien überein, daß der Beklagte das Rasthaus in Unterbestand nehme, wobei die Klägerin in Kauf nahm, vom Beklagten einen geringeren Pachtzins zu erhalten als sie selber zu bezahlen hatte. Die Parteien schlossen am 21.2.1989 den schriftlichen Bestandvertrag Beilage A. Die Parteien erklärten ihr Einverständnis, den Pachtvertrag dann aufzuheben, wenn es mit dem Liegenschaftseigentümer zum Kaufabschluß komme. Als „Anhang“ zum Bestandvertrag trafen die Parteien folgende Zusatzvereinbarung: „Des weiteren wird vereinbart mit dem Bestandnehmer, daß bei der Übernahme zum 1.3.1989 eine käufliche Übernahme des Kleininventars zu einem Kaufpreis von DM 70.000 zu bezahlen ist. Die Bezahlung erfolgt durch Übernahme des bestehenden Bierlieferungsrechts der Firma EKU Kulmbach...“.

Der Beklagte übernahm am 1.3.1989 das Rasthaus samt dem darin befindlichen Inventar. Die Klägerin übermittelte ihm am 2.3.1989 eine Rechnung für das Inventar über S 490.000, - mit einer Inventarliste und der Bestätigung, daß alle Waren und Gegenstände frei von Rechten Dritter seien. Die in der Inventarliste unter anderem angeführten Geräte Mikrowelle zweistufig (Position 4), Großgriller mit Zubehör (Position 13) und Gläserspüler (Position 22) befanden sich nicht im Eigentum der Klägerin, sondern waren geleast. Da der Beklagte sich gegenüber der Leasinggeberin nicht bereit erklärte, den Übernahmspreis zu bezahlen, tat dies die Klägerin. Aus dem Umstand, daß auch einige andere der übernommenen Gegenstände noch nicht oder nicht zur Gänze bezahlt waren, entstand dem Beklagten kein Nachteil, da die Klägerin „diese Dinge mit den Gläubigern regelte“. Sämtliche übernommenen Gegenstände konnte der Beklagte uneingeschränkt verwenden. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Rasthauses an den Beklagten betrug der offene Darlehensbetrag aus dem Bierlieferungsvertrag DM 90.000, . Da der Beklagte sich weigerte, in diesen Vertrag einzutreten, übernahm die Klägerin die Zahlung des offenen Betrages im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung.

Die Klägerin hatte auch Anschaffungen für das Rasthaus finanziert, die in der Inventarliste enthalten waren. Dazu zählten ein Heurigen Garten (Position 12), zwei Holzdecken (Position 25), Teppichböden im gesamten Haus (Position 30) sowie Türen und Zargen (Position 40).

Mit Kaufvertrag vom 1.12.1989 erwarb der Beklagte das Rasthaus samt Inventar. Die Verkäuferin, eine in Wien ansässige Gesellschaft, die das Rasthaus nie selbst geführt hatte, wußte nicht, welche der im Jahre 1984 aus dem Konkurs eines Pächters um den Pauschalbetrag von S 120.000, - erworbenen Gegenstände noch in ihrem Eigentum standen, da mehrere Pächter Investitionen und Veränderungen durchgeführt hatten. Sie übersandte dem Beklagten das Inventarverzeichnis aus dem Jahre 1984 und traf mit ihm die Vereinbarung, daß dieses Inventar, soweit vorhanden, in Pausch und Bogen unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung zum Kaufpreis von S 100, - zuzüglich USt. verkauft werde.

Mit ihrer am 1.2.1990 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 490.000, - s.A. schuldig zu erkennen. Da der Beklagte sich geweigert habe, in den Bierlieferungsvertrag einzutreten, habe er den Kaufpreis für das übernommene Inventar in barem zu bezahlen. Außer auf die getroffene Vereinbarung werde das Klagebegehren auch auf den Titel der Bereicherung und des Schadenersatzes gestützt.

Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Sie sei weder Eigentümerin des klagsgegenständlichen Inventars noch darüber verfügungsberechtigt gewesen. Der Beklagte habe das Inventar von der Liegenschaftseigentümerin erworben. Die Bestandverträge seien unter anderem deshalb unwirksam und nichtig, weil sie nicht grundverkehrsbehördlich genehmigt worden seien. Eine Vereinbarung der Streitteile über das Inventar sei aber begrifflich an den Bestandvertrag gebunden gewesen. Der begehrte Kaufpreis entspreche nicht der Hälfte des wahren Wertes der Kaufgegenstände.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Klägerin aktiv legitimiert sei, weil sie mit dem Beklagten den Bestandvertrag und die Zusatzvereinbarung abgeschlossen habe. Diese beiden Verträge seien rechtlich voneinander unabhängig. Die Frage, ob der Bestandvertrag im Hinblick auf die fehlende grundverkehrsbehördliche Genehmigung wirksam geworden sei, könne, da keine Ansprüche aus demselben geltend gemacht werden, auf sich beruhen. Der Beklagte habe das Inventar in Pausch und Bogen übernommen. Er habe keine Zahlungen an dritte Personen leisten und auch nichts zurückstellen müssen. Der Beklagte sei Kaufmann und könne daher gemäß § 351a HGB das Geschäft nicht wegen Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB anfechten. Da er es abgelehnt habe, in den bestehenden Bierlieferungsvertrag einzutreten, sei der Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten teilweise dahin Folge, daß es das Ersturteil im Umfang des Zuspruches von S 257.250, - s.A. als Teilurteil bestätigte und es im übrigen hinsichtlich des Zuspruches restlicher S 232.750, - s.A. und im Kostenpunkt aufhob und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht, der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß jedoch zulässig sei. Die Streitteile stellten im Berufungsverfahren „in Form einer Rechtswahl außer Streit“, daß auf diesen Rechtsfall österreichisches Recht anzuwenden ist. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes führte das Berufungsgericht aus, daß für die Parteien nicht der Abschluß des Bestandvertrages im Vordergrund gestanden sei, sondern der Erwerb des für den Betrieb des Rasthauses benötigten Inventars, das sich nach der damaligen Auffassung der Streitteile zur Gänze im Eigentum der Klägerin befunden habe. Geschäftsgrundlage der zwischen den Streitteilen getroffenen Kaufvereinbarung sei zweifellos die Möglichkeit der Nutzung der Kaufgegenstände im Rahmen des Rasthausbetriebes gewesen. Dieser Vertragszweck sei nach Abschluß des Kaufvertrages unabhängig von der Gültigkeit des Bestandvertrages erfüllt worden. Allerdings könne dem Erstgericht insoweit nicht beigepflichtet werden, daß es nicht darauf ankomme, ob und welche Gegenstände im einzelnen veräußert worden seien. Den Dispositionen der Parteien, insbesondere der Preisvereinbarung, sei die Annahme zugrundegelegen, daß die in der Inventarliste angeführten Gegenstände im Eigentum der Klägerin stünden. Sollte dies auf einzelne Gegenstände nicht zutreffen, hätten sich die Parteien insofern in einem gemeinsamen Irrtum befunden, der beachtlich sei und zur Anfechtung des Vertrages bzw. Vertragsanpassung führen könne. Hinsichtlich der unter Position 11 der Inventarliste angeführten Gartenmöbel für 180 Personen incl. Sonnenschirme sei zweifelhaft, ob die Klägerin dem Beklagten habe Eigentum verschaffen können, da dem Bierbezugsvertrag zu entnehmen sei, daß das Eigentum an diesen Gegenständen erst nach dessen vollständiger Erfüllung auf die Klägerin übergehen sollte. Hinsichtlich der in der Inventarliste angeführten Holzdecken, Teppichböden und Türen und Zargen sei zweifelhaft, ob diese nicht infolge dauernder Verbindung in das Eigentum der ehemaligen Liegenschaftseigentümerin übergegangen seien. Die Frage, ob und inwieweit die Klägerin ihren betreffenden Aufwand von der Bestandgeberin hätte ersetzt verlangen können, sei auf der Basis des festgestellten Sachverhalts nicht zu beantworten. Diesbezüglich fehle es an entsprechendem Vorbringen, sodaß Erörterungen und wohl auch Beweisergänzungen notwendig seien. Schließlich sei auch nicht erörtert worden, ob der unter Position 12 angeführte Heurige (Schanigarten) selbständiger oder unselbständiger Bestandteil des Rasthauses sei. Da somit nicht verläßlich beurteilt werden könne, ob der Anspruch der Klägerin in Ansehung der erwähnten Gegenstände etwa auch aus dem Titel des Schadenersatzes oder der Bereicherung berechtigt sei, sei das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben. Aufgrund der in der Berufungsverhandlung vorgenommenen Außerstreitstellung über das Verhältnis der von den Parteien seinerzeit zugrundegelegten Werte der einzelnen Inventargruppen sei mit teilweiser Aufhebung des Ersturteils vorzugehen gewesen.

Dagegen richten sich die außerordentliche Revision und der Rekurs des Beklagten. Die Klägerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß ist im Ergebnis berechtigt. Er führt jedoch zum Nachteil des Beklagten welcher Tatsache das Verbot der reformatio in peius nicht entgegensteht (JBl. 1983, 202; Fasching ZPR 2 Rdz 1823) zur Wiederherstellung des Ersturteiles.

Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß für den Bestand der Klagsforderung weder die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Bestandvertrages zwischen der Klägerin und ihrer Bestandgeberin noch jene des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandvertrages von Bedeutung ist. Die mangelnde grundverkehrsbehördliche Genehmigung bewilligungsbedürftiger Geschäfte macht dieses nicht schlechthin unwirksam. Die bewilligungsbedürftigen Geschäfte gelten vielmehr als aufschiebend bedingt geschlossen (SZ 44/19; SZ 52/1; SZ 52/165; SZ 53/140; Rummel in Rummel ABGB 2 § 897 Rdz 5). Daß während dieses Schwebezustandes vom Bestandnehmer für das Bestandobjekt erworbene Fahrnisse nicht veräußert oder durchgeführte Investitionen nicht abgelöst werden könnten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebensowenig kann gesagt werden, daß der Kaufvertrag über das Inventar nur solange wirksam sein konnte, als der zwischen den Parteien abgeschlossene Bestandvertrag gültig war. Nach dem klaren Parteiwillen kam nämlich dem Bestandvertrag lediglich Überbrückungsfunktion bis zu jenem Zeitpunkt zu, in dem der Beklagte das Eigentum an der Liegenschaft erlangte. Zweck des Kaufvertrages über das Inventar war es hingegen, dem Beklagten nicht nur die sofortige Aufnahme des Betriebes, sondern darüber hinaus dessen Weiterführung nach dem Eigentumserwerb an der Liegenschaft zu ermöglichen.

Der Beklagte hat trotz der von der Klägerin mit ON 6 vorgelegten detaillierten Eigentumsnachweise lediglich allgemein behauptet, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des verkauften Inventars. Dies offenkundig, um seinen Rechtsstandpunkt zu stützen, Eigentümerin des gesamten auf der Liegenschaft befindlichen Inventars sei die Liegenschaftseigentümerin gewesen. Dem stehen aber die Feststellungen des Erstgerichtes über die umfangreichen Investitionen der Klägerin entgegen. Die Identität des von der Klägerin verkauften Inventars mit jenem laut der von der Liegenschaftseigentümerin übergebenen Inventarliste aus dem Jahre 1984 hat der Beklagte weder behauptet noch hat sich derartiges aus dem Beweisverfahren ergeben. Es ist daher übereinstimmend mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß das von der Klägerin erworbene Inventar nicht mit dem im Kaufvertrag mit der Liegenschaftseigentümerin genannten ident ist.

Der Beklagte konnte somit im Verfahren seine Behauptung, er habe das strittige Inventar von der Liegenschaftseigentümerin rechtmäßig erworben, nicht unter Beweis stellen. Darüber hinaus bestritt er das Eigentum der Klägerin nur hinsichtlich jener Gegenstände, hinsichtlich welcher das Berufungsgericht das Ersturteil aufgehoben hat, indem er ausführte, daß sie durch Einbau unselbständige Bestandteile der Liegenschaft geworden seien oder unter Eigentumsvorbehalt stünden (AS 121 = S. 11 des Protokolls vom 2.6.1992). Hiezu ist er vorerst darauf zu verweisen, daß auch der Verkauf fremder Sachen grundsätzlich gültig ist. Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, daß besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb bef1riedigt werden. Hat der Käufer wissentlich eine fremde Sache gekauft und durfte er auch nicht damit rechnen, daß der Käufer die Sache zum Zweck der Erfüllung erwerben werde, wird er nicht Eigentümer und besitzt gemäß § 929 ABGB auch keinen Gewährleistungsanspruch wegen Rechtsmangels.

Der Verkauf jener Gegenstände, welche von der Klägerin geleast oder ihr unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren, war daher nicht unwirksam. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Klägerin „diese Dinge geregelt“ habe, dem Beklagten kein finanzieller Nachteil entstanden sei und er die Gegenstände uneingeschränkt habe nutzen können, kann nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin dem Beklagten durch Zahlung das Eigentum verschafft hat, soferne nicht ohnedies gutgläubiger Eigentumserwerb vorlag. Dies gilt insbesondere auch für die im Inventarverzeichnis angeführten Gartenmöbel (Position 11), hinsichtlich welcher der Beklagte das Vorliegen eines Eigentumsvorbehaltes der Brauerei nicht einmal behauptet hat.

Der weichende Bestandnehmer ist grundsätzlich berechtigt, vom neuen Mieter oder Pächter bei Überlassung des Mietgegenstandes den noch vorhandenen Wert von Investitionen einschließlich der Aufwendungen für deren Verlegung bzw. Einbau sich ersetzen zu lassen. Ohne Belang ist es für die Ersatzfähigkeit, ob der Vormieter oder pächter den Aufwand für die Investitionen bzw. die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände selbst getragen hat oder sie ihm von dritter Seite ganz oder teilweise unentgeltlich überlassen wurden. Überläßt er sie seinem Nachfolger, dann erbringt er eine Leistung, für die er eine entsprechende Ablöse als Gegenleistung verlangen kann (JBl. 1988, 583; RdW 1986, 77; WoBl. 1990, 101). Auch daß die vom Vormieter vorgenommenen Investitionen, sofern sie Bestandteil des Hauses geworden sind, in das Eigentum des Bestandgebers übergingen, ändert nichts daran, daß sich der weichende Bestandnehmer den noch vorhandenen Wert der Investitionen ersetzen lassen darf (EvBl. 1986/29).

Hinsichtlich jener Gegenstände, welche durch Einbau unselbständige Bestandteile der Liegenschaft wurden, kann der gegenständliche Vertrag richtigerweise nur als solcher über eine Investitionsablöse gedeutet werden. In diesem Umfang war die Klägerin nach der dargestellten Rechtslage aber berechtigt, sich den noch verbliebenen Wert ablösen zu lassen. In Anbetracht dieser rechtlichen Qualifikation erübrigt es sich, auf das in der Berufung angeführte Argument, auch die Übertragung von Teilen an Gebäuden oder Grundstücken sei nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz genehmigungspflichtig, näher einzugehen.

Zwar ist es zutreffend, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vorsieht, die Bezahlung des Kaufpreises solle durch Übernahme des bestehenden Bierlieferungsrechtes erfolgen. Aus dem Vorbringen des Beklagten und der Feststellung, daß die Klägerin die bedungene Zahlung aus diesem Vertrage übernommen habe, ergibt sich, daß die Bewirkung der versprochenen Leistung dauernd unmöglich geworden ist, weshalb die Klägerin gemäß § 920 ABGB, § 368 EO berechtigt war, das im Vertrag festgeschriebene Interesse zu begehren (vgl. JBl. 1983, 604; Reischauer in Rummel ABGB 2 § 918 Rdz 4a).

Es war daher dem Rekurs des Beklagten Folge zu geben. Der Oberste Gerichtshof konnte gemäß § 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich in Ansehung des Revisionsverfahrens, an welchem sich die Klägerin nicht beteiligt hat, auf §§ 50, 40 ZPO, in Ansehung des Berufungsverfahrens auf §§ 50, 41 ZPO.

Durch die Entscheidung über den Rekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß ist der außerordentlichen Revision die Grundlage entzogen, da dort über die bereits mit der Entscheidung über den Rekurs behandelten Rechtsfragen hinaus nur mehr die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Teilurteiles releviert wurde.

Rechtssätze
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