RS0020050 – OGH Rechtssatz
RS0020050 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für die Gültigkeit des Kaufvertrages ist es nicht notwendig, dass der Verkäufer der Sache ihr Eigentümer ist. Abgesehen davon, dass sich der Veräußerer die Sache selber verschaffen kann, hat er auch die Möglichkeit, seiner Verbindlichkeit zur Übereignung durch eine Verfügungsermächtigung nachzukommen, worunter die vom Eigentümer dem Veräußerer eingeräumte Befugnis zu verstehen ist, den sachenrechtlichen Verfügungsakt im eigenen Namen vorzunehmen.