JudikaturJustiz1Ob41/97d

1Ob41/97d – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dkfm.Veronika R*****, und 2.) Aloisia G*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen 6,038.891,42 S sA und Feststellung (Streitwert 500.000 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20.November 1996, GZ 14 R 46/96d 17, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Wr.Neustadt vom 13.Dezember 1995, GZ 21 Cg 89/95x 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 33.302,52 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Anlaßverfahren des Bezirksgerichts Liesing begehrten die Klägerinnen als Eigentümerinnen einer Liegenschaft in Atzgersdorf die Festststellung, ein von ihnen als Vermieterinnen mit der M***** Aktiengesellschaft (beklagte Partei im Anlaßverfahren, im folgenden 3.Bestandnehmerin) mit 1.August 1993 befristeter Hauptmietvertrag ende mit 1.August 1993. Dazu brachten die Klägerinnen vor, die 3.Bestandnehmerin sei in einen näher bezeichneten Bestandvertrag von 1969 samt dazugehörigen Nachtragsvereinbarungen eingetreten. Dieser Bestandvertrag habe nach dem Inhalt der Nachtragsvereinbarung von 1973 mit 1.August 1993 geendet. Zur Besicherung des Endigungszeitpunkts sei mit der Rechtsvorgängerin der 3.Bestandnehmerin am 10.September 1973 vor dem Bezirksgericht Liesing der einen Teil des Bestandvertrags bildende Räumungsvergleich geschlossen worden, in den die 3.Bestandnehmerin mit Nachtragsvereinbarung von 1983 eingetreten sei. Sie sei daher an diesen Räumungsvergleich gebunden und verpflichtet, den Bestandgegenstand bis 15.August 1993 zu übergeben.

Die beklagte 3.Bestandnehmerin wendete ua ein, laut Nachtragsvereinbarung von 1983 sei der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und unterliege dem Schutz des MRG.

Außer Streit gestellt wurde im Verfahren, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung von 1983 auf der Liegenschaft eine Tankstelle samt allen Einrichtungen errichtet war.

Das Bezirksgericht Liesing wies das Klagebegehren ab und traf dabei folgende wesentliche Feststellungen: 1969 gaben die Klägerinnen die damals noch unbebaute Liegenschaft dem näher bezeichneten 1.Bestandnehmer befristet bis 31.Dezember 1990 in Bestand. Dieser durfte den Bestandgegenstand kaufmännisch verwerten, Bauten errichten und das Bestandobjekt auch an eine Mineralölfirma zur Errichtung einer Tankstelle „unterverpachten“. Der 1.Bestandnehmer und seine allfälligen Subbestandnehmer waren verpflichtet, nach Beendigung des Bestandverhältnisses das Bestandobjekt geräumt und „im Urzustand“ zu übergeben, es stand ihnen aber frei, mit Zustimmung der Klägerinnen etwaige Baulichkeiten entschädigungslos zurückzulassen. Der 1.Bestandnehmer verpflichtete sich in dem vor dem Bezirksgericht Liesing abgeschlossenen prätorischen Vergleich vom 15.Mai 1969, der einen integrierenden Teil des Bestandvertrags von 1969 bildete, zur Übergabe der Liegenschaft bis 31.Dezember 1990. Mit näher bezeichnetem Unterbestandvertrag von 1971 gab er die Liegenschaft der 3.Bestandnehmerin bis 31.Dezember 1990 in Unterbestand. Auf der Liegenschaft wurde eine Tankstelle samt dazugehörenden Nebenanlagen errichtet. Am 9.August 1973 schlossen die Klägerinnen und eine 2.Bestandnehmerin unter Beitritt des 1.Bestandnehmers und der 3.Bestandnehmerin (als damalige Subbestandnehmerin) eine Nachtragsvereinbarung zum Pachtvertrag von 1969 samt allen Nachträgen und dem Unterbestandvertrag von 1971: Danach trat die 2.Bestandnehmerin statt des 1.Bestandnehmers mit 1.August 1973 in den Bestandvertrag ein. Das Bestandverhältnis galt für die Bestandgeber unkündbar bis 1.August 1993. Zur Besicherung dieses Endtermins wurde wiederum der Abschluß eines gerichtlichen Räumungsvergleichs bedungen. Im prätorischen, einen Vertragsbestandteil bildenden Räumungsvergleich vom 10.September 1973 vor dem Bezirksgericht Liesing verpflichtete sich die 2.Bestandnehmerin zur Räumung des Bestandgegenstands bis 15.August 1993. Die 3.Bestandnehmerin trat mit Nachtragsvereinbarung von 1983 auf der Bestandnehmerseite in den durch seine Nachträge ergänzten (abgeänderten) Bestandvertrag von 1969 ein. Dabei wurde über Vorschlag der 3.Bestandnehmerin entgegen vorherigen mündlichen Besprechungen in Punkt 3. stipuliert, daß der (nun) auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandvertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30.Juni und 31.Dezember gekündigt werden könne, jedoch unter Verzicht der Bestandgeber auf ihr Kündigungsrecht bis 1.August 1993, sodaß dieser Vertrag von ihnen frühestens zum 31.Dezember 1993 gekündigt werden könne. In Punkt 5. war festgelegt, daß die Bestimmungen des Vertrags von 1969 in der Fassung der eingangs erwähnten Nachträge, so weit sie im Nachtrag von 1983 nicht ausdrücklich abgeändert worden seien, unverändert aufrecht blieben.

Im Anlaßverfahren beurteilte der Erstrichter den zwischen den Klägerinnen und der dort beklagten 3.Bestandnehmerin abgeschlossenen Vertrag als Mietvertrag. Die vereinbarte und mit Räumungsvergleich „abgesicherte“ Befristung des Bestandverhältnisses mit 31.Dezember 1990 bzw 1.August 1993 sei von den Vermieterinnen nicht durchsetzbar, weil die Voraussetzungen für eine derartige Befristung nicht vorlägen. Auf die Vermietung einer Fläche zur Errichtung eines geschäftlich genutzten Superädifikats seien die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG anzuwenden. Die im § 29 Abs 1 Z 3 MRG genannten Voraussetzungen für die Auflösung von Mietverträgen durch Zeitablauf lägen hier nicht vor. Der Abschluß des Räumungsvergleichs mit Abschluß des Mietvertrags diene nur der Umgehung des Kündigungsschutzes und sei demnach unzulässig. Bei Abschluß des Räumungsvergleichs hätten sich die Mieter in einer Zwangslage befunden, weil der Räumungsvergleich eine aufschiebende Bedingung des gesamten Bestandvertrags dargestellt habe. Die vertraglich vereinbarte Befristung widerspreche den Schutzbestimmungen des MRG und sei unwirksam.

Die Klägerinnen erhoben in ihrer Berufung gegen dieses Urteil nur eine Rechtsrüge. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Berufungsvorbringen, es liege eine mittels Räumungsvergleichs wirksam vereinbarte, zulässige und vom Vermieter durchsetzbare Befristung des Mietverhältnisses zum 1.August 1993 vor, weil die beklagte 3.Bestandnehmerin 1983, somit nach dem 31.Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtete Räumlichkeiten (Tankstelle) gemietet habe, sodaß § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG Anwendung finde, ginge von feststellungsfremden Tatsachen aus; damit werde die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe der 1.Bestandnehmer die unbebaute Liegenschaft in Bestand genommen. In dessen Vertrag sei die 2.Bestandnehmerin eingetreten. Letztlich sei im Nachtrag von 1983 zwischen den Klägerinnen sowie der 2. und der 3. Bestandnehmerin vereinbart worden, daß die letztgenannte in den Bestandvertrag eintrete; es sei festgehalten worden, daß die 3.Bestandnehmerin infolge dieses Eintritts Bestandnehmerin der im angeschlossenen Lageplan rot umrandeten Fläche in Atzgersdorf sei. Von einer Vermietung von Räumlichkeiten könnte daher nach den erstgerichtlichen Feststellungen keine Rede sein. Darüberhinaus sei im erstgerichtlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet worden, daß die Tankstellenräumlichkeiten nach dem 31.Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden seien, sodaß auf das dem Neuerungsverbot zuwiderlaufende Berufungsvorbringen nicht weiter einzugehen sei.

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 25.Jänner 1994, AZ 1 Ob 1698/93, die außerordentliche Revision der Klägerinnen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück und verwies zur Begründung auf die Bestimmung des § 510 Abs 3 ZPO.

Mit der vorliegenden Amtshaftungsklage begehrten die Klägerinnen die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zum Ersatz ihres mit 6,038.891,42 S sA bezifferten Schadens sowie die Feststellung, die beklagte Partei hafte den Klägerinnen für alle ihnen aus der Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.Oktober 1993, AZ 48 R 799/93, künftig entstehenden Schäden. Sie hätten als Eigentümerinnen einer Liegenschaft in Atzgersdorf vor dem Bezirksgericht Liesing die Festststellung begehrt, daß der mit der 3.Bestandnehmerin geschlossene Hauptmietvertrag am 1.August 1993 ende. Das Bezirksgericht Liesing habe festgestellt, daß die Liegenschaft 1969 (erstmalige Inbestandgabe) unbebaut, daß aber 1983 (Eintritt der 3.Bestandnehmerin) auf ihr eine Tankstelle errichtet gewesen sei. Trotz Vorliegens der im § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG geforderten Voraussetzungen für den Abschluß eines befristeten Mietvertrags habe das Bezirksgericht Liesing im Anlaßverfahren das Klagebegehren abgewiesen, weil die im § 29 Abs 1 Z 3 MRG vorgesehenen Möglichkeiten der Auflösung von Mietverträgen durch Zeitablauf hier keine Anwendung fänden. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht sei mit seiner Argumentation, es könne von einer Vermietung von Räumlichkeiten ebensowenig wie davon die Rede sein, daß die Tankstellenräumlichkeiten nach dem 31.Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden seien, die Berufungswerberinnen gingen von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus und die entsprechenden, in der Berufung aufgestellten Behauptungen widersprächen dem Neuerungsverbot, ohne Beweiswiederholung von den erstinstanzlichen Feststellungen abgegangen, sei doch außer Streit gestellt worden, daß die Liegenschaft 1969 unbebaut und die Tankstelle 1983 errichtet gewesen sei, eine Tankstelle jedoch nicht unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet werden könne. Durch diese schuldhaftrechtswidrige Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien hätten die Klägerinnen durch den Mietzinsentgang und infolge der der Prozeßgegnerin zu ersetzenden Kosten des Anlaßverfahrens den näher bezeichneten Schaden erlitten. Da ihnen auch in Hinkunft die Verwertung des Grundstücks versagt sei, sei auch das Feststellungsbegehren gerechtfertigt.

Der beklagte Rechtsträger wendete, soweit hier relevant, im wesentlichen ein, die von den Streitteilen des Vorverfahrens vereinbarte Befristung des Mietvertrags sei im Hinblick auf die Vorschriften des MRG gesetzwidrig. Im übrigen sei der Bestandvertrag zufolge Punkt 3. der Nachtragsvereinbarung unbefristet; überdies hätten die Bestandgeber auf das Kündigungsrecht bis Ende 1983 verzichtet.

Das gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmte Erstgericht wies das Klagebegehren ab; es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die insoweit beweispflichtigen Klägerinnen hätten im Anlaßverfahren weder behauptet noch bewiesen, daß ein konkreter Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 bis 4 MRG bzw die Voraussetzungen für eine zulässige Befristung nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG vorlägen. Das in erster Instanz nicht erstattete Vorbringen, die Klägerinnen hätten den Mietvertrag über einen nach dem 31.Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand geschlossen, könne weder durch die Außerstreitstellung, daß im Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung von 1983 auf der Liegenschaft eine Tankstelle etabliert gewesen sei, noch durch die Feststellung, daß die Liegenschaft bei Abschluß des Bestandvertrags von 1969 unbebaut gewesen sei, ersetzt werden. Der aus diesen beiden Umständen zu ziehende Schluß, die Tankstelle samt Einrichtung sei nach dem 31.Dezember 1967 errichtet worden, sei vom Berufungsgericht nicht vorzunehmen gewesen, sondern die Klägerinnen hätten diese auf Schlußfolgerungen beruhenden Tatsachen bereits in erster Instanz des Anlaßprozesses vorbringen müssen. Der Tatbestand nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG sei nur erfüllt, wenn das nach dem 31.Dezember 1967 errichtete Gebäude auch Gegenstand des Hauptmietvertrags sei, also auch die Tankstelle samt Nebenanlagen von den Klägerinnen an die 3.Bestandnehmerin vermietet worden sei. Diese Behauptung hätten die Klägerinnen aber erst in ihrer Berufung im Anlaßprozeß nachgetragen. Diese Tatsachen ließen sich auch nicht aus den erstgerichtlichen Feststellungen im Anlaßverfahren ableiten, zumal dort Punkt 2.) der Nachtragsvereinbarung von 1983 weder Gegenstand des Parteienvorbringens noch der Urteilsfeststellungen gewesen sei. Anhaltspunkte für die Vermietung der Tankstelle fehlten. Die 3.Bestandnehmerin sei ausdrücklich als Bestandnehmerin der im Lageplan angeführten Fläche (Bauplatz 1) bezeichnet worden, woraus der Berufungssenat im Anlaßprozeß zutreffend geschlossen habe, von einer Vermietung von Räumlichkeiten (Tankstelle) könne keine Rede sein; derartige Behauptungen seien im Anlaßverfahren erster Instanz nicht aufgestellt worden. Überdies fehle es an der zusätzlich notwendigen Behauptung, die Tankstelle sei ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden. Auch wenn unter diesen Mitteln nach der Rspr grundsätzlich nur öffentliche Wohnbauförderungsmittel welcher Art auch immer verstanden würden, könnte doch das Vorliegen der notorischen Tatsache, daß solche Mittel für die Errichtung einer Tankstelle nicht gewährt würden, nur die Beweisaufnahme und nicht auch entsprechendes Vorbringen ersetzen. Da ein dem Ausnahmetatbestand des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG entsprechender Sachverhalt in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt worden sei, hätte das Gericht zweiter Instanz die erst im Berufungsverfahren nachgetragenen Behauptungen als neues Vorbringen ungeprüft lassen müssen. Die entsprechende (Rechts)Ansicht des Berufungssenats im Anlaßverfahren sei daher richtig, jedenfalls aber nicht unvertretbar. Es gebe keine konkreten Vorschriften und keine auf diesen Einzelfall zutreffende Judikatur, wie konkret das Vorbringen von Parteien zu erstatten sei. Bei der Berufung auf Ausnahmetatbestände sei jedenfalls an die Substantiierungspflicht der Parteien ein strenger Maßstab anzulegen, sodaß die Anlaßentscheidung zu Recht von unzulässigen Neuerungen im Rechtsmittel der Klägerinnen ausgegangen sei. Die behauptete Aktenwidrigkeit läge daher nicht vor. Verstöße gegen Denkgesetze, insbesonders die von den Klägerinnen dem Berufungssenat unterstellten Schlußfolgerungen seien nicht erkennbar.

Die von den Klägerinnen vertretene Auffassung, das Berufungsgericht sei von den erstinstanzlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung abgegangen bzw habe diese abgeändert, sei vom Obersten Gerichtshof bei der Behandlung der außerordentlichen Revision im Anlaßverfahren nicht geteilt worden. In dem behaupteten Vorgehen der Berufungsinstanz läge nämlich eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und ein Mangel des Berufungsverfahrens, dem das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO zukomme. Hätte der Oberste Gerichtshof diesen Verfahrensmangel bejaht, wäre die außerordentliche Revision nicht zurückgewiesen worden. Handle es sich um die Inbestandgabe einer dem MRG unterliegenden Fläche (Liegenschaft) und werde die Vermietung einer Räumlichkeit (Tankstelle) gar nicht behauptet, so sei eine Befristung mangels der Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 MRG unzulässig, sodaß auch deren Absicherung mittels Räumungsvergleichs iSd stRspr zu Recht als unzulässige Umgehungshandlung für unwirksam erkannt worden sei. Den Klägerinnen stünden daher keine Schadenersatzansprüche wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Entscheidungsorgane im Anlaßverfahren zu.

Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung der Klägerinnen, weil sie ausschließlich Bedenken gegen dessen Entscheidungsbefugnis, aber keine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens geltend machten. Im übrigen bestätigte es das Ersturteil aus eingehend begründeten Erwägungen zum Haftungsausschluß des § 2 Abs 3 AHG iVm dessen Abs 2. Die von den Klägerinnen in deren außerordentlichen Revision im Anlaßverfahren geltend gemachten Gründe seien an sich als behauptete zweitinstanzliche Fehler einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich gewesen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien habe den Klägerinnen vorgeworfen, sie hätten für das Vorliegen der eine Befristung des Bestandvertrags ermöglichenden Ausnahmebestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 MRG in erster Instanz kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Es habe zwar dazu keine höchstgerichtliche Entscheidung zitiert. Nach stRspr des Obersten Gerichtshofs - die in Bestandstreitigkeiten von den Vorinstanzen oft nicht mehr ausdrücklich zitiert werde - sei der Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestands zu erbringen, wenn das Rechtsverhältnis grundsätzlich in den Geltungsbereich des MRG falle; andernfalls werde die Anwendbarkeit des MRG vermutet. Die Flächenmiete zu Geschäftszwecken sei nach stRspr dem Geltungsbereich des MRG unterlegen. Dies gelte analog für die Grundstücksmiete mit einem Superädifikat als Wohn oder Geschäftsraum. Mit der Entscheidung MietSlg 36/48 sei eine vergleichbare Rechtsfrage gelöst worden. Der Oberste Gerichtshof habe auch im Verfahren über die außerordentliche Revision der Klägerinnen die behauptete unrichtige Unterstellung des Bestandgegenstands unter die Kündigungsbestimmungen des MRG und den behaupteten Ausnahmetatbestand nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG überprüfen können. Im übrigen sei die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz zu billigen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der klagenden Parteien ist zulässig, aber nicht berechtigt.

a) Bereits die zweite Instanz ist in ihrer Entscheidung auf die von den Berufungswerberinnen in deren Nichtigkeitsberufung geäußerten Bedenken gegen ihre Entscheidungsbefugnis eingegangen. Insoweit liegt aber in dritter Instanz kein Fall des § 42 Abs 3 JN vor:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn an der Entscheidung ein Richter teilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist. Der Nichtigkeitsgrund nach Z 1 setzt voraus, daß der ausgeschlossene oder erfolgreich abgelehnte Richter das Urteil gefällt oder als Senatsmitglied an der Urteilsfällung mitgewirkt hat.

Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken die Nichtigkeit der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Verfahrenshandlungen nur dann, wenn dieser sie trotz der rechtskräftigen Entscheidung vornahm oder wenn sie zwar vor dieser Entscheidung vorgenommen wurden, aber von dieser betroffen sind. Solange keine gerichtliche Entscheidung über einen Ablehnungsantrag vorliegt, ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht entstanden (3 Ob 143/83 ua, zuletzt 7 Ob 619/94; RIS Justiz RS0042046; Fasching IV 114). Im vorliegenden Fall konnte dem Berufungsvorbringen der Klägerinnen kein relevanter Ablehnungsantrag entnommen werden, machten sie doch keine konkreten Gründe geltend, die eine unsachliche Vorgangsweise einzelner oder aller Mitglieder des Berufungssenats befürchten ließen. Mit der bloß abstrakten Unterstellung des dargelegten „Loyalitätskonflikts“unter die Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG warfen die Berufungswerberinnen keinem der namentlich genannten Richter des Oberlandesgerichts eine konkrete (individualisierte) Befangenheit vor. Daß sich daher das Berufungsgericht nicht bestimmt sah, vor seiner Entscheidung über die Berufung der Klägerinnen die Ablehnungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs einzuholen, ist nicht zu beanstanden, ist doch eine solche Entscheidung dann nicht zu veranlassen, wenn im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden (1 Ob 623/92; Kodek in Rechberger , § 477 ZPO Rz 4). Davon, daß die Klägerinnen den Berufungssenat somit erfolgreich abgelehnt hätten und deshalb der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO verwirklicht worden wäre, kann somit keine Rede sein.

Erst recht waren die Richter des Berufungssenats von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache auch nicht ausgeschlossen. Die Tatsache, daß das Oberlandesgericht Wien (richtig: sein Präsident) als Justizverwaltungsorgan im Rahmen des Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG zum Amtshaftungsanspruch der Klägerinnen dem BMJ als vorgesetzter Dienstbehörde eine - offenbar ablehnende - Stellungsnahme abgab, kann keinen der in § 20 JN aufgezählten Ausschließungsgründen unterstellt werden. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ist in Amtshaftungssachen entgegen dem Revisionsvortrag weder (gewillkürter oder gesetzlicher) bestellter oder noch zu bestellender Bevollmächtigter des Bundes (iSd § 20 Z 4 JN) noch ist in einem solchen Fall § 9 Abs 4 AHG analog anzuwenden:

Von § 8 AHG in der auch inhaltlich erneuerten Fassung durch die WGN 1989, die Amtshaftungsverordnung, BGBl 1949/45 (AHV), und den durch die WGN 1989 § 1 ProkG angefügten Abs 4 ist das „Aufforderungsverfahren“ als eine Art Vorverfahren in Amtshaftungssachen geregelt. Danach ist die (Finanz)Prokuratur dazu berufen, eine schriftliche Aufforderung des Geschädigten zur Anerkennung von Ersatzansprüchen gegen den Bund (§ 8 AHG, § 7 StEG) entgegenzunehmen und den Geschädigten zu verständigen, ob der von ihm geltendgemachte Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil verweigert wird (§§ 1 und 2 AHV). § 1 Abs 4 ProkG dient offenbar nur dazu, der unverändert gebliebenen AHV eine einwandfreie gesetzliche Grundlage zu geben ( Schragel , AHG 2 Erg, 18). Die Aufforderung ist zwar an die Finanzprokuratur zu richten (SZ 52/166, SZ 61/127; RIS Justiz RS0050489), die auch dazu berufen ist, zivilrechtliche Erklärungen iSd § 8 AHG für den Bund als Rechtssubjekt privaten Rechts abzugeben, materiell entscheidet indes über die gänzliche oder teilweise Anerkennung oder die Ablehnung des Ersatzanspruchs der zuständige Bundesminister (vgl SZ 52/166; RIS Justiz RS0050489). Über Amtshaftungsansprüche, die aus behaupteten schuldhaft rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen von insoweit dem Bundesminister für Justiz (BMJ) zugeordneten Organen - einschließlich der ordentlichen Gerichte - abgeleitet werden, entscheidet der BMJ. Das Aufforderungsverfahren hat den Zweck, den Rechtsträger in die Lage zu versetzen, zunächst im eigenen Bereich die Stichhaltigkeit des Anspruchs zu prüfen und eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle vorzunehmen (SZ 51/7; RIS Justiz RS0045600; Schragel aaO Rz 241); es ist ein Verfahren, in dem sich die künftigen Streitteile als gleichberechtigte Rechtssubjekte des Zivilrechts gegenüberstehen (SZ 23/349, SZ 52/166 ua; Schragel aaO Rz 243). Die Beteiligung am Amtshaftungsprozeß ist auch kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern erfolgt in Wahrung der fiskalischen Interessen des Rechtsträgers ( Schragel aaO Rz 239; vgl auch Vrba/Zechner , Kommentar zum Amtshaftungsrecht 226 FN 14 unter Hinweis auf 1 Ob 96/57).

Werden wie hier - Amtshaftungsansprüche aus behaupteten schuldhaft rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen von Organen der ordentlichen Gerichte abgeleitet, ist der BMJ Auftraggeber der Finanzprokuratur. Jeder Auftraggeber hat zufolge § 1 Abs 2 ProkV, StGBl 1945/183, die Prokuratur über den Sachverhalt ausreichend zu unterrichten. Überdies sind nach § 9 ProkG alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte verpflichtet, die Prokuratur in Erfüllung ihres Berufs zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Das Ersuchen der Finanzprokuratur an den BMJ um Information und Stellungnahme zum geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist Ausfluß dieser Vorschriften und entspricht etwa der Informationsaufnahme des Rechtsvertreters mit seinem Klienten mit der Maßgabe, daß der Anspruchswerber der gesetzlichen Regelung (§ 8 AHG, §§ 1 und 2 AHV, § 1 Abs 4 ProkG) zufolge nicht an den Gegner selbst, sondern von vornherein an dessen Rechtsvertreterin herantritt. Der BMJ, der von der Finanzprokuratur als Vertreterin des Bundes im Aufforderungsverfahren zu einer ausreichenden Unterrichtung über den Sachverhalt aufgefordert wird, aber, wie bereits dargestellt, materiell (im Innenverhältnis) den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch kraft seiner Befugnisse ganz oder teilweise als berechtigt anzuerkennen oder abzulehnen berechtigt ist, kann nun seinerseits im Rahmen der Justizverwaltung den örtlich zuständigen Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (als insoweit nachgeordnetes Organ der Justizverwaltung) zur Stellungnahme zum erhobenen Amtshaftungsanspruch auffordern, um seiner eigenen Informationspflicht gegenüber der Finanzprokuratur nachkommen zu können. Gemäß Art 87 Abs 2 B VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amts bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Unter den Begriff der Justizverwaltungssachen fällt die Gesetzesvollziehung, die ihrem Inhalt nach das Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherstellen soll ( H.Mayer , B VG2 Art 87 Anm II.1. mwN), oder - anders gesagt - die Vorsorge für die persönlichen und sachlichen Erfordernisse der Justiz ( Koja , Allgemeines Verwaltungsrecht 3 , 69). Im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) ermöglicht Art 87 Abs 2 B VG die monokratische Vollziehung durch Richter; diese sind dann nicht in Ausübung ihres richterlichen Amts, sondern als Verwaltungsorgane tätig. Im Gegensatz zur Rechtsprechung ist die Justizverwaltung nach dem Präsidial- oder Ministerialsystem ausgerichtet; die Behördenleiter sind weisungsgebundene Einzelorgane. Der Präsident des Oberlandesgerichts als solches im Rahmen der Justizverwaltung gegenüber dem BMJ weisungsgebundenes Einzelorgan ist seinerseits berechtigt, in Justizverwaltungsangelegenheiten Weisungen an die ihm nachgeordneten Justizverwaltungsorgane (Behördenleiter etc) zu erteilen (vgl Malaniuk , Justizverwaltung beim Gerichtshof in JBl 1954, 529 ff), und kann somit die ihm nachgeordneten Organe durch Berichtsauftrag zur Stellungnahme auffordern, um diese Stellungnahmen als Grundlage seiner eigenen Stellungnahme an den BMJ zu verwenden, ohne daß er dadurch Vertreter (Bevollmächtigter) des Bundes wäre oder wird, liegt doch gerade in Amtshaftungssachen das Vertretungsmonopol bei der Finanzprokuratur.

Für den Sprengel des Oberlandesgerichts Wien sind nach der Geschäftseinteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien in Justizverwaltungssachen in der Präsidialabteilung 7 („Fortbildung Richter, Amtshaftungssachen“) ein Senatspräsident des Oberlandesgerichts Wien als Leiter, ein Richter des Oberlandesgerichts Wien als Stellvertreter sowie zwölf Senatspräsidenten und Richter des Oberlandesgerichts Wien als „Mitarbeiter für Amtshaftung und sonstige Schadenersatzansprüche“ eingeteilt, somit insoweit mit Justizverwaltungssachen und damit betraut, in Amtshaftungssachen für den Präsidenten des Oberlandesgerichts Berichtsaufträge des BMJ an nachgeordnete Dienststellen weiterzugeben, die erforderlichen Akten beizuschaffen und die Stellungnahmen nachgeordneter, vom Amtshaftungsanspruch betroffener Dienststellen in einem Bericht an den BMJ zu verwerten.

Weder der Vorsitzende noch eines der weiteren Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Wien für Amtshaftungssachen in zweiter Instanz zuständigen Senats (als gerichtlicher Spruchkörper) gehört der Präsidialabteilung 7 (Justizverwaltungsabteilung) an. Die Berichte des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien an den BMJ nach Vorbereitung durch richterliche „Mitarbeiter“der Präsidialabteilung 7 - die somit insoweit als Organe der Justizverwaltung tätig sind - und nachgeordnete Dienststellen erfolgt völlig losgelöst und unabhängig von der richterlichen Tätigkeit der Mitglieder des Amtshaftungssenats des Oberlandesgerichts Wien, was übrigens die Klägerinnen gar nicht in Zweifel ziehen.

Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen; diese Bestimmung ordnet, weil das an sich zuständige Gericht ausfällt, eine notwendige, jedweder Parteidisposition entrückte Delegierung dieser Amtshaftungssache an. Rechtspolitisches Motiv des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle dort angeführten Gerichte, aus deren Verhalten (Entscheidungen und Verfügungen, aber auch Unterlassungen und Verzögerungen) ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen, um von vornherein auch nur jeden bloßen Anschein einer Befangenheit zu vermeiden (vgl EvBl 1963/211; Mader in Schwimann 2 , § 9 AHG Rz 7). Die Bestimmung wurde zwar sinngemäß auf bestimmte, dem Amtshaftungsverfahren vorausgehende oder dessen Voraussetzung bildende gerichtliche Verfahren angewendet (vgl die Nachweise bei Schragel aaO Rz 261 [Verweigerung der Verfahrenshilfe in einer Amtshaftungssache, Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Amtshaftungsklägers ua] und Mader aaO Rz 8, je mwN); eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG auf Vorkehrungen im Bereich der Justizverwaltung kommt indes, selbst wenn diese aus Anlaß des Aufforderungsverfahrens (§ 8 AHG) getroffen werden, nicht in Betracht, fehlt doch jedweder Zusammenhang mit dem auf dem behaupteten Fehlverhalten eines Organs der Rechtspflege gestützten Amtshaftungsanspruch, über den ein Organ des vom Justizverwaltungsorgan wesensverschiedenes Gericht zu befinden hat. Die Stellungnahme des Organs der Justizverwaltung an die diesem vorgeordnete Justiverwaltungsbehörde mit einer internen Beurteilung der beanstandeten Vorgänge, die für die Amtshaftungsgerichte völlig unverbindlich ist und diesen regelmäßig gar nicht bekannt wird, dient lediglich dazu, dieser die Entscheidungsfindung, soweit es um die vorprozessuale Anerkennung oder Ablehnung der geltend gemachten Ersatzansprüche geht, überhaupt erst zu ermöglichen oder doch zu erleichtern und der Finanzprokurator als Vertreterin des belangten Rechtsträgers die ihr geeignet erscheinenden Informationen zu erteilen.

Die Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu den, seinen örtlichen Wirkungsbereich betreffenden Amtshaftungsansprüchen aus Anlaß des Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG über Weisung des BMJ als obersten Organs der Justizverwaltung (im formellen Sinn) ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung. Der Umstand, daß der Präsident des Oberlandesgerichts als Justizverwaltungsorgan selbst bzw unter Mitwirkung von Richtern des Oberlandesgerichts aus Anlaß des Aufforderungsverfahrens (§ 8 AHG, §§ 1 und 2 AHV und § 1 Abs 4 ProkG) dem BMJ als seiner Oberbehörde eine Stellungnahme zu einem Amtshaftungsanspruch erstattet, führt nicht zur Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts nach § 20 JN iVm § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über die Berufung in der diesen Amtshaftungsanspruch betreffenden Rechtssache. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ist in Wahrnehmung dieser Justizverwaltungsangelegenheit auch nicht iSd § 20 Z 4 JN Vertreter der Prozeßpartei Bund in einem späteren Amtshaftungsverfahrens .

Art 6 EMRK wird durch diese Vorgänge nicht berührt.

b) Das Berufungsgericht erachtete die Revision als zulässig, weil es sich der (in der nicht veröffentlichten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 12/95 vertretenen Auffassung nicht anschließen könne, die dem Amtshaftungsanspruch dort zugrundeliegende Entscheidung des Berufungsgerichts sei vom Obersten Gerichtshof nur auf das Vorliegen einer wichtigen Rechtsfrage überprüft worden. Die „Verneinung des auch dort dem Berufungsgericht vorgeworfenen Gewinnens von Feststellungen unter Verletzung der Verfahrensgesetze“ decke nicht einen tatsächlichen Verstoß, sondern weise nur darauf hin, daß die Revisionswerber mit diesem Vorwurf „(offenbar völlig abstrakt)“ keine wichtige Rechtsfrage zur Darstellung gebracht haben. Stelle schon die Beweisaufnahme durch Verlesung nach § 281a ZPO ohne vorhergehenden Hinweis auf die beabsichtigte Beweiswiederholung einen nach § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifenden Verfahrensverstoß dar (vgl RZ 1993/91), so müsse dies um vieles mehr für solche Feststellungen gelten, die überhaupt ohne Beweiswiederholung getroffen worden seien. Sehe daher der Oberste Gerichtshof im Anlaßfall keine Überprüfungsmöglichkeit nach § 502 Abs 1 ZPO, so könne nicht im Amtshaftungsverfahren dennoch genau jener schwerwiegende Vorwurf mit dem Hinweis geprüft werden, „nunmehr sei er unter dem Gesichtspunkt eines nicht so schwerwiegenden Verfahrensverstoßes zu überprüfen“. Dies erwecke nämlich den Anschein, daß ein schwerwiegender Verstoß, wenn er vom Obersten Gerichtshof trotz außerordentlicher Revision aus welchen Gründen immer nicht aufgegriffen wird, nicht zur Verneinung des Amtshaftungsanspruchs „wegen der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs“ führe, sondern nunmehr unter dem Aspekt des nicht so schwerwiegenden Verstoßes „in die Sphäre des Berufungsgerichts verlagert und damit im Amtshaftungsverfahren überprüfbar“ werde. Dadurch komme es aber im Ergebnis zu jener mittelbaren Überprüfung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die indes von Lehre und Rspr abgelehnt werde. Das Erstgericht habe dies mit seiner Entscheidungsbegründung exemplarisch vor Augen geführt, versuche es doch die (möglichen) Überlegungen des Obersten Gerichtshofs für die seinerzeitige Zurückweisung der außerordentlichen Revision „nachzuempfinden“. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

§ 2 Abs 3 AHG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (SZ 66/97), schließt Amtshaftungsansprüche aus Erkenntnissen eines Höchstgerichts grundsätzlich aus, soll doch einerseits aus Gründen der Rechtssicherheit unter einem Verfahren ein endgültiger Schlußstrich gezogen werden können und zwei womöglich divergierende Entscheidungen eines Höchstgerichts „in derselben Sache“ vermieden werden und andererseits die sich aus der Verfassung ergebende Balance der Höchstgerichte untereinander nicht unterlaufen werden ( Schragel aaO Rz 196). Auch Rabl (ecolex 1997, 573) erachtet gegen diesen Haftungsausschluß keine Bedenken, wenn das Verfahren, aus welchem der Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, durch eine inhaltliche Entscheidung eines Grenzorgans abgeschlossen wurde. Amtshaftungsansprüche sind trotz des im § 2 Abs 3 AHG angeordneten Haftungsausschlusses (zu diesem insbesondere SZ 66/97 mwN) aber nicht vollständig ausgeschlossen, wenn in dieser Rechtssache ein österreichisches Höchstgericht entschied, weil dessen Erkenntnisse gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur soweit decken, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Soweit jedoch dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden (SZ 59/93; 1 Ob 7/95 = SZ 68/102 = JBl 1995, 794 = EvBl 1996/13; 1 Ob 12/95 ua; Schragel , AHG 2 Rz 198). Das gilt jedoch, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2147/96h (= ecolex 1997, 573 [kritisch Rabl ]; RIS Justiz RS0102269) ausführte, dann nicht, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts sei in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern nur die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd dieser Bestimmung vorliege bzw geltend gemacht worden sei, geprüft und verneint worden sei. Soweit das Revisionsgericht zu den im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu den von Amts wegen geprüften Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechts Stellung nehme, könne deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels zwar immer nur als Erwägung dahin verstanden werden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen abhänge, so daß das Rechtsmittel deshalb unzulässig sei, doch seien Amtshaftungsansprüche, die der Kläger auf Umstände stütze, die der Oberste Gerichtshof im Zuge seiner zur Erledigung des Rechtsmittels im Anlaßverfahren jedenfalls erforderlichen, wenngleich nur eingeschränkten Sachbeurteilung überprüft und als nicht stichhältig befunden habe, dennoch aus dem Grund des § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen, weil es sonst auch in diesem Umfang mittelbar zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der oberstgerichtlichen Entscheidung durch die Amtshaftungsinstanzen käme.

Von dieser Auffassung abzugehen, erachtet der erkennende Senat auch in Kenntnis der Argumente Rabls (aaO) nicht als geboten. Der Hinweis, daß sich der Oberste Gerichtshof dabei keiner gebührenden inhaltlichen Auseinandersetzung, sondern bloß der Frage stelle, ob die Rechtsfrage als für die Revisionszulassung erheblich oder unerheblich zu beurteilen sei, übersieht, daß sich eine unvertretbare Rechtsauffassung der zweiten Instanz im Anlaßverfahren - und nur eine solche kann im Amtshaftungsverfahren dem Kläger zum Erfolg helfen - auch bei einer bloß eingeschränkten Sachbeurteilung schon begrifflich immer als erhebliche Rechtsfrage darstellt. Bei seinem weiteren Argument (aaO), der Oberste Gerichtshof drücke sich im Zurückweisungsbeschluß „oft nur rudimentär aus“, weil § 510 Abs 3 ZPO die Möglichkeit zu einer vereinfachten Begründung vorsehe, übersieht Rabl , daß der Oberste Gerichtshof trotz der vereinfachten Begründung, die allein den Parteien mit der Beschlußausfertigung bekannt wird, intern zu den aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen muß, weil die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage von meritorischen Erwägungen häufig gar nicht getrennt werden kann. Jedenfalls besteht ein unmittelbarer Zusammenhang immer dann, wenn das Vorliegen einer unvertretbaren Rechtsansicht (im Anlaßverfahren) Gegenstand der außerordentlichen Revision des geschädigten Amtshaftungsklägers ist.

Im vorliegenden Anlaßverfahren wies der erkennende Senat als Revisionsgericht die außerordentliche Revision der Klägerinnen mit der Begründung zurück, daß eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege, obwohl die Klägerinnen in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich geltend gemacht hatten, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung von erstinstanzlichen Feststellungen abgewichen, es liege ein befristeter Mietvertrag über ein unbebautes, geschäftlich genutztes Grundstück, auf dem ein Superädifikat errichtet worden sei, vor. Diese von den Klägerinnen schon im Anlaßverfahren ausdrücklich gerügte und nunmehr als unvertretbare und deshalb die Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers begründende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren wäre - mag sie auch im konkreten Fall nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs Anlaß geboten haben - bei tatsächlicher Unvertretbarkeit vom Revisionsgericht schon im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit (§ 502 Abs 1 ZPO) jedenfalls zu korrigieren gewesen, zumal es nicht bloß im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im öffentlichen Interesse geboten erscheint, unvertretbare Fehlentscheidungen zu verhindern (vgl Kodek in Rechberger , § 502 ZPO Rz 3 mwN). Weist der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche (oder auch eine ordentliche) Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungs- bzw krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung der Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat es bei seiner Entscheidung über die (hier außerordentliche) Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte (1 Ob 2147/96h, in ecolex 1997, 573 nun teilweise veröffentlicht). Auch die unrichtige Lösung der Behauptungspflicht im Verfahren ist - ähnlich der unrichtigen Unterstellung eines Sachverhalts unter einen ansich bestehenden Rechtssatz - eine wesentliche Verfahrensfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Daraus ergibt sich, daß im Anlaßverfahren die Vertretbarkeit der zweitinstanzlichen Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die außerordentliche Revision gedeckt ist, so daß den geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen die Bestimmung des § 2 Abs 3 AHG entgegensteht.

Demnach kann der Revision kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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