RS0042046 – OGH Rechtssatz
RS0042046 – OGH Rechtssatz
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Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken eine Nichtigkeit der durch den abgelehnten Richter gesetzten Verfahrenshandlungen nur dann, wenn sie trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Befangenheit des Richters gesetzt wurden oder zwar vor der Entscheidung liegen, aber durch sie betroffen werden (Fasching I 199). Solange keine gerichtliche Entscheidung über einen Ablehnungsantrag vorliegt, ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht entstanden (Fasching IV 114).