RS0109259 – OGH Rechtssatz
RS0109259 – OGH Rechtssatz
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Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG auf Vorkehrungen im Bereich der Justizverwaltung kommt, selbst wenn diese aus Anlass des Aufforderungsverfahrens (§ 8 AHG) getroffen werden, nicht in Betracht, fehlt doch jedweder Zusammenhang mit dem auf dem behaupteten Fehlverhalten eines Organs der Rechtspflege gestützten Amtshaftungsanspruch, über den ein Organ des vom Justizverwaltungsorgan wesensverschiedenes Gericht zu befinden hat.