JudikaturJustizRS0109253

RS0109253 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1997

Der Umstand, daß der Präsident des Oberlandesgerichts als Organ der Justizverwaltung aus Anlaß des Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG über Weisung des Bundesministeriums für Justiz als obersten Organs der Justizverwaltung (im formellen Sinn) selbst beziehungsweise unter Mitwirkung von Richtern dieses Oberlandesgerichts dem Bundesministerium für Justiz als seiner Oberbehörde eine Stellungnahme zu einem Amtshaftungsanspruch erstattet, führt nicht zu einer Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts nach § 20 JN in Verbindung mit § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über die Berufung in der diesen Amtshaftungsanspruch betreffenden Rechtssache. Der Präsident des Oberlandesgerichts ist in Wahrnehmung dieser Justizverwaltungsangelegenheit auch nicht im Sinne des § 20 Z 4 JN Vertreter der Prozeßpartei Bund in einem späteren Amtshaftungsverfahren.