RS0045962 – OGH Rechtssatz
RS0045962 – OGH Rechtssatz
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§ 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung, ist unzulässig, weil sie dem klar erkennbaren und allgemein anerkannten gesetzlichen Gebot, die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen entgegensteht.