§ 8 Verjährung
§ 8 Verjährung — StEG 2005
§ 8 Verjährung — StEG 2005
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 125/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40057731
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der geschädigten Person die anspruchsbegründenden Voraussetzungen bekannt geworden sind, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung oder Verfügung, aus der der Ersatzanspruch abgeleitet wird. Sind der geschädigten Person diese Voraussetzungen nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung entstanden, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, so verjährt ein solcher Ersatzanspruch erst in zehn Jahren nach der Festnahme oder der Anhaltung.
(2) Die Verjährung wird durch eine Aufforderung gemäß § 9 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung der Antwort an die geschädigte Person gehemmt. Gleiches gilt bei Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zum Nachteil der geschädigten Person (§ 11) bis zur Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufgenommenen Strafverfahren.