JudikaturJustiz1Ob24/17m

1Ob24/17m – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norman B*****, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 9.026 EUR sA und Feststellung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2016, GZ 4 R 173/16x 27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Oktober 2016, GZ 11 Cg 18/16v 20, teilweise bestätigt und die Klage teilweise zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der der Sache nach erhobene Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage im Umfang des Feststellungsbegehrens wird zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche (Zahlung und Feststellung der Haftung) geltend. Das Erstgericht wies das Klagebegehren samt den vom Kläger gestellten Zwischenanträgen auf Feststellung ab. Das Berufungsgericht gab seiner Berufung nicht Folge, wies das Feststellungsbegehren zurück und bestätigte das Ersturteil im Übrigen. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteige und die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens begründete es mit dem Prozesshindernis nach § 411 Abs 2 ZPO und legte unter Nachweisen aus Rechtsprechung und Lehre dar, dass die Einmaligkeitswirkung des Grundsatzes „ne bis in idem“ schon die Einleitung eines Prozesses über dieselbe Sache zwischen denselben Parteien verhindere. Wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand eines schon vorliegenden Urteils gleich seien, weil sowohl inhaltlich dasselbe (oder bloß ein quantitatives Minus) gefordert werde, als es bereits rechtskräftig zu oder aberkannt sei, als auch – unter Zugrundelegung der zweigliedrigen Streitgegenstands-theorie – die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Vorprozess festgestellten entsprächen, stehe die von Amts wegen zu berücksichtigende Rechtskraft des Urteils der neuen Klage entgegen (res iudicata), was zu deren Zurückweisung führen müsse. Dies erachtete das Berufungsgericht – unter näherer Darlegung im Einzelnen – im Verhältnis zwischen dem (zwischen denselben Parteien) zu AZ 16 Cg 36/10i des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz geführten Verfahren und der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Klage im Umfang des Feststellungsbegehrens als gegeben.

Die dagegen (rechtzeitig) erhobene „außerordentliche“ Revision des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Wiewohl der Antrag im Rechtsmittel nur darauf gerichtet ist, dass der Berufung „stattgegeben“ werden wolle, ist im Zusammenhalt der Angabe der Rechtssache mit Zahlungs und Feststellungsbegehren mit der Verzeichnung von Kosten auf Basis des Gesamtstreitwerts im Zweifel von einer Anfechtung im vollen Umfang auszugehen.

Das führt aber, was die Bekämpfung der Zurückweisung der Klage im Umfang der begehrten Feststellung angeht, zur Zurückweisung des dann der Sache nach vorliegenden Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mangels gesetzmäßiger Ausführung. Dieser wäre ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (s nur RIS Justiz RS0043882; RS0043861) . Auch im Rekursverfahren muss aber vom Rechtsmittelwerber verlangt werden, dass er angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet; mangels jeglicher Ausführungen, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens wegen res iudicata unrichtig sein sollte, ist der Rekurs insoweit zurückzuweisen (RIS Justiz RS0006674, [besonders T12, T13 und T18]; vgl auch RS0043312 [T5, T13]).

2. Die Vorlage des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Zahlungsbegehren direkt dem Obersten Gerichtshof entspricht nicht dem Gesetz:

Es ist nach § 502 Abs 3 ZPO die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie im vorliegenden Fall – nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Das Erstgericht hat somit den Rechtsmittelschriftsatz nach § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen, nicht aber dem Obersten Gerichtshof. Das wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]).

Rechtssätze
6
  • RS0109501OGH Rechtssatz

    27. Juni 2023·3 Entscheidungen

    Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags.