JudikaturJustizRS0043312

RS0043312 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2024

Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht vorgenommen werden.

Entscheidungen
168