JudikaturJustiz1Ob205/06p

1Ob205/06p – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Susanne L*****, und 2.) Heidelinde S*****, beide vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Birgit L*****, und 2.) Mag. Alexander N*****, beide *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2005, GZ 41 R 284/04z-28, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 21. September 2004, GZ 8 C 107/03k-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

1) Das Urteil des Berufungsgerichts wird - soweit es die Hauptsache betrifft - ersatzlos aufgehoben.

2) Im Übrigen - also in der Kostenentscheidung - wird das Berufungsurteil dahin abgeändert, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig sind, den klagenden Parteien deren mit EUR 7.667,07 (darin EUR 1.254,59 USt und EUR 139,46 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

3) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 2.082,36 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 143,69 EUR USt und 1.220,20 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Vater der Klägerinnen ist Eigentümer von 141/650-Anteilen einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an einer Wohnung und einem Gartenteil verbunden ist. Ob dieser Liegenschaftsanteile ist zu Gunsten der Klägerinnen ein Fruchtgenussrecht einverleibt. Die Klägerinnen kamen überein, die Wohnung auf ein bis maximal drei Jahre zu vermieten. Sie vereinbarten mit ihrem Vater, er solle Mietinteressenten suchen und diesen die Wohnung zeigen. Weitere Aufträge oder Vollmachten erteilten sie ihrem Vater nicht. Als die Erstbeklagte die Wohnung besichtigte, teilte sie dem Vater der Klägerinnen mit, sie wäre nur im Fall der Vereinbarung einer Mietdauer von zumindest zehn Jahren an der Anmietung der Wohnung interessiert. Anlässlich eines Zusammentreffens am 1. 11. 2002 besprachen der Vater der Klägerinnen und die beiden Beklagten ausführlich die Mietvertragskonditionen. Letztendlich erzielten sie eine Einigung über den Abschluss eines auf zehn Jahre befristeten Mietvertrags, beginnend ab 1. Jänner 2003. Der Mietzins sollte monatlich 1.090 EUR inklusive USt betragen. Nachdem die mündliche Vereinbarung mit einem Handschlag besiegelt worden war, äußerten die Beklagten den Wunsch, die Vertragspunkte auch schriftlich festzuhalten. Der Vater der Klägerinnen informierte die Beklagten nun erstmals darüber, dass seine beiden Töchter an der Wohnung und dem Gartenanteil fruchtgenussberechtigt seien, weswegen sie den Mietvertrag unterzeichnen müssten. Weiters teilte er den Beklagten mit, seine Töchter würden sich um „Hausangelegenheiten" nicht kümmern. Sie hätten ihr Einverständnis zur Vermietung erklärt und ihn ermächtigt, die Verhandlungen zu führen und den Mietvertrag abzuschließen. Auf Grund dieser Mitteilung vertrauten die Beklagten darauf, dass der Vater der Klägerinnen tatsächlich zum Mietvertragsabschluss bevollmächtigt worden sei. Dieser erteilte in der Folge einem Notar den Auftrag, einen schriftlichen Mietvertrag auszuarbeiten und informierte die Beklagten telefonisch, dass der Vertrag am 13. 11. 2002 in der Notariatskanzlei unterfertigt werden sollte. Die Klägerinnen setzte er weder von diesem Termin noch von dem bisher Geschehenen in Kenntnis. Dass die Klägerinnen am 13. 11. 2002 nicht beim Notar erschienen, entschuldigte er gegenüber den Beklagten damit, dass sie „verhindert" wären. Nach Besprechung einzelner Vertragspunkte unterfertigten die Beklagten und der Vater der Klägerinnen an diesem Tag den Vertrag; die Beklagten bezahlten die Hälfte der Vertragserrichtungskosten und erhielten vom Vater der Klägerinnen die Wohnungsschlüssel ausgehändigt. Erst zwei Tage später kontaktierte der Vater die Erstklägerin und teilte dieser mit, er habe Mieter für die Wohnung gefunden, die allerdings einen auf zehn Jahre befristeten Mietvertrag abschließen wollten. Beide Klägerinnen äußerten ihre Ablehnung zu einer derartigen Mietvertragsdauer. Nachdem die Beklagten bereits in die Wohnung eingezogen waren, informierte der Vater seine Töchter über den (beabsichtigten) Inhalt des Mietvertrags, woraufhin sie wieder ihre Ablehnung äußerten und sich verwundert darüber zeigten, dass die Mieter - ohne über einen Mietvertrag zu verfügen - bereits eingezogen waren. Auch in einem nachfolgenden Telefonat gelang es dem Vater nicht, die Zweitklägerin zu einem Vertragsabschluss zu überreden; diese erklärte sich aber bereit, am 13. 1. 2003 mit der Erstklägerin zum Notar zu kommen und den dort aufliegenden Mietvertrag bzw die einzelnen Vertragspunkte zu besprechen. Auf ihr Ersuchen hin erhielt die Zweitklägerin etwa eine Woche vor dem 13. 1. 2003 eine Abschrift des Mietvertrags. Bei einem Treffen fassten beide Klägerinnen den Entschluss, den Vertrag mit diesem Inhalt nicht zu unterzeichnen. Am 13. 1. 2003, kurz vor dem vereinbarten Notartermin, fand der erste Kontakt zwischen den Klägerinnen und der Erstbeklagten statt. Die Erstklägerin begab sich in Begleitung ihres Vaters in die Wohnung und ersuchte die Erstbeklagte, die Wohnung besichtigen zu dürfen. Während der Besichtigung wurde nur kurz über einen Wasserschaden und über Probleme mit der Therme gesprochen, danach verließen die Erstklägerin und ihr Vater wieder die Wohnung. Wenig später kam der Vater mit der Zweitklägerin in die Wohnung. Nach einer Begrüßung verließen die Zweitklägerin und ihr Vater „ohne nähere Gespräche" sofort wieder das Haus, um zum Notar zu fahren. Als die Klägerinnen im Notariat eingelangt waren und bemerkten, dass die Beklagten nicht dort waren, wurde ihnen erstmals klar, dass sie von ihrem Vater zu diesem Termin allein zu dem Zweck gebeten worden waren, um den bereits vorbereiteten - auf zehn Jahre befristeten - Mietvertrag zu unterfertigen. Dies lehnten sie verärgert neuerlich ab. Der Vater verließ - ebenfalls verärgert - die Notariatskanzlei und fuhr zur Wohnung, wo er der Erstbeklagten berichtete, dass seine Töchter die Vertragsunterzeichnung verweigert hätten. Als sich auch die Klägerinnen dort einfanden, „hatte er Bargeld in der Hand" und erklärte, er hätte schon „die erste Miete" erhalten, diese könnten sie teilen. Die Klägerinnen lehnten die Annahme des Geldes ab. Auch in der Folge konnten die Streitteile über den Abschluss eines Mietvertrags keine Einigung erzielen. Die Beklagten hinterlegten die im Vertrag vorgesehenen Mietzinse daraufhin beim zuständigen Bezirksgericht.

Die Klägerinnen begehrten (letztlich) die Räumung der Wohnung. Als Fruchtgenussberechtigte seien sie allein zum Abschluss von Mietverträgen berechtigt. Sie hätten ihren Vater nur beauftragt und ermächtigt, einen Mieter für die Wohnung zu suchen und Interessenten die Wohnung zu zeigen, aber niemals zum Abschluss eines Mietvertrags. Eine Bestanddauer von 10 Jahren sei für sie nicht akzeptabel gewesen. Die Beklagten brachten vor, der Vater der Klägerinnen habe bei ihnen den Eindruck erweckt, beauftragt und bevollmächtigt zu sein, die Wohnung zu vermieten. Er habe vorgegeben, die Unterzeichnung des Mietvertrags durch die Klägerinnen sei ein reiner Formalakt. Die Klägerinnen müssten sich das Verhalten ihres Vaters zurechnen lassen. Sie seien fast drei Monate lang in Kenntnis des Mietvertragsabschlusses gewesen, ohne reagiert zu haben. In diesem Zeitraum seien zudem umfangreiche Renovierungsarbeiten vorgenommen worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach Verbücherung des Fruchtgenussrechts sei der Wohnungseigentümer nicht mehr zum Abschluss von Mietverträgen berechtigt, weshalb die Wirksamkeit des vom Vater der Klägerinnen geschlossenen Mietvertrags dessen Bevollmächtigung voraussetze. Die zwischen der Zweitklägerin und ihrem Vater getroffene Vereinbarung stelle keine Bevollmächtigung zum Abschluss eines Mietvertrags dar. Die Klägerinnen hätten kein Verhalten gesetzt, aus dem die Beklagten auf eine Bevollmächtigung deren Vaters hätten schließen können, weswegen auch eine konkludente Bevollmächtigung ausscheide. Das einzige Indiz für eine Bevollmächtigung bestehe darin, dass der Vater der Klägerinnen den Beklagten die Wohnung zum Zwecke der Besichtigung zugänglich gemacht habe. Dieser Umstand sei für die Annahme einer Bevollmächtigung nicht ausreichend. Die Klägerinnen hätten den Vertragsabschluss auch nicht nachträglich genehmigt. Eine Vorteilszuwendung scheide aus, weil die Klägerinnen die Annahme des Mietzinses abgelehnt hätten. Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es das Räumungsbegehren abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Diese Entscheidung traf das Berufungsgericht nach einer im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommenen Beweisergänzung durch Vernehmung der Parteien. In der mündlichen Berufungsverhandlung schränkte der Klagevertreter das Begehren auf Kosten ein und brachte vor, die Beklagten hätten die Wohnung nach Erhebung der Berufung geräumt. Dies wurde von deren Vertreter außer Streit gestellt. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass Klageänderungen im Berufungsverfahren unzulässig seien. Die in der Berufungsverhandlung erklärte Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten sei unbeachtlich; es habe eine Entscheidung in der Sache zu erfolgen. Auf Grundlage der nach Beweisergänzung getroffenen Feststellungen sei der Anschein einer Bevollmächtigung darin zu erblicken, dass die Klägerinnen bereits vor Weihnachten 2002 vom Einzug der Beklagten und deren Renovierungstätigkeit Kenntnis erhalten hätten, mit der Erstbeklagten sogar in der Wohnung zusammengetroffen und dennoch bis 18. 1. 2003 untätig geblieben wären. Die Beklagten hätten das rund ein Monat andauernde Schweigen der Klägerinnen nur als Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrags verstehen dürfen.

Die Revision der Klägerinnen ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommene Einschränkung auf Kostenersatz sei im vorliegenden Fall unzulässig, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt:

Im Berufungsverfahren kann die Klage - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - noch bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Das angefochtene Urteil wird in einem solchen Fall im Umfang der Zurücknahme der Klage wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen (§ 483 Abs 3 ZPO). Die Klagseinschränkung auf Kosten ist im § 483 ZPO nicht erwähnt. Daran anknüpfend wurde von der Rechtsprechung eine im Berufungsverfahren vorgenommene Klagseinschränkung auf Kosten als unzulässig angesehen. So wurde in der Entscheidung 7 Ob 200/99h unter Berufung auf die von Kodek (in Rechberger, ZPO2 § 483 Rz 4) vertretene Meinung ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, warum neben der vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten Klagsrückziehung eine Klageveränderung im Sinne einer Einschränkung auf Kostenersatz zulässig sei sollte, weil seit der durch die EO-Novelle 1991 angefügten Bestimmung des § 50 Abs 2 ZPO dafür kein Bedürfnis bestehe. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei bei einem Rechtsmittel der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ohnedies nicht zu berücksichtigen. Außerdem sei maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Danach eingetretene Änderungen seien zufolge des Veränderungsverbots für die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr relevant. Diese Meinung wird auch von Pimmer (in Fasching/Konecny2 IV/I § 483 Rz 22) geteilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, denn sie ist jedenfalls auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dessen Besonderheit liegt nämlich darin, dass das Berufungsgericht sogar über die Beweiswiederholung hinausging und das Verfahren erster Instanz für ergänzungsbedürftig erachtet hat. Es beließ also nicht den Entscheidungsstoff unverändert und änderte nur dessen Wertungen, sondern gelangte - statt der Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz - nach Ergänzung des Beweisverfahrens auch zu teils andersartigen Feststellungen. Da das Berufungsgericht im Fall der Beweisergänzung funktionell erste Instanz ist, galt das Neuerungsverbot nicht; neues Vorbringen und auch neue Sachanträge waren zulässig. Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Entscheidungszeitpunkt war nicht mehr jener des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, sondern der Zeitpunkt des Schlusses der in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Verhandlung (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 482 Rz 5 mwN; EvBl 1993/101). Demnach ist im vorliegenden Fall das Argument nicht schlagend, das Vorbringen von Tatsachen im Zusammenhang mit der Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten verstoße gegen das Neuerungsverbot (so Pimmer aaO § 483 Rz 22). Es besteht in einem solchen Fall aber auch ein Bedürfnis daran, eine Einschränkung auf Kostenersatz vornehmen zu können - trotz § 50 Abs 2 ZPO -, müsste der Kostenzuspruch doch ansonsten auf Basis des weiterbestehenden Streitwerts der Hauptsache erfolgen. Es ist daher festzuhalten, dass vor einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Klagseinschränkung auf Kosten jedenfalls dann zulässig ist, wenn es noch zu einer der Beweisergänzung dienenden mündlichen Berufungsverhandlung kommt (vgl auch Fucik in Rechberger, ZPO3, § 50 Rz 2).

Das Verfahren wäre sohin nur über das Kostenersatzbegehren fortzusetzen, die Berechtigung des ursprünglichen Räumungsbegehrens als Vorfrage zu lösen und mittels Urteils zu entscheiden gewesen (Rechberger/Klicka in Rechberger aaO § 237 - 238 Rz 12 mwN). Die trotz Klagseinschränkung auf Kosten erfolgte Sachentscheidung des Berufungsgerichts (insoweit das Räumungsbegehren abgewiesen wurde, was die Klägerinnen beschwerte, weil die gefällte Entscheidung von der von ihnen beantragten zu ihrem Nachteil abweicht [Fasching in Fasching/Konecny2 IV/1 Einl Rz 98] verstößt gegen § 405 ZPO (Fucik in Fasching/Konecny2 III § 405 Rz 38) und begründet einen Mangel des Berufungsverfahrens, der in der Revision geltend gemacht wurde. In Wahrnehmung dieses Verfahrensmangels ist die Entscheidung des Berufungsgerichts - insoweit das Räumungsbegehren abgewiesen wurde - ersatzlos aufzuheben. Zumal das Revisionsgericht in der Hauptsache entscheiden musste, ist auch die im Berufungsverfahren gebotene Kostenentscheidung nachzuvollziehen. Die Nachprüfung der Berechtigung des Räumungsbegehrens als Vorfrage (§ 50 Abs 2 ZPO) ergibt:

Wie bereits die Vorinstanzen übereinstimmend erkannten, lag vor oder bei Unterzeichnung des beabsichtigten Mietvertrags kein durch das Verhalten der Klägerinnen veranlasster Sachverhalt vor, der objektiv dazu geeignet war, in den Beklagten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vaters der Klägerinnen zum Vertragsabschluss zu erwecken (siehe SZ 74/177). Die Beklagten konnten sich auf keinen von den Klägerinnen gesetzten Anschein stützen, auf Grund dessen sie die Vertretungsmacht deren Vaters annehmen konnten. Allein der Umstand, dass dieser über die Wohnungsschlüssel verfügte, bietet noch keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung. Der vollmachtslos abgeschlossene Mietvertrag würde die Klägerinnen nur dann binden, wenn sie nachträglich ihre den Mangel der Vollmacht heilende Genehmigung erteilt oder sich in Kenntnis des Sachverhalts den Vorteil aus dem Geschäft zugewendet hätten (§ 1016 ABGB).

Für eine ausdrückliche Genehmigung findet sich in den Feststellungen keine Grundlage. Der Vollmachtsmangel kann aber auch stillschweigend saniert werden (P. Bydlinski in KBB, ABGB-Kommentar, § 1016 Rz 7). Konkludente Genehmigung des ohne Vertretungsmacht geschlossenen Geschäfts erfordert, dass der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls vertrauen durfte und darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden sei. Bloßes Stillschweigen des Scheingeschäftsherrn reicht dafür regelmäßig nicht (SZ 72/52 mwN; Koziol/Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht13 I, 213).

Wenngleich der Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen rechtsgeschäftlichen Verhalten regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (Zechner in Fasching/Konecny², IV/1 § 502 Rz 89 mwN), hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht bei der Annahme, eine solche nachträgliche schlüssige Zustimmung sei zu bejahen, den bei der Beurteilung von Konkludenzfragen bestehenden Wertungsspielraum überschritten, sodass die daraus resultierende Fehlbeurteilung aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Das Berufungsgericht erblickte die schlüssige Genehmigung im Schweigen der Klägerinnen zum Einzug der Beklagten sowie im Verhalten der Klägerinnen gegenüber der Erstbeklagten anlässlich der Wohnungsbesichtigung. Die nachträgliche Zurechnung des Mietvertragsabschlusses würde aber voraussetzen, dass für die Beklagten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig geblieben wäre, dass die Klägerinnen ihnen gegenüber den Willen äußern wollten, sie wären mit dem Mietvertrag doch einverstanden (RIS-Justiz RS0014374). Nur dann, wenn dem Stillschweigen der Klägerinnen zum Einzug der Beklagten in die Wohnung und deren Verhalten anlässlich des Zusammentreffens mit der Erstbeklagten keine andere Bedeutung als die einer Zustimmung beigelegt werden könnte, wäre Zustimmung anzunehmen (RIS-Justiz RS0014147). Jedenfalls setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden über die im Zeitpunkt seines Verhaltens maßgeblichen Umstände voraus (vgl die Nachweise bei Apathy/Riedler in Schwimann3 § 863 ABGB Rz 13). Letztere Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Klägerinnen erstmals nach dem Zusammentreffen mit der Erstbeklagten im Rahmen ihres Besuchs beim Notar in vollem Umfang in Kenntnis des Verhaltens ihres Vaters kamen und ihnen erst zu diesem Zeitpunkt klar wurde, dass ihr Vorhaben, einzelne Punkte des Mietvertrags - insbesondere die von ihnen gewünschte kürzere Vertragsdauer - noch auszuhandeln, hinfällig war. Waren den Klägerinnen aber diese essentiellen Umstände nicht bekannt, so kann aus dem widerspruchslosen Hinnehmen des Einzugs der Beklagten in die Wohnung nicht auf ihre (konkludente) Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrags geschlossen werden. Die Klägerinnen waren nicht im Haus wohnhaft; die Beklagten waren bis zum 13. 1. 2003 in keinen direkten Kontakt zu ihnen getreten, sondern nahmen allein auf Grund der Behauptungen deren Vaters an, die Klägerinnen würden die Zustimmung zum Vertragsabschluss schon noch erteilen. Durften die Beklagten auf die nachträgliche Zustimmung aber nicht vertrauen, bleibt die vom Berufungsgericht ergänzend getroffene Feststellung, diese seien „vom Wissen der Klägerinnen um den Einzug und die Renovierungstätigkeit ausgegangen", unmaßgeblich. Ebenso kann dem Verhalten der Klägerinnen anlässlich des ersten Zusammentreffens mit der Erstbeklagten bei der Wohnungsbesichtigung am 13. 1. 2003 nicht die Bedeutung einer Zustimmung zukommen, da die Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt noch meinten, die Beklagten würden anschließend den beim Notar vereinbarten Termin wahrnehmen, um die einzelnen Vertragspunkte - insbesondere die Vertragsdauer - auszuhandeln. Außerdem maßen die Beklagten dem gesamten Verhalten der Klägerinnen wohl schon deshalb keinen Erklärungswert bei, weil sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung des Vaters der Klägerinnen, zum Mietvertragsabschluss bevollmächtigt zu sein, davon ausgingen, der Mietvertrag sei bereits rechtsgültig zustandegekommen. Ist - wie hier - im Fall bloßen Stillschweigens keine Genehmigung durch Willensgeschäft gegeben, könnte eine Genehmigung durch Schweigen nur dann angenommen werden, wenn zwischen dem Dritten und dem unwirksam Vertretenen ein besonderes (vorvertragliches) Schuldverhältnis bestünde, aus welchem die Antwortpflicht abzuleiten wäre (Koziol/Welser/Kletecka, aaO). Zwar hat der Vater der Klägerinnen als deren Gehilfe Vertragsverhandlungen mit den Beklagten geführt und dadurch ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Streitteilen begründet, auf Grund dessen die Klägerinnen verpflichtet gewesen wären, die Beklagten über vertragswesentliche Umstände - insbesondere über die Vollmachtsüberschreitung ihres Vaters - aufzuklären. Diese Aufklärungsverpflichtung setzte aber voraus, dass die Klägerinnen von der Vollmachtsüberschreitung wussten. Da dies nicht der Fall war, konnte ihr Schweigen nicht die Genehmigung des Mietvertrags bedeuten; es traf sie nicht die Verpflichtung, der Erstbeklagten darüber Vorhaltungen zu machen, was sie „überhaupt berechtige, in der Wohnung zu sein und sich wie ein Mieter zu gerieren".

Da keine nachträgliche Genehmigung des Mietvertrags vorliegt, wäre dem Klagebegehren sets - vor und nach Einschränkung - stattzugeben gewesen. In Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts sind daher die Beklagten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu verurteilen. Für die Berufungsverhandlung war infolge der Einschränkung auf Kosten ein Streitwert von nur EUR 1.450 EUR anzunehmen (§ 12 Abs 4 lit a RATG).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Gem § 23 RATG gebührt nur der einfache Einheitssatz.

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