Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 483a

§ 483a

(1) In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.

(2) Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sind die §§ 482 sowie 483 Abs. 1, 2 und 4 nicht anzuwenden.

Entscheidungen
19
  • Rechtssätze
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