ZPO
Gliederung
(1) In der mündlichen Verhandlung dürfen die Berufungsanträge ohne Einwilligung des Gegners weder erweitert, noch durch andere ersetzt werden. Das Gleiche gilt von den in der Berufungsschrift angegebenen Berufungsgründen.
(2) Diese Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einsprache zu erheben, über die abgeänderten Anträge oder über die neu geltend gemachten Berufungsgründe verhandelt.
(3) Bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs. 2) können die Parteien vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle (§§ 168 bis 170). Bis zum gleichen Zeitpunkt kann auch die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird; im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluß festzustellen.
(4) Eine Änderung der dem angefochtenen Urtheile zugrunde liegenden Klage ist selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig.
Art. 16 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 16 Artikel 16
…Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift) (3) Art. 15 Z 14, 15, 16 und 18 lit. b (§§ 480, 483, 492 und 501 Abs. 1 letzter Satz ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. (4) Art. 5…
§ 483a
…1) In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) gilt § 483 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des…
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