JudikaturJustizRS0014147

RS0014147 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2015

Nachträgliche stillschweigende Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch den unwirksamen Vertretenen ist nur dann anzunehmen, wenn nach der Lage der Dinge dem Stillschweigen keine andere Bedeutung als die einer Zustimmung beigelegt werden kann; in der Regel also nur dann, wenn der unwirksam Vertretene infolge bereits angebahnter Geschäftsbeziehungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs zu einer Antwort verpflichtet ist.

Entscheidungen
6