JudikaturJustizRS0001223

RS0001223 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2007

Die Einschränkung des Klagebegehrens auf Prozesskosten infolge einer nach Schluss der Verhandlung erster Instanz erfolgten Einstellung der Exekution ist bedeutungslos und unbeachtlich (vgl JBl 1956,182).