BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1016

§ 1016

Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur in so fern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vortheil sich zuwendet.

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