JudikaturJustiz14Os47/18w

14Os47/18w – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2, § 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Florian M***** und Alfred R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 11. Dezember 2017, GZ 8 Hv 48/17h 35, und über den Antrag des Angeklagten M***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das genannte Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten M***** und R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Florian M***** und Alfred R***** jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2, § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 2. September 2013 in D***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) als Geschäftsführer der M***** GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, einen Bestandteil deren Vermögens veräußert „bzw“ eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt, indem sie die Liegenschaft EZ *****, GB ***** samt dem Unternehmen „C*****“ an die K***** GmbH verkauften, „ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten“, wobei sie durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden von zumindest 554.276,46 Euro herbeiführten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten M***** (§ 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit b StPO) und R***** (§ 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit a und b StPO), wobei Ersterer überdies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung beantragt.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der Angeklagte M***** hat (ebenso wie der Angeklagte R*****) unmittelbar nach Verkündung des Urteils die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (ON 34 S 69). Beiden Angeklagten wurde am 30. Jänner 2018 eine Urteilsabschrift zugestellt (ON 1 S 15).

Über einen am 6. Februar 2018 gestellten Antrag des Angeklagten R***** auf Verlängerung der Frist des § 285 Abs 1 StPO (ON 38) fasste die Vorsitzende des Schöffengerichts der Sache nach den Beschluss (vgl § 285 Abs 3 und § 35 Abs 2 StPO), die Ausführungsfrist für beide Beschwerdeführer „ bis 20. März 2018“ zu verlängern (ON 1 S 16).

Die einem Beschwerdeführer zustehende Frist des § 285 Abs 1 StPO ist nur über dessen Antrag um den iSd § 285 Abs 2 StPO erforderlichen Zeitraum zu verlängern. Eine von Amts wegen erfolgte Verlängerung der Ausführungsfrist ist zwar gesetzwidrig, aber – entgegen der Meinung der Generalprokuratur und anders als im Fall einer (wirkungslosen) zweiten Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, der die Sperrwirkung des ersten Verlängerungsbeschlusses entgegensteht (RIS Justiz RS0127794) – ebenso wirksam wie eine im Gesetz nicht vorgesehene Verlängerung der Frist des § 285 Abs 1 StPO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (vgl RIS Justiz RS0129218 [T1]).

Mangels Versäumung einer prozessualen Frist war der Antrag auf Wiedereinsetzung somit gegenstandslos und zurückzuweisen (RIS Justiz RS0101307; Lewisch , WK StPO § 364 Rz 7).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2017 von beiden Angeklagten gestellten Antrags auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Immobilienbewertung […] zum Wert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft samt laufendem Hotelbetrieb zum Bewertungsstichtag“ zum Beweis, „dass der Wert des verfahrensgegenständlichen Verkaufsgegenstandes niedriger war als der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellte Substanzwert in Höhe von 1,818 Mio Euro, nämlich dass dieser in etwa 800.000 bis eine Million Euro betragen hat“ (ON 34 S 63 f).

Mit den Behauptungen, das Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Unternehmensbewertung weise „erhebliche Diskrepanzen in seinen Schlussfolgerungen“ zu zwei „im Verfahren vorgelegten Gutachten“ auf (ON 34 S 63), die jedoch die Ermittlung des Verkehrswerts der gegenständlichen Liegenschaft zu den Stichtagen 10. August und 7. November 2017 zum Gegenstand hatten (ON 23, ON 34 Blg ./1), und der Sachverständige habe „nicht widerspruchsfrei und nicht in nachvollziehbarer Art und Weise“ dargestellt, weshalb er zu einem anderen Wert gelangte (vgl aber ON 34 S 34 ff), wird kein (nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebener) Mangel iSd § 127 Abs 3 StPO aufgezeigt, sondern eine Erkundungsbeweisführung, nämlich eine Überprüfung des Gutachtens in Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses, begehrt (RIS Justiz RS0117263 [T17]). In der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragene Argumente zur Antragsfundierung unterliegen dem Neuerungsverbot (RIS Justiz RS0099618).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Angaben des Zeugen Mag. Norbert A***** zu seinem Vorgehen als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der M***** GmbH nicht unberücksichtigt gelassen (US 11 f), aber auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Mag. Karl H***** andere als die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen.

Warum die Feststellungen, die im Kaufvertrag vereinbarten Ablöseansprüche der K***** GmbH gegenüber der M***** GmbH in Höhe von 617.500 Euro hätten, soweit sie an die B***** AG zedierte Abgeltungsansprüche der Vorpächterin betreffen, keine Tilgung der Schulden der M***** GmbH zur Folge gehabt (US 5 f), und die Konstatierungen, die M***** GmbH habe mit Vertrag vom 12. Juli 2007 mit ihrer Pächterin einen Investitionsersatz von 420.000 Euro vereinbart, und Letztere habe bei Auflösung des Pachtverhältnisses von der K***** GmbH 1.450.351,50 Euro als Ablöse der Pachtrechte und als Investitionsersatz erhalten, obwohl dieser Betrag schuldbefreiend nur an die B***** AG gezahlt hätte werden können (US 4), einander ausschließen oder nach den Kriterien logischen Denkens nebeneinander nicht bestehen können (RIS Justiz RS0119089, RS0099548), macht die Beschwerde (Z 5 dritter Fall) nicht klar.

Mit dem Hinweis auf Belastungen der tatgegenständlichen Liegenschaft mit Höchstbetragshypotheken und der Behauptung, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Erstgericht die Befriedigungstauglichkeit der Liegenschaft bejaht hat, wird ein Begründungsmangel iSd Z 5 nicht zur Darstellung gebracht. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Frage des tatsächlichen Eintritts eines Befriedigungsausfalls eines Gläubigers durch die Tathandlung nur für die – keine entscheidende Tatsache betreffende – Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung bedeutsam ist (RIS Justiz RS0122138, RS0122137 [T3]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 398; Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 19 f, 22 f).

Durch Verweis einerseits auf Auszüge eines Kontos der K***** GmbH vom Dezember 2014, mit dem Vermerk „Schuldübernahme M*****“ (ON 23 S 61 iVm ON 34 S 68), andererseits auf die Angaben des Zeugen Mag. Erich O***** zur „im Nachhinein“ erfolgten Verbuchung der Kaufabwicklung (ON 34 S 13), weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS Justiz RS0118780).

Auf Grundlage der Feststellung, wonach „das Angebot der Angeklagten, das Hotelunternehmen wieder in die Masse zurück zu nehmen“, vom Masseverwalter nicht angenommen wurde (US 6), reklamiert die Rechtsrüge (Z 9 lit b) den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB), legt aber nicht dar, weshalb dieses (bloße) Anbot dem Erfordernis der tatsächlichen vollständigen Schadensgutmachung genügen sollte (vgl RIS Justiz RS0094824; Kirchbacher in WK 2 StGB § 167 Rz 86, 88; Rainer , SbgK § 167 Rz 36, 38). Das weitere Beschwerdevorbringen geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus (RIS Justiz RS0099810), sondern erschöpft sich – ohne dass damit ein Feststellungsmangel geltend gemacht wird (RIS Justiz RS0118580) – in der Wiedergabe einzelner Verfahrensergebnisse.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****:

Entgegen dem Einwand eines Verstoßes gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO (Z 3) wurde bei der Urteilsverkündung dem Erfordernis der Nennung eines strafsatzbestimmenden Schadensbetrags in Ansehung des Schuldspruchs „nach dem Strafsatz des § 156 Abs 2 StGB“ (ON 34 S 68) entsprochen. Denn die Vorsitzende des Schöffengerichts hat im Referat der entscheidenden Tatsachen – zulässig (14 Os 85/13a; Danek , WK StPO § 268 Rz 7; vgl auch Ratz , WK StPO § 281 Rz 579) – auf die „einen Schaden von zumindest 554.276,46 Euro“ ausweisende, nicht im Schadensbetrag modifizierte (ON 25 S 45) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 14. Juni 2017 (ON 17 S 3) verwiesen (ON 34 S 68).

Mit seiner die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Immobilienbewertung kritisierenden Verfahrensrüge (Z 4) wird der Beschwerdeführer auf die Beantwortung jener des Angeklagten M***** verwiesen.

Nach den Feststellungen des Schöffengerichts wurde der gegenständliche Kaufvertrag abgeschlossen, „um das Hotelunternehmen der Zwangsvollstreckung durch die Privatbeteiligte (zu ergänzen [US 4 f]: die B***** AG betreffend einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel über 312.637,62 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten) zu entziehen“ (US 5), wobei die Angeklagten „wussten und wollten, dass die Liegenschaft und das Unternehmen durch den Verkauf unter Wert und ohne entsprechende Gegenleistung, sowie das Vorschützen falscher Verbindlichkeiten dem Zugriff ihrer Gläubiger entzogen und dass aufgrund der fehlenden adäquaten Gegenleistung im Ergebnis ein Ausfall der Gläubiger bei der Hereinbringung ihrer 300.000 Euro übersteigenden Forderungen eintreten wird“ (US 6 f, 13).

Der gegen die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite gerichteten Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ist zu erwidern, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Mag. O***** zur Verbuchung des Kaufvertrags den Feststellungen zum auf Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger durch Vermögensverringerung gerichteten Vorsatz ebenso wenig entgegenstehen wie das an den Insolvenzverwalter der M***** GmbH gerichtete, zeitlich nachgelagerte (vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 20) Angebot der Rückabwicklung des Verkaufs und die rechtsfreundliche Begleitung der inkriminierten Veräußerung. Diese Verfahrensergebnisse waren demzufolge nicht gesondert erörterungsbedürftig (RIS Justiz RS0098646). Dass das „Angebot der Angeklagten, das Hotelunternehmen wieder in die Masse zurückzunehmen […] vom Masseverwalter nicht angenommen“ wurde, hat das Gericht im Übrigen sogar festgestellt (US 6, s auch US 14).

Die im Jahr 2008 erfolgte Zahlung von an die B***** AG zedierten Ablöseansprüchen an die I***** GmbH ist nicht Gegenstand der Anklage, weshalb auf Überlegungen des Beschwerdeführers, wonach diese Zahlung von ihm nicht wissentlich falsch getätigt wurde, nicht einzugehen ist. Dass die Tatrichter diesen Umstand als notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache beurteilt haben sollten (vgl dazu RIS Justiz RS0116737), wird nicht dargelegt.

Die übrige Mängelrüge (Z 5) richtet sich zusammengefasst gegen die Konstatierungen zum (Substanz )Wert der Liegenschaft samt Hotelbetrieb, zur Höhe der von der K***** GmbH laut Kaufvertrag zu entrichtenden Gegenleistung, zur Vereinbarung eines Ablöseanspruchs iHv 617.500 Euro sowie zum eingetretenen Schaden der Gläubiger. Sie behauptet Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) und Unvollständigkeit der Begründung (Z 5 zweiter Fall) insbesondere bezüglich der Frage, ob die K***** GmbH auf „Basis des Kaufvertrags“ eine Verbindlichkeit der M***** GmbH in Höhe von 85.000 Euro übernommen habe, und stellt – im Übrigen keine Widersprüche iSd Z 5 dritter Fall aufzeigende (RIS Justiz RS0119089) – Überlegungen einerseits zu einer Reduktion des Substanzwerts der tatgegenständlichen Liegenschaft samt Hotelbetrieb und andererseits zu der zu C LNr. 3a erfolgten Übernahme einer Verbindlichkeit der M***** GmbH durch die Käuferin in Höhe des Kaufpreises an (Z 5 vierter Fall). Sie spricht jedoch mit Blick auf die nicht erfolgreich bekämpften Feststellungen zur subjektiven Tatseite keine entscheidenden Tatsachen an, weil die von der Beschwerde relevierten Fragen im Ergebnis bloß für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung von Bedeutung sind (RIS Justiz RS0122138; Ratz , WK StPO § 281 Rz 398; Kirchbacher in WK² StGB § 156 Rz 22 ff).

Im Übrigen übersieht die Beschwerde in weiten Teilen ihrer Ausführung, dass selbst in Ansehung einer über ihren Wert mit Hypotheken belasteten Liegenschaft (zumindest) versuchte Gläubigerschädigung in Betracht kommt (RIS Justiz RS0112410; RS0115184 [T7]; Kirchbacher in WK² StGB § 156 Rz 22a).

Unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht daher auch weder mit der im Bericht vom 28. Mai 2014 enthaltenen Schlussfolgerung des Insolvenzverwalters, dass die M***** GmbH für den Kredit der K***** GmbH „offenbar auch eine Bürgschaft“ übernommen habe, noch mit der Höhe der von der H***** Bank ***** AG im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung auseinandersetzen. Die (keinen Nichtigkeitsgrund ansprechenden) Überlegungen zur Bilanzierung derartiger Verbindlichkeiten und Absehbarkeit der Inanspruchnahme der M***** GmbH bedürfen somit ebenso wenig einer Erwiderung wie die (in weiten Teilen einer – im Schöffenverfahren nicht vorgesehenen – Schuldberufung nachgebildete) Kritik an den Berechnungsmethoden des Sachverständigen und den darauf gegründeten Konstatierungen zum Substanzwert.

Zu den weiteren Beschwerdeausführungen (Z 5 zweiter Fall) sei bloß angemerkt, dass Meinungen und Schlussfolgerungen eines Zeugen – wie hier jene des Mag. Norbert A***** zum Liegenschaftswert – kein Gegenstand des

Zeugenbeweises und daher nicht erörterungspflichtig sind (RIS Justiz RS0097540, RS0097545). Kein Nichtigkeitsgrund wird schließlich durch eigenständige Interpretation des Kaufvertrags und Überlegungen zu seiner Bilanzierung angesprochen.

Soweit die „in 3.3a. ausgeführte Mängelrüge (…) sinngemäß als Rechtsrüge“ (Z 9 lit a) erstattet wird, verkennt der Beschwerdeführer zunächst die wesensmäßige Verschiedenheit dieser Nichtigkeitsgründe (RIS Justiz RS0115902). Darüber hinaus wird nicht auf die getroffenen Konstatierungen Bezug genommen, sondern das Fehlen von Feststellungen zur Interpretation des Kaufvertrags, zu dessen Verbuchung und zum Vorschützen von Verbindlichkeiten ohne gesetzliche Ableitung bloß behauptet (RIS Justiz RS0099810). Soweit sich die Beschwerde nur auf die Feststellungen zur vereinbarten Abgeltung von Ablöseansprüchen bezieht, übersieht sie, dass bereits die Konstatierungen zur Veräußerung der Liegenschaft ohne tatsächlichem Zufluss eines wirtschaftlichen Äquivalents die erfolgte Subsumtion tragen (zur betrügerischen Krida als alternatives Mischdelikt mit

gleichwertigen Begehungsweisen vgl RIS Justiz RS0120085).

Die einen Feststellungsmangel in Bezug auf die mit der zu C LNr 3a intabulierten Hypothek verbundene Verbindlichkeit behauptende Rechtsrüge erklärt nicht, weshalb solche Konstatierungen zusätzlich zu jenen zum Substanzwert von 1.818.773,93 Euro (US 6), zum Verkaufspreis „unter Wert“ in Höhe von 850.000 Euro (US 5) und zum durch die Tathandlung verursachten Gläubigerschaden von 554.276,46 Euro (US 5 f) zu treffen gewesen wären (RIS Justiz RS0099689). Im Übrigen betrifft die Frage des Werts der Liegenschaft und deren Belastung aufgrund der bereits dargestellten Feststellungen, wonach durch den gegenständlichen Verkauf das Hotelunternehmen der Zwangsvollstreckung durch die B***** AG und dem Zugriff der Gläubiger der M***** GmbH entzogen werden sollte und dies vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war (US 5 ff), ausschließlich die nicht subsumtionsrelevante Differenzierung zwischen den Deliktsstadien des Versuchs und der Vollendung.

Zur den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB) reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit b), die sich auf die Konstatierung stützt, wonach der Masseverwalter das Angebot der Angeklagten, das Hotelunternehmen wieder in die Masse zurück zu nehmen, nicht angenommen hat (US 6), wird zunächst auf die Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** verwiesen . Warum als fehlend reklamierte weitergehende Feststellungen, der Masseverwalter habe seine Entscheidung zur Nichtannahme des Angebots auf vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags „im Einvernehmen mit dem Privatbeteiligtenvertreter“ (somit bloß mit einem von mehreren Gläubigervertretern) getroffen und Grund hiefür sei die Belastung der Liegenschaft mit den beiden Pfandrechten der H*****Bank ***** AG gewesen, den Strafaufhebungsgrund nach § 167 StGB dennoch begründen sollten, wird durch die Beschwerdeargumentation, die Angeklagten seien aufgrund des Insolvenzverfahrens auf die Mitwirkung des Insolvenzverwalters angewiesen gewesen, nicht erklärt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten M***** und R***** waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den hiezu ergangenen Äußerungen der Angeklagten – bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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