JudikaturJustizRS0127794

RS0127794 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2018

Einem Beschluss, mit dem die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein zweites Mal verlängert wird, steht die Sperrwirkung des ersten Verlängerungsbeschlusses entgegen, sodass die spätere Entscheidung keine rechtliche Wirkung entfaltet und den Ablauf der Ausführungsfrist nicht hindert. Der weitere Verlängerungsbeschluss kann allerdings einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden.

Entscheidungen
4