RS0127794 – OGH Rechtssatz
RS0127794 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Einem Beschluss, mit dem die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein zweites Mal verlängert wird, steht die Sperrwirkung des ersten Verlängerungsbeschlusses entgegen, sodass die spätere Entscheidung keine rechtliche Wirkung entfaltet und den Ablauf der Ausführungsfrist nicht hindert. Der weitere Verlängerungsbeschluss kann allerdings einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden.