L512 2196062-6/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) stellte nach illegaler Einreise am 11.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit (mündlich verkündeten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Mit des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX wurde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt, gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan ausgesprochen. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Am 16.11.2020 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA wies den Folgeantrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und Abs 3 Z 1, 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX mit der Maßgabe abgewiesen, dass die mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides verhängte Dauer des Einreiseverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird. Die ordentliche Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Der BF stellte am 02.09.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs 4 FPG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX , Zl: XXXX unter Bezugnahme auf § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG ab.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 46 und 46a FPG ersatzlos behoben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 02.09.2021 gemäß § 46a Absatz 4 FPG iVm Absatz 1 Ziffer 3 FPG abgewiesen.
Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen, es wurde festgestellt, dass die ordentliche Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
5. Der BF stellte am 31.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG.
Am 18.12.2023 langte eine Stellungnahme der gewillkürten Vertretung des BF samt Antrag auf Durchführung einer Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin des BF ein.
Der BF wurde am 29.02.2024 niederschriftlich zum gegenständlichen Antrag befragt bzw. wurde seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2025 abgewiesen.
7. Der BF erhob gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , fristgerecht Beschwerde.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte dem BF aktuelle Länderinformationen für Pakistan.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinen Integrationsbemühungen Stellung zu nehmen. Als Zeugin wurde die Lebensgefährtin des BF einvernommen.
9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des BF steht nicht fest.
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf in der Nähe von Peschawar, Provinz Khyber Pakhtunkhwa stammt, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen ist, die Sprachen Urdu, Paschtu, Dari, Deutsch und etwas Englisch spricht und über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt. Er besuchte in Pakistan sieben bis acht Jahre die Schule, machte danach eine XXXX ausbildung in XXXX und eine sechsmonatige Ausbildung als XXXX in XXXX . Der BF ist Angehöriger des moslemisch-sunnitischen Glaubens.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann. Seit seiner Kindheit leidet er an einer Redeflussstörung (Stottern (ICD 10 F98.5). Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige des BF – ein Bruder sowie drei Schwestern des BF sowie eine Tante väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.
Der Beschwerdeführer reiste im September 2017 in Österreich ein und hält sich seitdem ununterbrochen in Österreich auf.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten.
Der BF befindet sich in Österreich in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin namens XXXX . Die beiden lernten sich bereits im Jahr XXXX kennen und befanden sich in einer Beziehung bis der BF in Haft war. Kurze Zeit später verloren die beiden den Kontakt zueinander und endete deren Beziehung. Seit dem XXXX befinden sich die beiden erneut in einer Beziehung. Seit dem XXXX besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Seit XXXX sind die beiden verlobt. Der BF hat zusammen mit seiner Verlobten eine gemeinsame Tochter, namens XXXX , geboren am XXXX , welche ebenfalls über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Die gemeinsame Tochter besucht die Krabbelstube. Die Lebensgefährtin hat zwei weitere Kinder, die aus einer anderen Beziehung stammen. Die beiden Söhne der Lebensgefährtin besuchen den Kindergarten. Einer der beiden Söhne der Lebensgefährtin leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung. Die Lebensgefährtin erhielt für beiden Söhne von XXXX bis XXXX Betreuungsunterstützung. In der Zeit, als die Lebensgefährtin des BF eine Unterstützung für ein entwicklungsförderndes Umfeld für Kinder und Eltern in Anspruch nahm bzw. die beiden Söhne im Kindergarten/Krabbelgruppe waren, betreute der BF seine Tochter. Die beiden Söhne erhalten Ergotherapie und logopädische Therapie. Der BF und seine Lebensgefährtin betreuen und beaufsichtigen alle drei Kinder gemeinsam. Der BF ist für seine Lebensgefährtin für den Bereich Pflege- und Erziehung der Kinder eine große Unterstützung. Die Obsorge bezüglich der drei Kinder kommt der Lebensgefährtin des BF zu. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin sowie den drei Kindern in einer Mietwohnung. Den Lebensunterhalt bestreiten der BF und seine Lebensgefährtin durch staatliche Unterstützungsleistungen in Höhe vom ca. € 2500, nämlich Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe, Mindestsicherung, Unterhalt für die beiden Kinder der Lebensgefährtin und Pflegegeld für den Sohn der Lebensgefährtin. Der BF erhält Leistungen der Grundversorgung und kommt damit für den Einkauf auf. Der BF geht keiner Beschäftigung in Österreich nach.
Der BF hat keine weiteren Verwandten in Österreich.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Sprachniveau A1.
Der BF ist in keinem Verein tätig. Der BF hat Freunde in Österreich und ist in der Familie seiner Lebensgefährtin eingebunden. Der BF hat auf Renumerationsbasis als auch freiwillig bei Aufräum- und Reinigungsarbeiten geholfen und Arbeiten über Dienstleistungsscheck verrichtet.
Der BF wurde wegen dem Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Versetzen von Schlägen eine andere Person am Körper verletzte, in dem er dieser eine Prellung des Jochbeines und des rechten Unterkiefers zufügte. Mildernd wurde dabei der bisherige Lebenswandel gewertet, erschwerend kein Umstand.
Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs 1 5. Fall und Abs 2 Z 3 SMG, § 28 Abs 1 SMG, § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall sowie Abs 2 SMG und wegen § 83 Abs 1 StGB in Anwendung der § 28 Abs 1 StGB und § 19 JGG nach dem Strafsatz des § 28a Abs 2 SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Junger Erwachsener). Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom XXXX wurde dabei abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Unter Anordnung der Bewährungshilfe wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe am XXXX entlassen.
Jener Verurteilung vom XXXX lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer über im Zeitraum von XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten zum persönlichen Gebrauch sowie zum Weiterverkauf erwarb und eine unbekannte, jedoch eine beträchtliche Menge Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten an zahlreiche Personen verkaufte sowie seine damalige (und inzwischen wieder aktuelle) Freundin XXXX , in dem er diese bei einem Übergriff gegen die Tür drückte und würgte sowie bei einem weiteren Vorfall an den Haaren zog und zu Boden warf, in zwei Fällen vorsätzlich am Körper in Form von blauen Flecken verletzte.
Mildernd wurde gewertet die teilweise geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise jugendlich und teilweise unter 21 Jahre alt war, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Übergabe von Suchtmittel auch an minderjährige, der rasche Rückfall, die Tathandlungen während offener Probezeit und die einschlägige Verurteilung des Landesgerichtes XXXX . Im reduzierten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe wurde eine Strafe von drei Jahren als schuldangemessen erachtet.
Der BF befand sich durchgehend vom XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft und ab XXXX bis XXXX in Strafhaft und wurde unmittelbar anschließend in Schubhaft genommen. Der BF wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen. Der BF absolvierte während seiner Haft eine Drogentherapie und arbeitete in der Haftanstalt.
Die angeordnete Bewährungshilfe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX am XXXX vorzeitig beendet, weil das Ziel der Bewährungshilfe (Deliktverarbeitung) erreicht wurde und eine weitere Betreuung durch die Bewährungshilfe, um ein straffreies Leben sicherzustellen, nicht mehr erforderlich war.
Im XXXX wurde eine Anzeige gegen den BF wegen dem Verdacht des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz § 27/2 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) erstattet. Von der Verfolgung der Straftat wurde zurückgetreten. Der BF gab im Zuge der polizeilichen Ermittlungen an, er habe seine letzten 2 Gramm Kokain in seiner Wohnung eingenommen. Aufgrund von Herzbeschwerden habe er danach den Rettungsdienst verständigt. Er habe nur einmal Kokain eingenommen. Ihm sei es körperlich und psychisch schlecht gegangen, weshalb er damit aufhören wolle. Er sei jetzt in einem Suchtmittelentzugsprogramm im XXXX angemeldet. Er werde in Zukunft keine Suchtmittel mehr konsumieren, um für seine Frau und seine Kinder gut Sorgen zu können.
Der BF stellte am 11.09.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , negativ entschieden, wobei eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde.
Am 16.11.2020 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , negativ entschieden, wobei eine neuerliche Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und Abs 3 Z 1, 2 FPG getroffen wurde.
Der BF stellte am 02.09.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs 4 FPG, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , abgewiesen wurde.
Der BF stellte am 31.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund der vorliegenden Verwaltungs- sowie Gerichtsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Religions-, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse im Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie Sprach- und Ortskenntnissen des BF sowie den Feststellungen in den Vorverfahren.
Der BF verfügt über keinen Original-Reisepass und hat in den Verfahren auch keine Identitätsdokumente vorgelegt, sodass die Identität des BF nicht festgestellt werden konnte.
Der Sachvortrag bezüglich der privaten und familiären Interessen des BF in Österreich wird als den Tatsachen entsprechend angesehen, da diese Ausführungen einerseits mit den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) im Einklang stehen und zudem keine Zweifel an den Angaben des BF aufkamen. Zudem brachte der BF zahlreiche Unterlagen vor bzw. machte seine Lebensgefährtin übereinstimmenden Angaben.
Der Gesundheitszustand des BF beruht auf seinen dahingehend konstanten Angaben im Verfahren. Der BF brachte zuletzt vor dem BVwG vor, er sei gesund. In den Vorverfahren belegte der BF bzw. wurde anhand eines neurologisch-psychiatrisches Gutachten festgestellt, dass der BF seit seiner Kindheit an einer Redeflussstörung leidet (Stottern (ICD 10 F98.5).
Der Zeitpunkt der Einreise des BF nach Österreich, ist im Fremdeninformationssystem dokumentiert und unstrittig.
Den Feststellungen zur Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und dem Familienleben mit der gemeinsamen Tochter XXXX , geboren am XXXX , und den beiden Söhnen der Lebensgefährtin des BF liegen die Ausführungen des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, vor dem BFA sowie den Stellungnahmen zugrunde. Die Feststellungen zur Dauer der Beziehung, zum Zusammenleben und zur Intensität der Beziehung stützen sich ebenfalls auf die Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin. Aus dem zentralen Melderegister geht der gemeinsame Wohnsitz seit XXXX hervor. Dass einer der beiden Söhne der Lebensgefährtin des BF unter anderem allgemeine Entwicklungsverzögerung aufweist (so zeigt sich bei einer Untersuchung im Jahr XXXX , bei einem der Jungen, der damals 4,9 Jahre alt war, beispielsweise in Bezug das Sprachverstehen ein Referenzalter von knapp 12 Monaten, für die Sprachproduktion von unter 12 Monaten, eine Mindestleistung in der nonverbalen Kognition eines ca. 1,5-jährigen hatte) ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen/Betreuungsunterlagen, zuletzt aus dem entwicklungsdiagnostischen Kontrollbefund des XXXX vom XXXX ) .
Sofern die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie beantragt wird, zum Beweis, dass eine Trennung des BF von den Kindern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung der Kinder führen würde und eine hohe Belastung für die Kinder wäre, wird dieser Antrag abgewiesen. Es besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass die Trennung des BF von den drei Kindern, die zum BF eine enge Beziehung haben, eine belastende Erfahrung darstellen würde. Dass es bei Kindern in derartigen Situationen zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung kommen kann, ist immanent.
Die Anträge auf zeugenschaftliche Befragung der Mutter und Schwester der Lebensgefährtin des BF werden abgewiesen. Dass der BF in das Familienleben seiner Lebensgefährtin eingebunden ist, wird seitens der Gerichtes nicht in Zweifel gezogen. Die vom BF dargestellte und von den beiden beantragen Zeuginnen beschriebenen Umstände werden als wahr erachtet. Das gegenständliches Beweisverfahren führte zu einem unzweifelhaften Ergebnis und besteht somit keine diesbezügliche Notwendigkeit, die Zeugen zu befragen. Die von den beiden beantragten Zeugen vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen wurden in die beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen.
Dass der BF außer seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter keine weiteren Familienangehörigen hat, die in Österreich leben, resultiert aus den unwiderlegten Angaben des BF.
Dass der BF Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch nimmt bzw. von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt wird, ist dem Betreuungsinformationssystem und den dahingehenden Angaben des BF zu entnehmen. Dass der BF nicht legal in Österreich erwerbstätig ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und eines aktuellen Sozialversicherungsauszugs.
Dass der BF Deutschqualifizierungsmaßnahmen auf dem Niveau A1 besuchte und eine diesbezügliche Prüfung absolvierte, ist dem Sachvortrag des BF zu entnehmen. Der BF hat darüber hinaus keine Deutschprüfungszeugnisse vorgelegt.
Dass der BF kein Mitglied in einem Verein ist bzw. Freunde in Österreich hat, ehrenamtlich tätig war, geht aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den Stellungnahmen der gewillkürten Vertretung hervor.
Aus dem Strafregisterauszug bzw. aus den Vorakten und den diesbezüglichen Gerichtsurteilen und polizeiliche Unterlagen ist ersichtlich, dass der BF in Österreich straffällig geworden ist bzw. dass es zu Anzeigenerstattung gekommen ist.
Die Feststellungen zum Verlauf der Asylverfahren des BF, dem Antrag auf Ausstellung deiner Duldungskarte, dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel ergaben sich aus den Gerichtsverfahrensakten sowie den Verfahrensakten vor dem BFA. Der Sachverhalt ist diesbezüglich aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK:
Gemäß § 55 Absatz 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 55 Absatz 2 AsylG hält fest, dass wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.
Gemäß § 55 Absatz 7 AsylG ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen, sofern einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben wird.
§ 58 Abs. 8 AsylG bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abzusprechen hat.
§ 60 AsylG lautet:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) […]
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 hat, sofern ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden Einreiseverbot der Boden entzogen ist.
Gemäß § 59 Abs. 1 AsylG 2005 idgF dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Sofern durch eine Rückkehrentscheidung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059, mwN).
Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).
Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Andererseits sind aber auch diese Umstände, die das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung jedenfalls erhöhen, in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer zu sehen und insbesondere dann nicht überzubewerten, wenn die „Zehnjahresgrenze“ nicht bloß geringfügig, sondern deutlich überschritten wird (vgl. dazu etwa VwGH 30.04.2020, Zl. Ra 2019/21/0134, wonach selbst fremdenrechtlichem Fehlverhalten wie ein überwiegend illegaler Aufenthalt, ein unsicherer Aufenthaltsstatus, ein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet, mehrfache Asylantragstellungen, Vereitelungshandlungen wie die Verweigerung von Mitwirkungspflichten, Verletzungen der Meldeverpflichtung und Nichtbefolgung von Ladungen, nach einer Aufenthaltsdauer von fünfzehneinhalb Jahren keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr beigemessen wurde; so auch VwGH 28.05.2020, Zl. Ra 2020/21/0056; VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0177; aber auch VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0117, wonach der Abschluss einer "Aufenthaltsehe", damit verbundene Täuschungshandlungen und die Nichtbeachtung eines [inzwischen abgelaufenen] Aufenthaltsverbotes gegenüber einer knapp 18- jährigen Aufenthaltsdauer kein ausschlaggebendes Gewicht zugekommen ist).
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung EuGH 10. 5. 2017, C-133/15 unter anderem dargelegt, dass ein Drittstaatsangehöriger als Elternteil eines minderjährigen Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der EU geltend machen kann, wenn sich das Kind ansonsten gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner Rechte nach Art 20 AEUV tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Beurteilung ist zwar der Umstand von Bedeutung, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind bei Verweigerung des Aufenthaltsrechts für den drittstaatsangehörigen Elternteil gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zugrunde liegen, so insb das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner affektiven Bindung sowohl zu beiden Elternteilen und das Risiko, das mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre.
3.2. Im gegenständlichen Fall führt der BF im Bundesgebiet unbestritten ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er zuletzt seit XXXX im gemeinsamen Haushalt lebt. Seit XXXX sind die beiden verlobt. Der BF hat mit seiner Verlobten eine gemeinsame Tochter, namens XXXX , geboren am XXXX , welche die österreichische Staatsbürgerschaft inne hat. Die gemeinsame Tochter besucht derzeit die Krabbelstube. Die Lebensgefährtin hat zwei weitere Kinder, die aus einer anderen Beziehung stammen. Die beiden Söhne der Lebensgefährtin besuchen den Kindergarten. Einer der beiden Söhne der Lebensgefährtin leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung. Die Lebensgefährtin erhielt für beiden Söhne von XXXX bis XXXX Betreuungsunterstützung. Die beiden Söhne erhalten Ergotherapie und logopädische Therapie. Der BF und seine Lebensgefährtin betreuen und beaufsichtigen alle drei Kinder gemeinsam. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin sowie den drei Kindern in einer Mietwohnung. Den Lebensunterhalt bestreiten der BF und seine Lebensgefährtin durch staatliche Unterstützungsleistungen und Unterhaltszahlungen, die die Lebensgefährtin des BF erhält.
Der BF befindet sich seit September 2017 in Österreich und hält sich seitdem ununterbrochen in Österreich auf.
Der BF wurde in Österreich straffällig. Er wurde im Jahr XXXX wegen dem Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie im Jahr XXXX wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und dem Vergehen der Körperverletzung verurteilt. Das Gericht verkennt nicht, dass diese Straftaten, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Der Handel mit Drogen wiegt besonders schwer, da er gravierende Auswirkungen hat.
Die begangenen Straftaten liegen ca. 7 Jahre zurück. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohl verhalten hat (vgl. etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0169, Rn. 15, mwN). Nach den Grundsätzen der Judikatur ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, Rn. 15, mwN).
Gegenständlich ist darauf zu verweisen, dass der BF seit der letzten Verurteilung wegen strafrechtlicher Taten nicht verurteilt wurde. Es wurde zwar im XXXX wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz Anzeige erstattet, von der Verfolgung der Straftat wurde jedoch zurückgetreten. Der BF gab im Rahmen der Ermittlungen an, dass er nur einmal Kokain eingenommen habe. Ihm sei es körperlich und psychisch schlecht gegangen, weshalb er damit aufhören wolle. Er sei jetzt in einem Suchtmittelentzugsprogramm im XXXX angemeldet. Er werde in Zukunft keine Suchtmittel mehr konsumieren, um für seine Frau und seine Kinder gut Sorgen zu können.
In Anbetracht der großen Sozialschädlichkeit und besonderen Verwerflichkeit von Drogenhandel sowie Gewaltdelikten lag eine kriminelle Energie und Gewissenlosigkeit beim BF durchaus vor.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch insbesondere der Umstand, dass der BF eine minderjährige, dreijährige Tochter im Bundesgebiet hat, diese zusammen mit seiner Lebensgefährtin betreut und sich zudem um die beiden Kinder seiner Lebensgefährtin sorgt, ausschlaggebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, - Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]).
Die Tochter des BF verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF beaufsichtigt seine Tochter sowie die beiden Söhne seiner Lebensgefährtin, sorgt sich um diese, kocht, etc.. Diese Betreuungsaufgaben werden sowohl vom BF als auch seiner Lebensgefährtin wahrgenommen. Dass dem BF keine Obsorge für seine minderjährige Tochter zukommt, spielt angesichts des gemeinsamen Zusammenlebens nur eine untergeordnete Rolle (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). Die beiden Söhne der Lebensgefährtin benötigen Ergotherapie und logopädische Therapie, somit einen erhöhten Betreuungsaufwand. Der BF unterstützt seine Lebensgefährtin bei dieser Aufgabe.
Mit den Ausführungen hat die belangte Behörde auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter und den beiden Söhnen seiner Lebensgefährtin nicht ausreichend Bedacht genommen und insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl nicht (ausreichend) berücksichtigt. Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid vorwiegend darauf, dass die Tochter des BF nicht gezwungen wäre, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen vielmehr würde diese von der Lebensgefährtin weiterhin betreut werden.
Es wird diesbezüglich nicht verkannt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Unter bestimmten Umständen kann die Trennung von Familienangehörigen im Hinblick auf den unsicheren Aufenthaltsstatus durchaus gerechtfertigt sein (etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/19/0105, mwN). Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung des längeren Inlandsaufenthalts, des besonderen Betreuungsaufwandes der drei Kinder (zwei Kinder benötigen umfassenden Betreuung), des sehr jungen Alters der Tochter des BF das persönliche Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich höher zu veranschlagen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf Kommunikation über moderne Medien bei Kindern unzulässig ist (vgl. VfGH vom 25.02.2013, U2241/12; VfGH vom 19.06.2015, E426/2015).
Eine Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig, weshalb zwingend von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist.
Erfüllt der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist.
Der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten und erfüllt er die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht, da er keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird und hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht absolviert, weshalb ihm gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.
Sollte der BF erneut Straftaten begehen, die zu weiteren gerichtlichen Verurteilungen führen, sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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