BundesrechtBundesgesetzeAsylgesetz 20057. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen2. Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln§ 59

§ 59Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

In Kraft seit 12. Juni 2026
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