Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 06.08.2025, Zl. XXXX , in Zusammenhang mit einem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückverweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 21.05.2025, „die rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes PosNr: XXXX , Verwendung: XXXX , Wertigkeit XXXX : XXXX , Truppennummer: XXXX , Orgplannummer: XXXX “.
Begründend führte sie aus, Grundlage ihres Antrages sei die Komplexität des erforderlichen Fachwissens, um die Agenden ihres Aufgabenbereichs zufriedenstellend erfüllen zu können. Der Arbeitsplatz sei letztmalig mit 01.01.2019 mit der Funktionsgruppe XXXX beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin führte die ihr übertragenen Aufgabenbereiche an und ersuchte um entsprechende Neubewertung ihres Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung der ihr übertragenen Aufgabenbereiche sowie der ihr erteilten Approbationsbefugnis.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag vom 21.04.2025 (gemeint wohl: 21.05.2025) auf rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes Positionsnummer XXXX , XXXX , Wertigkeit XXXX , Funktionsgruppe XXXX , Truppennummer XXXX , Orgplannummer: XXXX im XXXX gemäß § 3 DVG iVM §§ 6 und 73 AVG zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass ihr Antrag auf die Feststellung gerichtet sei, der Arbeitsplatz gehöre (weiterhin) uneingeschränkt der Funktionsgruppe XXXX an. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge der Einnahme des neuen Organisationsplanes des XXXX auf den genannten Arbeitsplatz eingeteilt worden. Sie habe bereits zuvor seit 01.01.2023 den Arbeitsplatz PosNr XXXX , mit der damaligen Arbeitsplatzwertigkeit XXXX , Funktionsgruppe XXXX besetzt. Der Arbeitsplatz sei mit Wirksamkeit vom 01.02.2024 auf Funktionsgruppe XXXX herabgestuft worden.
Die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes werde nach Lehre und Rechtsprechung als zulässig erachtet, weil ein Beamter den Anspruch auf eine der tatsächlichen Tätigkeit entsprechende Bewertung des Arbeitsplatzes und ein allfällig daraus resultierendes Entgelt einer (höheren) Funktions- oder Verwendungsgruppe anders nicht geltend machen könne. Voraussetzung eines Anspruchs auf Erlassung eines Feststellungsbescheides sei jedoch immer, dass ein solcher Bescheid geeignet sei, ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis verbindlich zu klären und diese Klärung für die Rechtsposition des Antragstellers tatsächlich relevant sei. Die Feststellung müsse geeignet sein, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern oder eine drohende Rechtsgefährdung abzuwenden.
Für die Beschwerdeführerin gelte eine individuelle Bewertung des Arbeitsplatzes in Form einer „ad personam Regelung“ (Fußnote), nach der der Arbeitsplatz für sie weiterhin (ohne weitere Beschränkung) mit Funktionsgruppe 5 bewertet sei. Eine für allfällige zukünftige Arbeitsplatzinhaber geltende, die Beschwerdeführerin nicht betreffende Bewertung sei nicht relevant, sodass sich ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren als bloß theoretisch darstelle. Selbst eine dem Begehren entsprechende positive Feststellung brächte für die Beschwerdeführerin keine Verbesserung ihrer Rechtsposition. Umgekehrt bewirke auch das Unterbleiben der begehrten Feststellung für sie keinerlei Rechtsnachteil. Der Beschwerdeführerin mangle es an einem rechtlich geschützten Interesse an der begehrten Feststellung, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
3. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie derselbe Arbeitsplatz, solange er von ihr besetzt werde, mit einer höheren Funktionsgruppe bewertet werden könne als bei einem Nachfolger, da sich die Arbeitsplatzbeschreibung und damit der Aufgabenbereich für ihren Nachfolger nicht ändere. Diese „individuelle Bewertung“ sei nicht nachvollziehbar, zumal diese nicht nur die ursprüngliche Wertigkeit widerspiegle, sondern dieser Arbeitsplatz zuvor bereits mehrmals mit der Funktionsgruppe XXXX bewertet worden sei. Die Herabsetzung der Funktionsgruppe habe für sie trotz „ad personam Regelung“ sehr wohl persönliche Nachteile. Bei einer möglichen Bewerbung auf einen anderen Arbeitsplatz würde ihre Arbeitsleistung nach der im Organisationsplan beschriebenen Funktionsgruppe beurteilt werden und nicht nach der „ad personam Regelung“. Ihre tatsächliche Arbeitsleistung würde geringer gewertet werden und ihre Karrierechancen wären daher wesentlich negativ beeinträchtigt. Auch ihr persönliches Ansehen sei stark in Mitleidenschaft gezogen worden und sie erfahre weniger Wertschätzung, insbesondere auch deshalb, weil andere Arbeitsplätze gleichzeitig aufgewertet worden wären.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 29.09.2025 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin des XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
1.2. Mit Schreiben vom 17.01.2025 wurde ihr von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie gemäß § 40 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom XXXX .2025 von ihrer bisherigen Verwendung abberufen und auf dem Arbeitsplatz XXXX , Positionsnummer XXXX , Organisationsplannummer XXXX , Truppennummer XXXX , Wertigkeit XXXX , Funktionsgruppe XXXX * (Fußnote: Gemäß Schreiben des BMKÖS vom 25. September 2024, GZ XXXX : Für die Dauer der Einteilung von XXXX , geb. XXXX , XXXX : VerwGrp XXXX , FG 5. (REORG 2021); Wenn Approbationsbefugnis (gem. Arbeitsplatzbeschreibung) zuerkannt: VerwGrp XXXX , FG XXXX , sonst FG XXXX ) in der Dienststelle XXXX , eingeteilt werde.
1.3. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 21.05.2025 die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes.
1.4. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.05.2025, den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides
3.2. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Indem die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin keine Sachentscheidung getroffen hat, beschränkt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Verfahrensthema ist also allein die Frage der Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags (VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Feststellungsantrags der Beschwerdeführerin rechtmäßig erfolgt ist. Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.
3.3. Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies gilt immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028 mwN).
3.4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein – sich aus dem Dienstrecht ergebendes – subjektives Recht der Beamt:innen auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung des innegehabten Arbeitsplatzes (siehe u.a. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012). Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist dabei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (vgl. VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwN). Für den der Arbeitsplatzbewertung zugrunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die Behörde ist nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Vielmehr hat sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhalts an den Sachverständigen heranzutragen. Es sind die faktischen Verhältnisse des zu bewertenden Arbeitsplatzes bekannt zu geben, damit dieser ein Gutachten erstattet (VwGH 12.03.2024, Ra 2022/12/0132 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich eine Gegenüberstellung dieses dem:der Arbeitsplatzinhaber:in im Beurteilungszeitraum auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen, also die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraussetzt, um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen (VwGH 23.07.2025, Ra 2023/12/0132).
Ein Antrag eines:r Beamt:in, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, ist rechtlich unzulässig. Dem:r Beamt:in kommt (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit des innegehabten Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung des Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung des Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Einstufung gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könne (VwGH 27.09.1005, 2000/12/0294).
3.5. Anders als die belangte Behörde es im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausführt, vermag das Bundesverwaltungsgericht aus dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht herauszulesen, dass der Antrag auf die Feststellung gerichtet sei, der Arbeitsplatz gehöre (weiterhin) uneingeschränkt der Funktionsgruppe 5 an. Der Antrag lautete explizit auf rechtsförmliche Absprache und bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des sodann genau bezeichneten Arbeitsplatzes. Begründend führte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag aus, dass der Arbeitsplatz letztmalig mit 01.01.2019 mit der Funktionsgruppe 5 beurteilt worden sei. Sodann führte sie zu den von ihr auszuführenden Aufgaben und Tätigkeiten aus und ersuchte schlussendlich um entsprechende Neubewertung des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung der ihr übertragenen Aufgabenbereiche in den verschiedenen Materiengesetzen sowie der ihr erteilten Approbationsbefugnisse. Dem Antrag kann an keiner Stelle entnommen werden, dass damit eine Be- bzw. Aufwertung des Arbeitsplatzes mit der bzw. auf die Funktionsgruppe 5 bezweckt sei.
Selbst wenn im Übrigen der Feststellungsantrag lediglich darauf gerichtet gewesen wäre, eine bestimmte bessere Bewertung zu erreichen, was unzulässig ist, hätte die Behörde einen entsprechenden Antrag erst nach Ermöglichung einer Verbesserung durch die rechtlich unvertretene Antragstellerin zurückweisen dürfen (vgl u.a. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196 mwN).
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Unrecht zurückgewiesen, weswegen der Beschwerde stattzugeben war. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde neuerlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben, dies unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückverweisungsgrund.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Verfahrensgegenständlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (statt vieler VwGH 04.09.2025, Ra 2025/05/0119). Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht klar hervor, unter welchen Voraussetzungen die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Behörde möglich ist.