Ro 2020/16/0028 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 53a Abs. 2 AVG sieht die Bestimmung der Gebühr vor; die hier strittige Frage des (allfälligen Erlöschens des) Gebührenanspruches ist im Rahmen des nach § 53b iVm § 53a Abs. 2 AVG vorgegebenen Verfahrens der Bestimmung der Gebühr (mit einem Betrag oder gegebenenfalls mit Null oder mit einer Abweisung des Gebührenanspruchs) zu entscheiden. Die im Spruch eines (oder: des) Bescheides getroffene Feststellung des Erlöschens eines Gebührenanspruches entbehrt damit einer gesetzlichen Grundlage. Die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entfaltet im Rahmen seiner bisherigen Sache (Feststellung und Zurückweisung der Gebührennote als unzulässig) Bindungswirkung, sodass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein neuerlicher Abspruch in dieser Form verwehrt ist (vgl VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003, und 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, mwN), nicht jedoch ein Abspruch in Form der Bestimmung der Gebühr nach § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG sowie über ein allfälliges Wiedereinsetzungsbegehren.