Die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 betroffenen baulichen Anlage muss nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages gegeben sein. Auch das VwG musste die allfällige Bewilligungs- und Anzeigepflicht daher in den beiden Zeitpunkten prüfen. Im Übrigen hatte das VwG seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0260, 0261).
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