Gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 sind die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist somit auch nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben, festzustellen (VwGH 25.6.2008, 2005/12/0219). Die Behörde ist nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Vielmehr hat sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhalts an den Sachverständigen heranzutragen. Es sind die faktischen Verhältnisse des zu bewertenden Arbeitsplatzes bekannt zu geben, damit dieser ein Gutachten erstattet (VwGH 4.9.2014, 2010/12/0123). Nichts Anderes gilt für die VwG.
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