BDG 1979
Gliederung
(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.
§ 40 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 40 Verwendungsänderung
…§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich…
§ 208 Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
…§ 208. (1) Die §§ 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch 1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder 2…
§ 135a Senatsentscheidungen
…§ 135a. (1) In Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38 , des § 40 und des § 41 Abs. 2 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. (2) In Angelegenheiten des § 14…
§ 17 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes…
§ 113h GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 113h Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres
…des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Art. 6 Artikel VI
… 3 Z 2 des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung. (4) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der für Landes-, Magistrats- und Gemeindebeamte bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG…
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