JudikaturVwGH

Ro 2016/12/0002 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2016

Eine innerhalb der Sache des angefochtenen Bescheides gelegene Modifikation des Beschwerdebegehrens ist bis zur Entscheidung über dasselbe zulässig (vgl. für das dem Beschwerdebegehren als Vorbild dienende Berufungsbegehren E 23. Juni 2014, 2013/12/0224). Das VwG wäre daher unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beamtin in der mündlichen Verhandlung gehalten gewesen, auf Grund der demnach zulässigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres somit weiterhin aufrecht erhaltenen Antrages den - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2014 ersatzlos mit der Begründung aufzuheben, dass über den Antrag sehr wohl inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den gestellten Antrag, welche dem VwG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Zurückweisung ja verwehrt ist.

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